Gehrecht und Fahrrecht

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  09-08-2010 12:18  Peter06
Gehrecht und Fahrrecht
Als Eigentümer eines Grundstückes bin ich berechtigt, ein grundbücherlich verbrieftes Geh- und Fahrrecht über eine andere (Wald)-Parzelle auszuüben (Servitut). Zur Bewirtschaftung meines Grundstückes ist diese Benützung aber nicht nötig, da ich (mittlerweile) auch eine andere Zufahrtsmöglichkeit habe.
Bei einem nun bevorstehenden Eigentümerwechsel dieses Grundstückes will ich diese Rechte auch weiterhin gesichert wissen.
Ein potentieller neuer Eigentümer hat mir gegenüber nun gemeint, dass so eine Dienstbarkeit immer auch mit Benutzung verbunden ist (sehe ich auch so), was in meinem Fall nicht mehr gegeben wäre, somit wäre dieses Recht defacto und dejure erloschen.
Dass er sich mit dieser Ansicht brausen kann, werde ich ihm schon noch beibringen, trotzdem würde ich gerne Eure diesbezüglichen Erfahrungen kennenlernen, insbesondere:
- landwirtschaftliches Fahrrecht: Welche Wegbreiten, welche Fahrzeuge müssen geduldet werden?
(Bei Einrichtung dieser Dienstbarkeit war ein Fuhrwagen und 2 Ochsen Stand der Technik)
- Dürfen im Wald Äste, Bäume freigeschnitten werden, um das Fahren zu ermöglichen?
- Wie schaut es mit der Wegerhaltung aus?

Auf Expertenmeinung und eine anregende Diskussion

wartet
Peter

  09-08-2010 12:49  Fallkerbe
Geh- und Fahrrecht

Hallo,

wenn ein servitut 30 jahre nicht genutzt wurde, dann verfällt es.
Der Besitzer der mit dem servitut belasteten Fläche ist nicht gezwungen, die Weganlage zu erhalten, darf aber auch nichts unternehmen, um das ausüben des Servituts zu verhindern.

Du darfst die Weganlage soweit freischneiden, wie es zur Ortsüblichen nutzung notwendig ist. Du darfst die weganlage pflegen und erhalten, kannst aber nicht vom besitzer des belasteten Grundstückes fürdern, das er diesen Waganlage pflegt oder erhaltet.
Im wald würde ich Traktor mit seilwinde als heutiges gegenstück zum Ochsenfuhrwerk sehen.
Ob man mit einem Rückewagen oder gar einem Forwarder da rein darf würde ich bezweifeln, bzw könnte schon strittig werden.
Der servitutsnutzer muss schon auch zusehen, keine unnötigen schäden im fremden wald zu machen.

ich würde dir anraten, alle jahre oder alle paar jahre mal einige Bloche über den Servitutsweg zu bringen. Dabei ist es vorteilhaft wenn auch nachbarn usw. das mitbekommen, das du immer mal wieder diesen weg benutzt hast. die braucht man vieleicht mal als zeugen.

mfg



  09-08-2010 13:15  tiroler
Geh- und Fahrrecht
Hallo !
Man sollte einmal jährlich diesen Weg vor Zeugen benützen.
mfg. Heinz

  09-08-2010 13:36  kraftwerk81
Geh- und Fahrrecht
Man kann auch auf ein Recht das einem nix bringt sondern nur jemand anderen belastet verzichten!

Ich hab auch so einen "Spezi" in der Nachbarschaft der auf sein Wasserrecht nicht verzichten will obwohl gar kein nutzbares Wasser mehr vorhanden ist.


  09-08-2010 13:57  kraftwerk81
Gehrecht und Fahrrecht
@ tria,

..klar kann man, aber wenn der Nutzniesser nicht will dann hast keine Chance. Bei mir geht's in dem Fall darum dass durch die Parzelle eine andere mit einer neuen Zufahrt erschlossen werden soll. Dazu brauch ich aber die Zustimmung welche ich nicht bekomm. Reine Hänselei!

  09-08-2010 14:06  Christoph38
Gehrecht und Fahrrecht
Das Hauptproblem besteht oft darin, dass nicht genau festgelegt ist, wann und wie die Dienstbarkeit auszuüben ist.

Streiterei ist vorprogrammiert, vor allem, wenn ein nachfolgender Besitzer beginnt die Dienstbarkeit intensiver zu beanspruchen. Beweisprobleme sind sicher ein Normalfall.

Zur 30jährigen Frist ist zu sagen, dass die Frist nur 3 Jahre beträgt, wenn sich der Grundeigentümer gegen die Dienstbarkeit wehrt, also zB eine Absperrung errichtet.



  09-08-2010 14:25  Peter06
Geh- und Fahrrecht
Diese Dienstbarkeit ist nicht personsbezogen, wie etwa ein Vorverkaufsrecht, sondern dem Grundstück an sich zugeordnet, ich habe dieses Recht von meinen Vorfahren über mehrere Generationen übernommen, sollte sich für zukünftige Nutzer etwas verändern, kann es wieder einen grossen Wert haben, also bin ich meiner Ansicht nach verpflichtet, meinen Nachkommen auch diese Möglichkeiten offenzuhalten.....

Peter

  09-08-2010 15:03  Chrissi
Geh- und Fahrrecht
Hallo,

Ihr seit euch hier ja einig! Kann mir dann bitte einer sagen wo geschrieben steht, dass ein intabuliertes Wegerecht nach 30 Jahren erlischt wenn es nicht genutzt wird?

@Peter06: de jure und de facto schaut so geschrieben einfach viel schöner aus ;).

  09-08-2010 16:37  kraftwerk81
Geh- und Fahrrecht
@ tria,

naja ist eigentlich schon alles gesagt. Der Nutzniesser hat das Wasserrecht auf eine Quelle die bis vor einigen Jahren zum Füllen seines Pools verwendet wurde. Da die Wasserqualität und Ausbeute aber sehr dürftig war ging das auch nur wenn wirklich alles gepasst hat. Momentan dient der Wasserfluss max. als Zierde für seinen Gartenbrunnen. Tröpfelt halt so dahin. Naja und auf dem Grundstück das oberhalb von seinem liegt und wo die Quelle entspringt würde ich quer drüber eine Zufahrt zum dahinterliegenden Grundstück führen. Das Fundament für die Strasse würd dann ziemlich genau dort liegen wo die Quelle gefasst ist.

  09-08-2010 21:52  harly
Geh- und Fahrrecht
@ Peter

Wenn es Verbüchert ist kann der Nachbar sowiso nicht aus.
Am besten Du Besprichst da mit einem Anwalt der sich da auskennt.
Möglicherweise reicht die LK Rechtsberatung, lass Dir das von denen aber
Schriftlich geben sonst fallen s da zum Teil um wie Dominosteine.

lg
Sepp

  09-08-2010 22:30  Peter06
Geh- und Fahrrecht
Hi, Chrissi!
Zunächst einmal Zerknirschung meinerseits wegen der mangelhaften Orthographie bei de jure und de facto. Mache diesen Fehler wider besseren Wissens öfter.........
Ja, wo steht das mit der Verjährung bzw. Freiheitsersitzung?
Im § 1488 AGBG steht sinngemäss: Der Verpflichtete widersetzt sich über einen Zeitraum von 3 Jahren der Gewährung einer Dienstbarkeit, indem er beispielsweise ein Tor, oder einen Zaun errichtet, der Berechtigte führt dagegen keinen Einspruch bei Gericht (!), dann ist dieses Servitut erloschen.
Der § 1479 besagt hingegen sinngemäss, dass bei einer Nichtinanspruchnahme einer Dienstbarkeit dieselbe nach 30 Jahren erlischt.
Es besteht also ein bedeutender Unterschied zwischen aktiver Verhinderung des Verpflichtenden und der zwar geduldeten, aber nicht ausgeübten Benutzung!

Mit Grüssen,
den Besten

Peter

  10-08-2010 08:56  kraftwerk81
Geh- und Fahrrecht
@ tria,

Nein das trifft alles nicht zu. Ist eine Quelle die irgendwann mal von der Vorgängergeneration gefasst wurde und sicher kein Trinkwasser fördert. Trotzdem hat der Kollege das Wasserrecht grundbücherlich eingetragen. Muss dazu sagen dass ich mit dem Projekt noch ganz am Anfang bin und mir noch nicht so richtig im Klaren bin wie, wo und überhaupt.

  10-08-2010 13:47  mfj
Gehrecht und Fahrrecht

Nun Peter – ganz komme ich bei deiner Beschreibung nicht mit.
Einerseits beschreibst du ein „grundbücherlichen Fahr- und Wegerecht“, andererseits welche Möglichkeiten bei einer „außerbücherlichen Regelung“ möglich sind.

Was nun ?

Ein verbüchertes Recht braucht keine Ersitzung und keine Inanspruchnahme. Es ist ein Rechtsanspruch der IMMER auch auf „Dritte“ übergeht – solange, bis es gelöscht wird.
In der Rechtssprechung wird allgemein so vorgegangen, das heutige Benützung auch mit heutigen Mitteln – sprich- Fahrzeugbreiten und Fahrzeugtypen entspricht und möglich ist.

Natürlich müssen Fahrgassen hinderungsfrei sein bzw. gemacht werden können, sollte es sich um befestigte Wege handeln, ist aber auch eine anteilige (verhältnismäßige)Wegerhaltung beizusteuern.
Bei allen unbefestigten Zufahrtsrechten ist eine angemessene Entschädigung bzw. schadfreie Benutzung für den Grundstückseigentümer erforderlich.

Schwieriger wird das ganze mit den „nicht ein getragenen Rechten“
Nicht nur der ständige Nachweis ist schwierig auch die Auslegung und die Duldung.

Ich hatte hier mal einen Fall vor etlichen Jahren, wo die „gegnerische Partei“ nicht nur deutlich mehr Geld hatte, sondern auch noch den viel besseren Rechtsanwalt. Seitdem verwende ich „Rechtsvertretungen von unserer Interessensvertretung“ nur noch zum Post verschicken.

Der RA der Gegnerischen Partei brachte die „redliche Beanspruchung“ auf´s Tapet. Der Benützer muss über den gesamten Benützungszeitraum treugläubig, überzeugt und ohne Zweifel seine Sache ausüben. Nur weil man irgendwann alle fünf Jahre irgendwas am Boden nachzieht damit man nicht in Vergessenheit gerät – schützt nicht – und hat mit einer tatsächlichen Ersitzung nichts zu tun. Es wird sogar als Unredlichkeit vor Gericht gedeutet – und im Zweifelsfall eher abgesprochen als zugeteilt.
Das, was hier oben öfters beschrieben wird hat eher was mit einem Bittleihevertrag zu tun, als mit einem wirksamen Recht....







  10-08-2010 14:07  Peter06
Gehrecht und Fahrrecht
Sorry, was ist daran unverständlich?
Ein bestehendes Geh- und Fahrrecht, das grundbücherlich verankert ist.
Ein neuer Besitzer, der diese Dienstbarkeit loswerden will.
Die Varianten, die es gibt, um dies zu erreichen (Verjährung durch Nichtbenützung bzw. Freiheitsersitzung durch aktives Verhindern).

Ich wollte nur Gedanken und Meinungen von Betroffenen bekommen, die mit dieser Materie schon einmal zu tun hatten.
Sollte schon klar sein, oder?

Gruss
Peter


  10-08-2010 16:56  mfj
Gehrecht und Fahrrecht
Alles klar, Peter – jetzt habe ich es auch verstanden.

Ein „Grundbücherliches Recht“ kann nur durch Löschung aufgehoben werden.
Dazu braucht es die Einwilligung des Begünstigten.

Die Grunddienstbarkeit betrifft einem dienendes Grundstück und einem herrschendem Grundstück. Das ist die rechtliche Auffassung. Jeder Befugte – egal ob Pächter, Verwalter etc. hat das Recht, das Geh- und Fahrrecht auszuüben.



  10-08-2010 17:08  Peter06
Gehrecht und Fahrrecht
Was ich mich noch frage:
Ob es möglich ist, dieses Recht zu "beschneiden"?
Nämlich dahingehend, das behauptet wird, der Weg würde nur mehr zum Gehen und nicht mehr zum Fahren benutzt. (Also am Ende nur mehr ein "Gehrecht" übrig bleiben würde.)

Peter

  11-08-2010 16:37  steve__24
Gehrecht und Fahrrecht
ich kenne daus aus eigener erfahrung.
wichtig:

ein gehrecht erlischt nach 30 jahren
ein fahrtrecht bereits nach 3 jahren, also fleißig fahren und hin und wieder mal spazierengehn!!!

  13-08-2010 08:53  mfj
Gehrecht und Fahrrecht

Steve...auch wenn Du Dir die Augen reibst: Ein eingetragenes verbüchertes Recht verlischt nie !!! Darum habe ich hier nochmals bei Peter nachgefragt, um welches Servitut es sich handelt.

Du meinst wohl die ersessenen und erzwungenen Rechte ?


@Peter

Ein beschriebenes Recht ist natürlich immer Auslegungs- und Definitionssache.
Trotzdem, ein ehemaliges Fahrrecht mit Ochsenkarren muss natürlich auf heutige Verhältnisse angepasst werden. Blöd ist, wenn Gebäude die Zufahrt so verengen – dass dies nicht möglich ist. Aber ansonsten lässt sich ein Fahrrecht nicht kastrieren...



  13-08-2010 09:06  Christoph38
Gehrecht und Fahrrecht
@ mfj
Nach meinen bescheidenen Rechtskenntnissen trifft es nicht zu, dass ein eingetragenes verbüchertes Recht nie erlischt.

Ich bin der Meinung, dass das Geh- und Fahrtrecht genauso erlischt, wie das nicht verbücherte Recht. Das erloschene Recht bleibt aber weiterhin im Grundbuch eingetragen.

Im Prinzip wie bei einer Bank. Die Schulden erlöschen mit der Rückzahlung, die Hypothek bleibt bis zur Löschung.
Es ist gar nicht selten, dass Hypotheken erst Jahrzehnte später, zB bei Todesfällen gelöscht werden.

  13-08-2010 09:33  mfj
Gehrecht und Fahrrecht

Also Christoph,

Hab jetzt schnell mal das Bürgerliche Gesetzbuch rausgekramt.
Dort steht eindeutig unter § xyx... von mir jetzt gekürzt :

Eine Grunddienstbarkeit - und darunter fällt ein Geh- und Fahrrecht - erlischt
durch materielle rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung des Berechtigten und Löschung im Grundbuch. Die Zustimmung der dinglich Berechtigten des herrschenden Grundstücks
ist dabei bei der Grunddienstbarkeit erforderlich.

Sie erlischt auch, wenn ihre Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd ausgeschlossen ist oder unmöglich wird oder der für das herrschende Grundstück gewährte
Vorteil dauernd entfällt.
Soweit ist das Grundbuch nunmehr unrichtig geworden...

Eine Hypothek ist eine Grundschuld, und etwas anderes. Zur Sicherung dient das jeweilige Grundstück. Bei Nichtbezahlung erfolgt die Befriedigung durch Zwangsversteigerung.

Nicht nur die Eintragung kostet Gebühren, auch die Löschung. Außerdem kann jederzeit die Hypothek wieder in Anspruch genommen werden.






  13-08-2010 09:41  Christoph38
Gehrecht und Fahrrecht
Danke fürs raussuchen, mfj.

Und das ist jetzt für dich eindeutig. ;-)

Ich darf deine verkürzte Fassung nochmal verkürzen:

Sie erlischt auch, wenn ihre Ausübung aus rechtlichen Gründen dauernd ausgeschlossen ist .... Soweit ist das Grundbuch nunmehr unrichtig geworden

  13-08-2010 09:50  mfj
Gehrecht und Fahrrecht

Ja Christoph - glaubst Du denn noch an den Osterhasen ?

Natürlich wollen unsere Rechtsverdreher und Rechtspfleger auch leben.
Ich kann sogar Deinen Besitz im Grundbuch anfechten - und auf Unredlichkeit klagen...

Rechte sind immer an eine "ausgeübte Rédlichkeit" gebunden"... das habe ich im Beitrag von 10.08. schon geschrieben.
Ich meine, auch ein Nießbrauchrecht ist nicht an eine fortlaufende Benützung gebunden.

- Dauernd- ist im Rechtsbereich ein weit dehnbarer Begriff - so wie der Liebesschwur...bis der Tod Euch scheidet...aber dann ist endlich Ende ;-))



  13-08-2010 12:41  walterst
Gehrecht und Fahrrecht
Am Erlöschen eines Servitutes dürfte die Eintragung nicht all zu viel ändern.

  13-08-2010 21:03  helmar
Gehrecht und Fahrrecht
Ich habe ein eingetragenes Gehrecht auf einer Waldparzelle......und niemand weiss wo und ob die dafür Berechtigten, oder deren nachkommen, überhaupt leben, aber eingetragen ists....
Mfg, Helga

  13-08-2010 22:56  walterst
Gehrecht und Fahrrecht
das Recht ist ja nicht für bestimmte Personen eingetragen, sondern für ein herrschendes Gut/Grundstück.

  14-08-2010 18:31  kiwi
Gehrecht und Fahrrecht
@ peter

du schreibst, bei einrichtung des wegerechts war ein fuhrwagen mit ochsen stand der technik.

laut auskunft der rechtsberatung seitens lwk geht das fahrtrecht mit der entwicklung der technik in der land und forstwirschaft einher.

habe zz leider auch mit so einer fahrtrechtsgeschichte zu tun
in meinem fall habe ich eine bsitzstörungsklage von einem grundeigentümer erhalten, weil ich mit
zu breiten traktoren und deren anhängern einen weg benutze.
Dieser will die benützung von traktoren und deren anhängern mit einer breite über 2,30 meter untersagen.

einige meiner fahrzeuge und auch die der ca. rund 10 bauern die ebenfalls diesen weg benutzen
haben eine breite bis 2,45 m. (traktor, holzwagen, güllefass)

durch gespräche mit dem eigentümer konnte dass problem nicht gelöst werden.

kann ich mich auf die auskunft von der lwk verlassen?
werdens wenn sein muss die gerichte auch so sehen, das das wegerecht mit der entwicklung in der lw einher geht?

  14-08-2010 22:09  Peter06
Gehrecht und Fahrrecht
Hallo!
Hab heut noch einmal im ABGB gesucht und den § 484 gefunden:
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf seine ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in soweit es ihrer Natur und der Zweck ihrer Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.

Dazu gibt es einen OGH-Rechtssatz (RS 011725):
./. Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktoren durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. ./.
Dazu gib es auch einige OGH-Urteile.

Gruss
Peter




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