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60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
schätze mal da wird es bei uns einige "fressen" wegen der Alm
kommt darauf an wie man Almen umrechnet in RLN
weiss man da schon was ? 1:10 etwa ?
da gibt es gewaltige Unterschieder, Alm über 2000 m oder Alm fast wie ein Heimgut auf 100 m Seehöhe
wird da über einen Kamm geschert, fallen die Betriebe mit hoch gelegenen großflächigen Almen aus der Pauschalierung
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
Hallo!
Soviel ich weiß wird diese Grenze nach Einheitswert und nicht nach ha LN berechnet. Wenn ich da falsch informiert bin, klärt mich bitte auf.
lg. herbyy
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
Hallo Herbyy!
Die Pauschalierungsgrenze ändert sich. Zukünftig werden Betriebe bis 60 ha LN oder 120 GVE oder 75000 € EHW in die Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Teilpauschalierung wechseln müssen. Für Veredelungsbetriebe gilt in der Teilpauschalierung der Schlüssel 80% zu 20% und nicht wie bisher 70% zu 30% so wie bei anderen Betriebsformen weiterhin gilt.
mfg
bru
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
Zu dem Themenkreis wird wohl ab sofort erheblicher Beratungsbedarf duch Fachleute!!! bestehen. Das befragen des Internet mit den daraus resultierenden, oft mangelhaften Informationen ist nicht zielführend
Eine Tatsache ist, dass das FA z. B. nicht von GVE spricht sondern von Vieheinheiten. Und die werden anders berechnet als eben die üblichen GVE.
Bei der Fläche weiß ich nicht, was hier zur Anwednung kommt.
Gottfried
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
Hallo
@bru da liegst du aber nicht Richtig.
Vollpauschalierung : ab 1.1.2015
Obergrenze: EW unter 70 000 €
Hektarobergrenze: 60 ha RLN
Vieheinheitenobergrenze: 120
jander
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
Also laut Aussendung BB 15.2012 sollen Hutweiden zu 1/3 und Almen zu 1/5 in die RLN gerechnet werden.
Die Alm gibt dir also den letzten Kick aus der Pauschalierung.
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
@ Jander
Einheitswert unter 75000€ ist richtig, alle anderen werte stimmen
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
Was bedeuten 60 ha RLN?
• Definition in § 30 Abs 6 BewG:
„Gehören zu bewirtschafteten Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes
Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei der Anwendung des
Abs. 5 die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf 1/3, jene der
Alpen und Bergmähder auf 1/5 zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die
reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.“
Übersteigt ein Betrieb, obwohl der Einheitswert unter € 75.000,- liegt, wie oben beschrieben,
die 60 ha Grenze, ist er teilpauschaliert.
lg Sepp
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
hallo,
wie siehts bei Betriebsteilung aus (auf beide Ehepartner). Gilt da auch die RLA 60ha für den gesamten Betrieb oder wird das geteilt?
60 ha RLN als Pauschalierungsgrenze
Das sind dann knapp 60 ZS geschlossen ( 120 VE ) oder ?
( bei 24 Ferkel, dann Mastschweinen pro Jahr)
Thanks für euer Info
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