einspruch auf straffverfügung sinnvoll

22. Nov. 2007, 16:31 hans1

einspruch auf straffverfügung sinnvoll

bin im sommer einfachhalber mit einem nicht zum verkehr zugelassenen traktor auf einer bundesstrasse von der polizei angehalten worden. heute hab ich die strafe von der bh bekommen, also 12 vergehen mit einem gesamtwert von über 500€ , also mir ist´s genug. abgesehen von dem das es nicht vernünftig war damit auf der strasse zu fahren hat es einen sinn einspruch zu erheben um wenigstens auf milderung zu pledieren. bitte um stellungnahme gruß hans1

Antworten: 4

22. Nov. 2007, 16:45 vidoursprung

einspruch auf straffverfügung sinnvoll

Ja, auf jeden Fall. Vor allem wenn du dir bis dato sonst nichts zu schulden kommen hast lassen kann die unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellen. Also es ist auf jeden fall einen versuch wert!

22. Nov. 2007, 16:53 Fadinger

einspruch auf straffverfügung sinnvoll

Hallo! Auf alle Fälle berufen !!! Auf Aufhebung der Strafverfügung bestehen, weil Du gemäß den §§ 1 und 2 KfG mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine die öffentliche Straße nur auf einer ganz kurzen Strecke befahren hast und Du Dich keiner Verwaltungsübertretung nach § 33 KFG strafbar machen wolltest. Du bist im Recht! Bestehe gefälligst darauf! Wennst Details wissen willst, schick mir Deine Mail-Addi über´s Tagebuch .... Gruß F

22. Nov. 2007, 16:54 Fadinger

einspruch auf straffverfügung sinnvoll

Hallo! Auf alle Fälle berufen !!! Auf Aufhebung der Strafverfügung bestehen, weil Du gemäß den §§ 1 und 2 KfG mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine die öffentliche Straße nur auf einer ganz kurzen Strecke befahren hast und Du Dich keiner Verwaltungsübertretung nach § 33 KFG strafbar machen wolltest. Du bist im Recht! Bestehe gefälligst darauf! Wennst Details wissen willst, schick mir Deine Mail-Addi über´s Tagebuch .... Gruß F

22. Nov. 2007, 17:35 pinzi1

einspruch auf straffverfügung sinnvoll

hallo, ich hab es einmal versucht, mit anwalt. ohne wirds vermutlich schwierig sein..... ergebnis war, dass mir die strafe verringert jedoch nicht ganz aufgehoben wurde. die verringerung hat dann das anwaltshonorar ausgemacht.....fazit ausser spesen nichts gewesen , würde es nicht mehr tun. mfg

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