GLÖZ A

26. März 2014, 13:37 Schaf_1608

GLÖZ A

Ich glaube ich wurde auf der Kammer falsch beraten, aber leider finde ich nirgends brauchbare Unterlagen... Ich will Versuchsweise einen halben Hektar mit Sonnenblumen und Mais in Reihen säen und übern Winter stehenlassen. Beim MFA wurde mir gesagt das ich anstatt unproduktive Fläche (was ich eig. wollte) GLÖZ A beantragen sollte. Leider weiß ich die Kriterien für GLÖZ A Flächen nicht, aber ich glaube mich zu erinnern, dass sie bis 1.4. gesät sein müssen und im Herbst gemulcht gehören. Beides kann ich nicht erfüllen... Kann mir wer die genauen Bedingungen für GLÖZ A Flächen sagen? Und gehe ich richtig in der Annahme, dass ich unproduktive Ackerfläche beantragen sollte? mfg

Antworten: 1

26. März 2014, 18:57 carver

GLÖZ A

"unproduktive Ackerfläche" kann man nicht beantragen. "sonstige Ackerflächen" gäbe es, können aber keine AZ u. EBP auslösen. Eventuell Blühfläche? "Die Ansaat hat bis 15.05. mit einer Saatmischung zu erfolgen. Der Anbau der Saatmischung kann auch schon im vorhergehenden Herbst oder in einem der vergangenen Jahre erfolgt sein, sofern im Bestand - mindestens zwei Mischungspartner aufscheinen. Der Getreide-/Maisanteil muss im Bestand deutlich unter 50 % liegen. Die Breite der Blühflächen muss mindestens 2,50 m betragen. Es dürfen z.B. auch zwei Schläge mit Blühfläche auf einem Feldstück angebaut werden, sofern jeweils die Mindestbreite eingehalten wird. Kann die vorgegebene Mindestbreite nicht eingehalten werden, so muss die betroffene Fläche z.B. als - GLÖZ A angegeben werden. Häckseln bzw. Mähen und Liegenlassen des Mähguts ist frühestens ab 01.08. erlaubt. Ausgenommen davon sind Pflegemaßnahmen zur Unkrautbekämpfung (z.B. vorzeitiges Häckseln) im Anlagejahr. Nach dem Anlagejahr sind Pflegemaßnahmen zur Unkrautbekämpfung frühestens ab 01.07. zulässig. - Ein Pflanzenschutzmitteleinsatz (Herbizideinsatz) auf Blühflächen ist vor dem 01.09. nicht zulässig. Eine Einzelpflanzenbekämpfung (z.B. Ampfer) vor dem 01.09. ist erlaubt. Zu beachten sind jedenfalls die - Zulassungsbestimmungen des eingesetzten Pflanzenschutzmittels bzw. die Förderungsvoraussetzungen im Falle einer zusätzlichen Teilnahme an der Maßnahme "Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen". Ein Umbruch der Blühfläche ist frühestens ab 01.09. erlaubt. Blühflächen können aber auch mehrjährig geführt werden. Erfolgt kein Umbruch der Blühflächen, so müssen diese zumindest in einem guten - landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden. Ein jährliches Häcksel bzw. Mähen und Liegenlassen des Mähguts ist nicht zwingend erforderlich, im Normalfall aber notwendig." lg carver

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