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Besonderheiten bei LWK Wahlen
10. Dez. 2014, 21:09 179781
Besonderheiten bei LWK Wahlen
In einer Aussendung der Gemeinde wurde u. a. die LWK Wahl angekündigt. Da steht von ca. 100 Wahlberechtigten. In der Gemeinde gibt es 16 bäuerliche und einen Gutsbetrieb. Wer darf da zusätzlich zu denen, die in der Landwirtschaft arbeiten noch aller mitreden? Gottfried
Antworten: 3
10. Dez. 2014, 21:24 2009
Besonderheiten bei LWK Wahlen
Hallo Gottfried All jene die folgendes erfüllen : Eigentümerinnen/Eigentümer und Bewirtschafterinnen/Bewirtschafter Alle Eigentümerinnen/Eigentümer oder Bewirtschafterinnen/Bewirtschafter (z. B. Pächterinnen/Pächter, Fruchtgenussberechtigte) von in OÖ gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens zwei Hektar oder von in OÖ gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen, gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mindestens 1.500 Euro sind Mitglieder. Bei einer Verpachtung sind sowohl Eigentümerinnen/Eigentümer als auch Pächterinnen/Pächter wahlberechtigt. Sind z. B. drei Hektar an zwei Personen gemeinsam verpachtet, sind beide Pächter wahlberechtigt. Sonstige in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen Dieser Kreis umfasst Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und bei der SVB sozialversicherungspflichtig sind, dabei aber weniger als zwei Hektar Fläche bewirtschaften oder einen Betrieb mit einem Einheitswert unter 1.500 Euro führen Dies kann bodenunabhängige Tierhaltung, selbstständige Gärtnerinnen/Gärtner, Imkerinnen/Imker, etc. betreffen. Familienangehörige Ehegattinnen/Ehegatten: Die Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen von Eigentümern/Eigentümerinnen und/oder Bewirtschaftern/Bewirtschafterinnen sind grundsätzlich immer wahlberechtigt. Bloße Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben kein Wahlrecht. Kinder: Wahlberechtigt sind nur jene Kinder, Schwiegerkinder oder Enkelkinder, die hauptberuflich am Betrieb der Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern mitarbeiten und Pensionsversicherungsbeiträge an die SVB einzahlen (Lehrlinge am elterlichen Betrieb, die mindestens 16 Jahre alt sind, hauptberuflich beschäftigte Kinder, etc.). Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Präsenz- oder Zivildiener gelten nicht als wahlberechtigte Familienangehörige (auch nicht Schülerinnen/Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen). Ebenso sind Kinder, Schwiegerkinder, die als Hofübernehmer vorgesehen sind, derzeit aber außerlandwirtschaftlich beschäftigt sind und in ihrer Freizeit am Betrieb mitarbeiten, keine Kammermitglieder und damit nicht wahlberechtigt. Übergeberinnen/Übergeber Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner sind wahlberechtigt, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger Mitglied ist. Übergeberinnen/Übergeber, die in einer Auszugswohnung oder in einem Auszugshaus leben, sind wahlberechtigt, wenn die Auszugsräumlichkeiten als Teil des Stammbetriebes anzusehen sind. Bei besonders örtlicher Nähe und einer engen Verbundenheit mit der Stammliegenschaft ist dies auch dann der Fall, wenn kein eigener land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert existiert und für diese Liegenschaft eine eigene Einlagezahl besteht. Die Wohnliegenschaft der Übergeberinnen/Übergeber muss in jedem Fall den Übernehmern gehören. Nicht wahlberechtigt sind Übergeberinnen/Übergeber, die in ihrem eigenen Haus, in ihrer eigenen Wohnung, in einem Alten- oder Pflegeheim oder bei weichenden Kindern etc. wohnen. Sonstige Mitglieder Weiters sind auch die land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften (Molkereien, Lagerhausgenossenschaften, Biomassegenossenschaften, Weidegenossenschaften etc.), die leitenden Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft und die Mitglieder durch Erklärung (ein bis zwei Hektar) wahlberechtigt. Jedes Kammermitglied hat nur eine Stimme Ist jemand gleichzeitig Übergeberin/Übergeber und Grundeigentümerin/Grundeigentümer (weil z. B. drei Hektar Wald rückbehalten wurden), ist diese Person nur einmal wahlberechtigt. Andererseits wird es in Einzelfällen Personen geben, die bei der Landwirtschaftskammerwahl mehrere Stimmen abgeben können, beispielsweise für sich selbst und als Vertreterin/Vertreter einer landwirtschaftlichen Genossenschaft. Die juristischen Personen üben ihr Wahlrecht durch Vertreterinnen/Vertreter aus. Beispiel: Eine Gemeinde besitzt drei Hektar Wald und der Bürgermeister dieser Gemeinde ist Landwirt; er kann sein persönliches Wahlrecht ausüben und auch für das Kammermitglied Gemeinde die Stimme abgeben. schöne Grüße 2009
10. Dez. 2014, 21:24 2009
Besonderheiten bei LWK Wahlen
Hallo Gottfried All jene die folgendes erfüllen : Eigentümerinnen/Eigentümer und Bewirtschafterinnen/Bewirtschafter Alle Eigentümerinnen/Eigentümer oder Bewirtschafterinnen/Bewirtschafter (z. B. Pächterinnen/Pächter, Fruchtgenussberechtigte) von in OÖ gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens zwei Hektar oder von in OÖ gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen, gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mindestens 1.500 Euro sind Mitglieder. Bei einer Verpachtung sind sowohl Eigentümerinnen/Eigentümer als auch Pächterinnen/Pächter wahlberechtigt. Sind z. B. drei Hektar an zwei Personen gemeinsam verpachtet, sind beide Pächter wahlberechtigt. Sonstige in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen Dieser Kreis umfasst Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und bei der SVB sozialversicherungspflichtig sind, dabei aber weniger als zwei Hektar Fläche bewirtschaften oder einen Betrieb mit einem Einheitswert unter 1.500 Euro führen Dies kann bodenunabhängige Tierhaltung, selbstständige Gärtnerinnen/Gärtner, Imkerinnen/Imker, etc. betreffen. Familienangehörige Ehegattinnen/Ehegatten: Die Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen von Eigentümern/Eigentümerinnen und/oder Bewirtschaftern/Bewirtschafterinnen sind grundsätzlich immer wahlberechtigt. Bloße Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben kein Wahlrecht. Kinder: Wahlberechtigt sind nur jene Kinder, Schwiegerkinder oder Enkelkinder, die hauptberuflich am Betrieb der Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern mitarbeiten und Pensionsversicherungsbeiträge an die SVB einzahlen (Lehrlinge am elterlichen Betrieb, die mindestens 16 Jahre alt sind, hauptberuflich beschäftigte Kinder, etc.). Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Präsenz- oder Zivildiener gelten nicht als wahlberechtigte Familienangehörige (auch nicht Schülerinnen/Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen). Ebenso sind Kinder, Schwiegerkinder, die als Hofübernehmer vorgesehen sind, derzeit aber außerlandwirtschaftlich beschäftigt sind und in ihrer Freizeit am Betrieb mitarbeiten, keine Kammermitglieder und damit nicht wahlberechtigt. Übergeberinnen/Übergeber Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner sind wahlberechtigt, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger Mitglied ist. Übergeberinnen/Übergeber, die in einer Auszugswohnung oder in einem Auszugshaus leben, sind wahlberechtigt, wenn die Auszugsräumlichkeiten als Teil des Stammbetriebes anzusehen sind. Bei besonders örtlicher Nähe und einer engen Verbundenheit mit der Stammliegenschaft ist dies auch dann der Fall, wenn kein eigener land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert existiert und für diese Liegenschaft eine eigene Einlagezahl besteht. Die Wohnliegenschaft der Übergeberinnen/Übergeber muss in jedem Fall den Übernehmern gehören. Nicht wahlberechtigt sind Übergeberinnen/Übergeber, die in ihrem eigenen Haus, in ihrer eigenen Wohnung, in einem Alten- oder Pflegeheim oder bei weichenden Kindern etc. wohnen. Sonstige Mitglieder Weiters sind auch die land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften (Molkereien, Lagerhausgenossenschaften, Biomassegenossenschaften, Weidegenossenschaften etc.), die leitenden Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft und die Mitglieder durch Erklärung (ein bis zwei Hektar) wahlberechtigt. Jedes Kammermitglied hat nur eine Stimme Ist jemand gleichzeitig Übergeberin/Übergeber und Grundeigentümerin/Grundeigentümer (weil z. B. drei Hektar Wald rückbehalten wurden), ist diese Person nur einmal wahlberechtigt. Andererseits wird es in Einzelfällen Personen geben, die bei der Landwirtschaftskammerwahl mehrere Stimmen abgeben können, beispielsweise für sich selbst und als Vertreterin/Vertreter einer landwirtschaftlichen Genossenschaft. Die juristischen Personen üben ihr Wahlrecht durch Vertreterinnen/Vertreter aus. Beispiel: Eine Gemeinde besitzt drei Hektar Wald und der Bürgermeister dieser Gemeinde ist Landwirt; er kann sein persönliches Wahlrecht ausüben und auch für das Kammermitglied Gemeinde die Stimme abgeben. schöne Grüße 2009
11. Dez. 2014, 13:43 melchiorr
Besonderheiten bei LWK Wahlen
Hallo! Pensionisten sind nur wahlberechtigt, wenn sie am Hof oder im dazugehörigen Auszughaus wohnen und bei den meisten Hofübernehmern ist ja auch die Mithilfe am Hof ganz gern gesehen. Wenn man ihnen das Wahlrecht aberkennt müßte man ihnen auch die Mitarbeit verbieten. Ein ASVG Pensionist ist bei den AK Wahlen auch nicht wahlberechtigt, hat aber auch am ehemaligen Arbeitsplatz nichts zu suchen. lg.
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