Antworten: 8
  29-07-2012 11:31  tiroler
Ohne Führerschein!
darf man ohne führerschein auf einem forstweg,welcher durch tafel "allgemeines fahrverbot,mit zusatztafel ausgenommen berechtigte",als berechtigter fahren?
bin agrargemeinschaftsmitglied wo die tafel steht.
danke für die hoffentlichen antworten
Heinz

  29-07-2012 12:53  Gratzi
Ohne Führerschein!
wenn Privatweg und kein öffendliche Strasse(Gemeindeweg) ist ja ! Aber hat der Eigentümer eh nicht dagegen?

  29-07-2012 18:54  bionix
Ohne Führerschein!
Darfst du nicht. Siehe Führerscheingesetz.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;
2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);
5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;
6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.

Die Definition für Straßen mit öffentlichem Verkehr findest du in der StVO (Straßenverkehrsordnung).

Die Gesetze findest du in BKA-RIS (Rechtsinformationssystem).

  29-07-2012 19:04  walterst
Ohne Führerschein!
@bionix

ich sehe einen Widerspruch in Deinen Ausführungen, da es sich ja eindeutig NICHT um eine Strasse mit öffentlichem Verkehr handelt.


  29-07-2012 20:31  Aicherbauer
Ohne Führerschein!
@walterst

Es ist eine Strasse mit öffentlichem Verkehr. In Österreich gelten grundsätzlich alle Strassen als öffentlich die du befahren kannst. Das Besitzverhältnis oder ein Verkehrszeichen sind nicht massgeblich. Um eine Strasse nicht öffentlich zu machen müsste diese abgesperrt oder abgeschrankt sein. Der §1 STVO 1960 Abs. 1 bezieht sich auf das benutzten können, nicht auf das dürfen.

  29-07-2012 20:51  Fallkerbe
Ohne Führerschein!
@tiroler
darfst du nicht.

Sogar dein eigener Hausplatz müsste abgeschrankt sein, damit du auf dem Hausplatz ohne Führerschein deine runden drehen dürftest.

bei einem Güterweg mit MEHREREN Berechtigten ist das thema sogar mit schranke schon gelutscht.


  29-07-2012 21:30  walterst
Ohne Führerschein!
@aicherbauer

ja, gut, wieder was dazugelernt.
Trotzdem scheint mir auch bei Dir etwas widersprüchlich zu sein: "Um eine Strasse nicht öffentlich zu machen müsste diese abgesperrt oder abgeschrankt sein"
Genau das hilft ja bei der Forststraße erst recht nichts, weil die Waldbetretung für Jedermann möglich ist und deswegen die öffentliche Strasse entsteht, wenn auch nicht für jedermann befahrbar.
So verstehe ich wenigstens die Rechtslage.

  30-07-2012 14:59  tiroler
Ohne Führerschein!
ist ein forstweg,mittels eisentor bei einfahrt,abgesichert.

  30-07-2012 22:50  AnimalFarmHipples
Ohne Führerschein!
"öffentlich" im Sinne des § 1 StVO ist eine Straße immer dann, wenn Sie
1. von JEDERMANN
2. unter denselben Bedingungen
3. BEFAHREN werden darf.
Fußgängerverkehr macht also noch keine Straße (kein Befahren), eine Kennzeichnung als "privat" ebenso nicht (sagt ja nur etwas über den Erhalter aus).
Aber wenn die Bedingung, daß man Benützungsberechtigter sein muß, um eine Forststraße befahren zu dürfen, für JEDERMANN gilt, dann ist auch die Forstraße "öffentlich", trotz Schranken und Schild (genauso wie auch die Brennerautobahn "öffentlich" ist, obwohl sie nur gegen Zahlung von Maut befahren werden darf).
Eine Forststraße, die nur von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft benützt werden darf, ist meiner Meinung nach nicht "öffentlich", eben weil nicht "Jedermann" Mitglied ist.



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