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Belastungs- und Veräusserungsverbot
16. Aug. 2009, 13:31 kokosbussi
Belastungs- und Veräusserungsverbot
Hallo Kollegen, eine Frage: wenn im Grundbuch ein Belastungs- und Veräusserungsverbot für die Übergeber eingetragen ist und ich z.B. einen Kredit für Stallumbau oder ähnliches brauche, genügt dann die Unterschrift der Übergeber beim Kreditantrag oder brauche ich da auch einen Termin beim Notar? Zusatzfrage: Könnt ich z.B. ein Grundstück das mit diesem Verbot belegt ist ebenfalls veräußern, wenn ich die Unterschrift der Übergeber bekomme, oder ist da eine Art Zusatzvertrag zum Übergabsvertrag zu errichten. Da einige sicherlich schon Erfahrung diesbezüglich haben, bitte ich um diese. DANKE LG kokosbussi :-)
Antworten: 2
16. Aug. 2009, 13:49 walterst
Belastungs- und Veräusserungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist eine aus meiner Sicht völlig sinnlose und nur für den Übernehmer lästige bis knebelnde Belastung, die man bei der Übernahme nicht zulassen soll. Da ich diese Belastung selber nicht habe, kann ich nur vermuten: Für den Kredit wird die UNterschrift reichen - das kann Dir wohl ohnehin die Bank sagen. Bei einer Grundveräußerung ist das Thema wohl automatisch am Tisch beim Notar.
16. Aug. 2009, 20:54 ANDERSgesehn
Belastungs- und Veräusserungsverbot
hallo kokosbusserl! ich habe zugunsten meinen eltern selber die beiden verbote eintragen lassen, wie ich das erste feldstück erstand. es hat auch somit einen vorteil. die beiden verboten, bzw. bei besitz mit mehreren personen (ehegemeinschaft) das wechselseite belastung- und veräußerungsverbot hat den vorteil dass bei einer regessforderung von versicherungen. das trauige beispiel wo in einen alpentunnel ein gefahrenguttransporter zu brennen begann und viele menschen ums leben kamen, hat den angehörigen vom schuldlenker ihren ganzen besitz sowie das lebenlange einkommen gekostet, hätten sie diese eintragung im grundbuch gehabt hätten sie nicht mit ihren besitz und weiteres nicht den schaden über der versichrungssumme nicht selber abbezahlen müssen. lg ANDERSgesehn.
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