Ohne Führerschein!

29. Juli 2012, 11:31 tiroler

Ohne Führerschein!

darf man ohne führerschein auf einem forstweg,welcher durch tafel "allgemeines fahrverbot,mit zusatztafel ausgenommen berechtigte",als berechtigter fahren? bin agrargemeinschaftsmitglied wo die tafel steht. danke für die hoffentlichen antworten Heinz

Antworten: 2

29. Juli 2012, 12:53 Gratzi

Ohne Führerschein!

wenn Privatweg und kein öffendliche Strasse(Gemeindeweg) ist ja ! Aber hat der Eigentümer eh nicht dagegen?

29. Juli 2012, 18:54 bionix

Ohne Führerschein!

Darfst du nicht. Siehe Führerscheingesetz. § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. (1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a; 2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger; 3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung; 4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967); 5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967; 6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38. Die Definition für Straßen mit öffentlichem Verkehr findest du in der StVO (Straßenverkehrsordnung). Die Gesetze findest du in BKA-RIS (Rechtsinformationssystem).

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