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Verkehrssicherheit
13. März 2009, 16:12 Robert_1989
Verkehrssicherheit
Hallo! Dach ich jetzt des öfteren mit Frontlader und Palettengabel auf der Straße unterwegs bin wollte ich mal fragen wie man eine Palettengabel ,,kennzeichnen'' muss! Muss man eine Langutfuhren Tafel draufhängen oder die zwei Gabeln irgendwie abdecken? Habe auch probiert den Frontlader aufzuheben und die Palettengabel nach unten schaun zu lassen aber dadurch ist die Sicht beeinträchtigt. Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. mfg Robert
Antworten: 8
15. März 2009, 07:43 ral7013
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Hallo Robert Wenn du die Gabel während
15. März 2009, 07:48 ral7013
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Hallo Robert Wenn du die Gabel während der Fahrt über 1,9 m hoch hebst mußt du sie nicht kennzeichnen. Die Zinken müssen aber nach oben oder nach vorne schauen. Darunter mußt du die Gabeln abdecken und mit weißen Rückstrahlern, in der Nacht Lichtern, kennzeichnen. Mfg Alex
15. März 2009, 10:05 ANDERSgesehn
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hallo robert! deine fragen sind sehr berechtigt und für sehr viele nicht zu beantworten, auch juristen sind zu diesem thema extrem gefordert. das fahrzeug "traktor" gibt es nicht im gesetzestext, es handelt sich hier um ein zugfahrzeug, also gibt es hier keinen unterschied zwischen personenkraftwagen, lkw, usw fakten sind wenn ein teil, dass zum "zugfahrzeug" NICHT typisiert ist, nicht zum zugfahrzeug gehört. jene teile fallen zu anderen gesetzlichen punkten zu, so wie du geschrieben hast langutfuhre usw. frontladerschwinge, palettengabeln, mistgabeln, pflug, mähwerke, saatbeetkombinationen, ... sind nicht unter landwirtschaftlichen kriterien und gesichtspunkten zubehandeln, sondern unter gesetzlichen! gesetzlich ist hier auch zum schutz anderer verkehrsteilnehmer usw. *)'frontlander werkzeuge sind meisten scharf, spitz, hohes verletzungsrisiko usw, müßen verblendet sein *)wenn es unter die langutfuhr fällt, auch diese punkte zum einhalten (inkl orange oval 25km-pickerl und vorschriften). *)wenn der vorderste punkt weiter als 3m vom fahrerkopf weg ist, ist ein einweiser bei kreuzungen und bahnübergängen pflicht (gilt auch für andere frontgeräte) *)die eindeutige farbliche erkennung/unterscheidung von der umwelt ist pflicht. (schwarz ist die farbe des asphaltes, grün von äcker usw) daher wenn nicht anders möglich mit den rot/weiß gestreiften reflektierenden (es gibt hier 2 gesetzliche normen) warntafeln. *)verdeckte rückstrahler (weiß nach vorn, rot nach hinten) sowie begrenzungslicht (weiß/rot) und fern-/abblendlicht nicht verdeckt bzw im gesetzlichen rahmen einsehbar ist und max 40 cm vom äußeren rand. *)... *)... *)... *)... *)... wo kein kläger, da kein richter. aber wo ein richter wird es meist sehr teuer!!! ________________________________________________________________ ein sehr nützlicher tipp meinerseits die ökl-broschüre "traktor im straßenverkehr" (kosten 4 € + versand) diese broschüre ist ohne juristischen deutsch, einfach und kompakt für jedermann geschrieben. sogar die polizei hat sie. link: http://www.oekl.at/publikationen/traktor/ Der Traktor im Straßenverkehr 8. überarbeitete Auflage Preis: 4,00 Euro Bestellungen: 01/505 18 91 oder office@oekl.at oder Webshop Der Land- und Forstwirt sieht in seinem Traktor vor allem eine Arbeitsmaschine, die er auf seinem Betrieb täglich einsetzt. Er möchte, dass der Traktor bzw. die Arbeitsmaschine in den ureigensten Bereichen optimale Arbeit leisten. Wenn der Lenker eines Traktors bzw. einer Arbeitsmaschine jedoch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fährt, hat er alle gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen einzuhalten; so wie dies für die Lenker von Personenkraftwagen beziehungsweise alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt. Nicht alle gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Führscheingesetzes (FSG) sind jedoch für Lenker von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bedeutsam. Dies sind jene Fahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind und als lof-Fahrzeuge bezeichnet werden. Für jeden Halter und Lenker eines Traktors bzw. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine ist es empfehlenswert, die gesetzlichen Auflagen und die Bestimmungen im Bereich landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge zu kennen. Das Autorenteam stellt diese für Halter und Lenker der genannten Fahrzeuge wichtigen Bestimmungen in einer für den Praktiker - der mit der Auslegung komplexen Gesetzestexte meist wenig vertraut ist - verständlichen Form dar. Bei einer eventuell notwendigen Schadensregulierung durch die Versicherungsunternehmen ist es zur Vermeidung von Regressforderungen entscheidend, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. lg ANDERSgesehn. ps: 4€ zzgl porto für die broschüre >>> http://www.oekl.at/publikationen/traktor/ <<< ist eine sehr wertvolle investition, bevor man unwissend einmal vorm richter steht!
15. März 2009, 10:05 ANDERSgesehn
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hallo robert! deine fragen sind sehr berechtigt und für sehr viele nicht zu beantworten, auch juristen sind zu diesem thema extrem gefordert. das fahrzeug "traktor" gibt es nicht im gesetzestext, es handelt sich hier um ein zugfahrzeug, also gibt es hier keinen unterschied zwischen personenkraftwagen, lkw, usw fakten sind wenn ein teil, dass zum "zugfahrzeug" NICHT typisiert ist, nicht zum zugfahrzeug gehört. jene teile fallen zu anderen gesetzlichen punkten zu, so wie du geschrieben hast langutfuhre usw. frontladerschwinge, palettengabeln, mistgabeln, pflug, mähwerke, saatbeetkombinationen, ... sind nicht unter landwirtschaftlichen kriterien und gesichtspunkten zubehandeln, sondern unter gesetzlichen! gesetzlich ist hier auch zum schutz anderer verkehrsteilnehmer usw. *)'frontlander werkzeuge sind meisten scharf, spitz, hohes verletzungsrisiko usw, müßen verblendet sein *)wenn es unter die langutfuhr fällt, auch diese punkte zum einhalten (inkl orange oval 25km-pickerl und vorschriften). *)wenn der vorderste punkt weiter als 3m vom fahrerkopf weg ist, ist ein einweiser bei kreuzungen und bahnübergängen pflicht (gilt auch für andere frontgeräte) *)die eindeutige farbliche erkennung/unterscheidung von der umwelt ist pflicht. (schwarz ist die farbe des asphaltes, grün von äcker usw) daher wenn nicht anders möglich mit den rot/weiß gestreiften reflektierenden (es gibt hier 2 gesetzliche normen) warntafeln. *)verdeckte rückstrahler (weiß nach vorn, rot nach hinten) sowie begrenzungslicht (weiß/rot) und fern-/abblendlicht nicht verdeckt bzw im gesetzlichen rahmen einsehbar ist und max 40 cm vom äußeren rand. *)... *)... *)... *)... *)... wo kein kläger, da kein richter. aber wo ein richter wird es meist sehr teuer!!! ________________________________________________________________ ein sehr nützlicher tipp meinerseits die ökl-broschüre "traktor im straßenverkehr" (kosten 4 € + versand) diese broschüre ist ohne juristischen deutsch, einfach und kompakt für jedermann geschrieben. sogar die polizei hat sie. link: http://www.oekl.at/publikationen/traktor/ Der Traktor im Straßenverkehr 8. überarbeitete Auflage Preis: 4,00 Euro Bestellungen: 01/505 18 91 oder office@oekl.at oder Webshop Der Land- und Forstwirt sieht in seinem Traktor vor allem eine Arbeitsmaschine, die er auf seinem Betrieb täglich einsetzt. Er möchte, dass der Traktor bzw. die Arbeitsmaschine in den ureigensten Bereichen optimale Arbeit leisten. Wenn der Lenker eines Traktors bzw. einer Arbeitsmaschine jedoch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fährt, hat er alle gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen einzuhalten; so wie dies für die Lenker von Personenkraftwagen beziehungsweise alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt. Nicht alle gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Führscheingesetzes (FSG) sind jedoch für Lenker von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bedeutsam. Dies sind jene Fahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind und als lof-Fahrzeuge bezeichnet werden. Für jeden Halter und Lenker eines Traktors bzw. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine ist es empfehlenswert, die gesetzlichen Auflagen und die Bestimmungen im Bereich landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge zu kennen. Das Autorenteam stellt diese für Halter und Lenker der genannten Fahrzeuge wichtigen Bestimmungen in einer für den Praktiker - der mit der Auslegung komplexen Gesetzestexte meist wenig vertraut ist - verständlichen Form dar. Bei einer eventuell notwendigen Schadensregulierung durch die Versicherungsunternehmen ist es zur Vermeidung von Regressforderungen entscheidend, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. lg ANDERSgesehn. ps: 4€ zzgl porto für die broschüre >>> http://www.oekl.at/publikationen/traktor/ <<< ist eine sehr wertvolle investition, bevor man unwissend einmal vorm richter steht!
15. März 2009, 10:05 ANDERSgesehn
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15. März 2009, 10:06 ANDERSgesehn
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15. März 2009, 10:06 ANDERSgesehn
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