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Beendet der Tod des Grunstücksbesitzers den Pachtvertrag?

22. Apr. 2012, 11:01 stefan_k1

Beendet der Tod des Grunstücksbesitzers den Pachtvertrag?

Wenn ein Grundstück das für 10 Jahre verpachtet ist nach 5 Jahren vom Besitzer verkauft wird beendet es nicht automatisch den auf 10 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrag d. H. der Pächter hat weiterhin das Recht den Grund zu bewirtschaften und auch die Zahlungen der EU zu kassieren bis die 10 Jahre um sind. Wie ist es aber bei einem Todesfall des Besitzers wenn der Pachtvertrag auf 10 Jahre abgeschlossen ist und erst 5 Wirtschaftsjahre vergangen sind? Ist das gleich wie beim Verkauf?

Antworten: 3

22. Apr. 2012, 11:13 helmar

Beendet der Tod des Grunstücksbesitzers den Pachtvertrag?

Nein. Mfg, Helga

22. Apr. 2012, 12:12 martin2503

Beendet der Tod des Grunstücksbesitzers den Pachtvertrag?

Da lebst du aber in einer falschen Hoffnung. Jeder Kaufvertrag hebt einen Pachtvertrag auf!! Schon alleine die Formulierung "um die Zahlungen der EU zu kassieren" ist wieder Typisch für einen, hier häufig anzutreffenden, Forumssuderer. - Willst du wirtschaften oder, "ohne etwas zu geben nur kassieren."

22. Apr. 2012, 20:11 Restaurator

Beendet der Tod des Grunstücksbesitzers den Pachtvertrag?

weder der tod des verpächters, noch der des pächters hebt (zumindest laut wko) einen pachtvertrag auf. vorzeitige auflösung durch einen verpächter gibt es nur bei nachteiligem gebrauch, bzw. pachtzinsrückstand (und abbruch mit neuherstellung bei gebäuden). pächter können vorzeitig auflösen, wenn das objekt ohne ihr verschulden in einen unbenutzbaren zustand geraten ist. bei verkauf wird das nicht anders sein. ich vermute einmal, dass es gleich wie bei einem grundstückskauf sein wird: man hat die pflicht sich nach allfälligen nicht eingetragenen servituten zu erkundigen, diese kauft man mit, auch wenn nichts davon im grundbuch steht (z.b. ein anderer fährt einmal pro jahr seit unzeiten quer über die wiese um aus seinem wald holz zu holen). genauso wird ein käufer sich nach allfälligen pachtverträgen erkundigen müssen.

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