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Keine Einigung bei der Einheitswertfeststellung !
03. Mai 2009, 12:13 giesi
Keine Einigung bei der Einheitswertfeststellung !
Die Bauern werden die Zeche bitter bezahlen ,nur weil sich uneinsichtige Vertreter nicht einigen können !
Antworten: 3
03. Mai 2009, 13:33 Posaidon
Keine Einigung bei der Einheitswertfeststellung !
gibts überhaupt schon Verhandlungen, wie sehen die Verhandlungspapiere aus liebe Frau Giesi?
03. Mai 2009, 19:54 josef48
Keine Einigung bei der Einheitswertfeststellung !
Soweit mir aus Fachzeitungen bekannt ist ,wird derzeit nicht verhandelt, oder im Geheimen. Der Vertreter des Finanzministeriums Dr. Quantschnigg ist vor einiger Zeit plötzlich verstorben. Er hat meistens mit den Vertretern der Landwirtschaftskammern verhandelt. Ich werde versuchen mich bei einer Interessenvertretung zu erkundigen, wie weit die Verhandlungen sind. Josef
03. Mai 2009, 23:49 gasteighof
Keine Einigung bei der Einheitswertfeststellung !
Ich gehe davon aus, dass wir ein Bewertungsgestz 1955 haben. Landwirtschaftiches Einkommen, mit Schuldzinsen, Pachtzinsen und Ausgedingelasten aufgefettet und davon den Lohnanspruch abgezogen, hat bisher den Reinertrag gegeben. Oder rechnet die Finanz anders? Also würden hier einheitswerttechnisch schon viele Bauern durch den Rost fallen, weil kein Reinertrag existiert. Sicher kommen noch Wohnung und fallweise Nebenbetriebe und Sonderkulturen hinzu. Aus dem Bewertungsgestz 1955: § 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert. (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten. (2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. (3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse); 2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen: a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes), b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof), c) Betriebsgröße. (4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.
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