AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen

Antworten: 11
  08-10-2013 18:45  almfutterflaechen
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
Da immer noch Rückforderungsbescheide durch die AMA ausgestellt werden bleibt nur mehr die gemeinsame Vorgangsweise gegen diese Ungerchtigkeit .

Für alle von AMA Rückfordrungen Betroffenen besteht die Möglichkeit der gemeinsamen rechtlichen Vorgangsweise .

Es geht besonders um die Frage ob der Bauer ein berechtigtes Vertrauen in die angebotenen Förderprogramme haben konnte.

Wenn es die Republik verabsäumt hat ein funktionierendes Messsysten einzuführen so kann nicht der Bauer zur Verantwortung gezogen werden .

Es gibt rechtliche Anhaltspunkte das kein Euro zurückgefordert werden darf.
Erfolgte die Auszahlung durch eine Irrtum der Behörde da es über Jahre verabsäumt wurde ein funktioniertendes Messsystem einzuführen ?




 

  09-10-2013 08:37  almfutterflaechen
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
Der Almbauer hat sich auf die Anweisung der Behörden verlassen. Die Almförderung wurde als GVE Prämie abgerechnet , und wurde tatsächlich als Hektarprämie in Brüssel eingereicht und genehmigt .
Eine Abrechnung als Hektarprämie war nicht möglich da es bis heute an einem genauen ( von der EU vorgeschrieben ) Messsystem für Almfutterflächen fehlt .

War das wissentliche Irrführung durch die Behörden ? ?

Auszug aus der Entscheidung SFEI 39/94

5. Den Empfänger einer Beihilfe, der nicht
prüft, ob die Kommission von dieser
gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages
unterrichtet worden ist, kann allein aufgrund
des Gemeinschaftsrechts keine
Haftung treffen. Der durch Artikel
93 geschaffene Mechanismus der Kontrolle
und Prüfung erlegt dem Empfänger
der Beihilfe nämlich keine spezifische
Verpflichtung auf.

  09-10-2013 11:28  tiroler
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
gestern oder vorgestern war in tirol heute lk-präsident hechenberger,er sagte es wird ein steiniger weg werden.

  10-10-2013 23:05  almfutterflaechen
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
Was hat die Poitik vor der Wahl versprochen ?
Die Rechtsprechung der Höchstrichter sieht doch ganz anders aus ?

Es gibt nur mehr das gemeinsame rechtliche Vorgehen .
Alles deutet auf eine Amtshaftungsklage hin : www.almfutterflaechen.at



Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
2011/17/0216
Entscheidungsdatum
09.09.2013
Index
Auswertung in Arbeit!
Norm
Auswertung in Arbeit!
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky,
Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie
Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde
des JH in D, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz,
Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. Juli 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0293-
I/7/2011, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei
Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der
Agrarmarkt Austria (AMA) dem Beschwerdeführer für das Jahr 2005 eine einheitliche
Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.833,21.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte die Behörde erster Instanz unter Berufung auf § 19
Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, ihren Bescheid vom
30. Dezember 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der
einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 abgewiesen wird; unter Berücksichtigung des
bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergebe dies eine Rückforderung von
EUR 2.833,21, welche zuzüglich Zinsen zu bezahlen sei.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-
Ort-Kontrolle am 23. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von den beantragten
Flächen) festgestellt worden seien. Somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.
Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde von
einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 50,04 ha ausging, diese einer ermittelten
Fläche von 39,70 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 10,28 ha zugrunde
legte. Diese Differenz ergibt sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag
wesentlich geringeren Futterfläche auf der H-Alm.
1.2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der
AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von
EUR 2.625,45.
RIS - 2011/17/0216 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Seite 1 von 6
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_... 10.10.2013
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2010 änderte die Behörde erster Instanz auch diesen Bescheid
dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie
für das Jahr 2008 abgewiesen werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer
überwiesenen Betrages ergebe dies eine Rückforderung von EUR 2.625,45, welche zuzüglich
Zinsen zu bezahlen sei.
Auch in diesem Bescheid ging die Behörde davon aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am
23. September 2009 Flächenabweichungen von über 20 % (von den beantragten Flächen)
festgestellt worden seien. Somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.
Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ist zu entnehmen, dass die Behörde
von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 47,29 ha und einer ermittelten Fläche
von 36,09 ha ausging und somit eine Differenzfläche von 11,20 ha zugrunde legte. Auch diese
Differenz ergab sich überwiegend aus der Differenz zwischen der beantragten und der
festgestellten Futterfläche auf der H-Alm.
Dieser Abänderungsbescheid vom 26. Jänner 2010 wurde von der Behörde erster Instanz
seinerseits durch den Bescheid vom 28. Juli 2010 abgeändert. Der Bescheid vom 28. Juli 2010
wurde von der Behörde erster Instanz schließlich durch den Bescheid vom 17. November 2010
abgeändert. Die letzten beiden erwähnten Änderungen betrafen allerdings lediglich Ergänzungen
der in den Bescheiden angeführten "ZA-Tabellen".
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die unter 1.1. und 1.2. genannten Bescheide vom
26. Mai 2010 und vom 17. November 2010 im Wesentlichen gleichlautende Berufungen.
1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde
diese Berufungen des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
1.5. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens,
Anführung der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsvorschriften und Wiederholung der
erstinstanzlichen Flächenberechnungen im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer im
Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumentation, die Kürzungen seien für ihn nicht
nachzuvollziehen, durch keinerlei adäquate Nachweise belegt worden sei. Bloße Behauptungen im
Zuge der Berufungserhebung vermöchten das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen.
Der belangten Behörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ergebnis nicht korrekt sei.
Im Gegenteil, auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung
durch den Prüfer vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-
Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade
festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des
Kontrollorgans zur Futterflächenfeststellung gemacht habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle
ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung des (jeweils) gegenständlichen
Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht
beizuziehen gewesen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an
der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.
Zur Anwendung der Flächensanktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führte die
belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die vorgesehenen
Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige
Angaben vorgelegt hätte oder auf andere Weise belegen könnte, dass ihn keine Schuld treffe.
Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei dabei im Sinne einer Umkehr der Beweislast zu
verstehen: Der Betriebsinhaber habe (im Falle von Übererklärungen) die Möglichkeit, den Mangel
seines Verschuldens zu beweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 2010,
Zl. 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang unter anderem
vorgebracht, dass er "auf Basis des Einheitswertbescheides" die Almfutterfläche errechnet und
darüber hinaus im Herbst 2007 aus eigener Initiative die Almfutterflächen digitalisiert habe.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der
(unzutreffenden) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich "bei der
Errechnung der Almfutterflächen anhand des Einheitswertbescheides bzw. durch Digitalisierung
nicht um eine 'amtliche Ermittlung' im Sinne des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004" gehandelt
habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers erfolgt sei. Ein
Absehen von der Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.
Zum Einwand des Fehlens einer Hofkarte der AMA führte die belangte Behörde aus, dass
"gemäß § 4 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004" die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eichund
Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der
RIS - 2011/17/0216 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Seite 2 von 6
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_... 10.10.2013
Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer
Beihilfefähigkeit bildeten. Die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte diene
dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter
Flächen (Hinweis auf §§ 9 und 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch wenn eine dem
Beschwerdeführer in den früheren Antragsjahren bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung
und -beantragung erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass
damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen würde.
Unter dem Gesichtspunkt des allfälligen Vorliegens eines "offensichtlichen Fehlers" im
Beihilfeantrag führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 19 der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige
Behörde offensichtliche Fehler anerkenne. Nach dem Arbeitsdokument der Europäischen
Kommission, AGR 49533/2002, sei dabei anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des
einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des
betreffenden Irrtums zu erkennen sei. Im Allgemeinen habe die Ermittlung des offensichtlichen
Fehlers anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d. h. wo eine
Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur
Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer
offen lege.
Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG 3 C 15.08) erkenne nicht jede fehlende Angabe als offensichtlichen Fehler an, sondern
stelle auf zwei Voraussetzungen ab, nämlich, dass sich die unrichtige Angabe im Prämienantrag
aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Antragsabgabe auch für
jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergeben müsse und dass der Antragsteller im guten
Glauben gehandelt haben müsse.
Im gegenständlichen Fall ergebe sich weder aus dem Mehrfachantrag noch aus dem
beantragten Flächenausmaß oder aus sonstigen Unterlagen zweifelsfrei, dass die Flächenangaben
des Beschwerdeführers unrichtig gewesen seien. Es liege daher im gegenständlichen Fall kein
offensichtlicher Fehler vor.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die
belangte Behörde im Wesentlichen aus, der EuGH habe bereits ausgesprochen, dass es weder
ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem -
wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht - ein Irrtum unterlaufen sei, eine
abschreckende und wirksame Sanktion auferlegt werde (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom
17. Juli 1997, Rs C-354/97, Kommission/Frankreich, vom 16. Mai 2002, Rs C-63/00, Schilling und
Nehring, und vom 19. November 2002, Rs C- 304/00, Strawson und Gagg & Sons). Diese
Kürzungsbestimmungen stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt worden
sei.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit
des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht
werden.
1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine
Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet
abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit
Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und
zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des
Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge:
Verordnung (EG) Nr. 796/2004) enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Nach dessen Abs. 10
sind als "Unregelmäßigkeiten" jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe
geltenden Rechtsvorschriften, nach dessen Abs. 11 unter "Sammelantrag" der Antrag auf
Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und nach dessen Abs. 22 als "ermittelte
Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten
Voraussetzungen genügt, zu verstehen.
Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen
sowie die Kürzungen und Ausschlüsse.
Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im
Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird
RIS - 2011/17/0216 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Seite 3 von 6
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_... 10.10.2013
nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unbeschadet der gemäß den Art. 51
und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese
Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen
Beihilferegelungen über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so
wird nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten
Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über
3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die
festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe
keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen
Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine
Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere
Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2.2. Gemäß § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, können
Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen von Amts wegen sowohl von der
Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in
§ 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Verwaltungsbehörden waren somit berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht
entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in
einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (vgl.
das Urteil des EuGH vom 19. November 2002, Rs C-304/00, W.H. Strawson (Farms) Ltd und
J.A. Gagg & Sons, Rn 64 ff).
2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung
des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof
schon im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten
Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach
dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte
Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der
fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht
gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht
die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung
durchzuführen.
Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend
dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der
belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf
die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades können konkrete Hinweise auf dem
Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall
vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen. Insbesondere betreffen diese Einwände
überwiegend die Methode der Rückrechnung auf die Vorjahre, nicht jedoch das Ergebnis der
Kontrolle selbst. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer unterlassen, näher darzulegen,
warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete
Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte;
weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch
etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte
infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.
2.4. Auch der allgemeine Hinweis, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe,
welche Gegebenheiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle "im September 2009" vorgeherrscht hätten
(erwähnt wird "zB Schnee, Schlechtwetter etc."), ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, zu
welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können.
Abgesehen davon, dass auch nicht behauptet wird, dass derartige Umstände geherrscht hätten,
erstattete der Beschwerdeführer dieses Vorbringen darüber hinaus erst in der Beschwerde, sodass
seiner Berücksichtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon das aus § 41
Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen steht.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der
Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der dem Landwirt
RIS - 2011/17/0216 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Seite 4 von 6
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_... 10.10.2013
vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen
gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit
der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den
Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von
Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis
geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der
erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies
jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
16. November 2011, Zl. 2011/17/0206). Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die
Flächenangaben der Antragsteller ihren Bescheiden zu Grunde legten, hindert eine Abänderung der
entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und
die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht
(vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164, und neuerlich das
Urteil des EuGH vom 19. November 2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd und
J.A. Gagg & Sons, Rn 44).
2.6. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, so ist
darauf zu verweisen, dass der EuGH schon mehrfach zu Sanktionen auf dem Gebiet der
Gemeinsamen Marktordnungen Stellung genommen und zu vergleichbaren Vorschriften keine
grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geäußert
hat, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 11. April 2011, Zl. 2007/17/0035, sowie neben dem bereits genannten Urteil
in der Rechtssache Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons die Urteile des EuGH vom
6. Juli 2000, Rs C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, vom 11. Juli 2002, Rs C-
210/00, Käserei Champignon Hofmeister, und vom 11. März 2008, Rs C-420/06, Jager).
2.7. Soweit der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorbrachte, es sei bei Antragstellung ein
"offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 26. März 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße
Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu
beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als das
beantragte Grundstück tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art. 51 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne
weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag
keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Auch das Vorbringen im
Verwaltungsverfahren und das Beschwerdevorbringen belegen, dass der Beschwerdeführer selbst
nicht davon ausgeht, bloß beim Ausfüllen der Antragsformulare irrtümliche Angaben gemacht zu
haben, die für die Behörden auf Grund seiner übrigen Angaben erkennbar gewesen wären
(vgl. z.B. die Erläuterungen zu den Annahmen bezüglich des Ausmaßes der Futterflächen auf der H
-Alm in der Berufung des Beschwerdeführers). Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten
sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die
belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
nicht eingreift (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011,
Zl. 2011/17/0192).
2.8. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes betrifft,
reicht es hier aus, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer diesbezüglichen
Prüfung nicht berufen ist, da damit die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht geltend gemacht wird.
2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer
vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung
2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 9. September 2013
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!
RIS - 2011/17/0216 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Seite 5 von 6
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_... 10.10.2013
Im RIS seit
09.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
JWT_2011170216_20130909X00
RIS - 2011/17/0216 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Seite 6 von 6
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_... 10.10.2013


  11-10-2013 00:35  freidenker
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
Hallo,

ein paar Fragen die ich mir da gestellt hab , weil mich eher das technische interessiert...
warum hat ma hier keinen sachverständigen beigezogen der sich die ermittlung der 36,09 ha angeschaut hat?
Meine erfahrung ist dass du gleich mal ein problem kriegst unter baumkronen bzw in seitentälern wegen signalabschirumung zu den 4 benötigten satelliten. Dann noch die Satellitendrift, usw....
Wird da jeder einzelne baum rausdigitalisiert?
Wie hoch ist die wahrscheinlichkeit dass die angabe 36,09ha zu 100% richtig ist?

mfg





  11-10-2013 02:42  textad4091
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
@ freidenker: Was soll denn der technische Sachverständige sagen? Dasselbe wie ein Vermessungstechniker, das des ein einziger Firilefanz is, GPS- Vort- Ort Messungen (Wo's aufgrund von Überschirmung bzw. Schatten gar ned möglich is) von einem unzureichend Ausgebildeten mit Messungen aus Luftbildaufnahmen einer wiederum andren Person zu vergleichen ... Es kommt schlussendlich immer dasselbe raus ... Vermessung gehört, egal wie und egal wo, in die Hand von Leuten die eine orndtliche AUSbildung dafür haben ... So einer würd so an, man verzeihe, Sch .... marrn, gor ned mochn mit einem GPS- Vermessungsgerät wo derjenige genau weis, des geht afoch ned soooo guad wie's eigentlich gehört ...
Wenn ma zusätlich zur Flächenkontrolle der AMA auch einen Geometer hinzunimmt, hat ma erst recht was beinander- Ersterer will angeblich feststellen, die viel Futterfläche ma hat, zweiterer macht alleridngs Vermessungen die AMTLICH sind ... Also wer recht hat steht außer Frage für mich, aber was danach folgt würd ich gern wissen, erst recht wenn's publik wird :D

  11-10-2013 09:56  freidenker
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
@textad4091

vom tech-math. standpunkt her könnt er mal eine FEHLERABSCHÄTZUNG machen.
Die angabe 36,09 heißt nichts anderes, als dass die fläche zwischen 36,094 und 36,085 liegt.
Wenn er jetzt sachlich und logisch darlegt dass mit den mitteln der vorortkontrolle diese genauiggeit nicht erreicht werden kann ist der fall erledigt.meine meinung,

mfg

  23-10-2013 20:41  almfutterflaechen
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
Alle Bauern - nicht nur die Almbauern brauchen Rechtssicherheit -

Wir werden gemeinsam den Weg gehen müßen .

Die Plattform Almfutterflächen ist der Meinung das wir dazu gemeinsam in der Lage sind.
 

  24-10-2013 09:11  freidenker
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
Hallo,

Hab mir gerade das Vid. angeschaut und folgender Satz hat mich etwas verwundert:

Man weiß nicht genau wie die Europäische Kommission selbst ihre Flächenfestellungen bei Stichproben in Österreich vornimmt.

Find ich schon komisch. Es sollten ja Meßprotokolle aufliegen. Genormte Berechnungsverfahren nach DIN,ISO,ÖNORM usw. so wie es in vielen Bereichen seit Jahrzehnten bereits der Fall ist.

mfg



  24-10-2013 11:37  almfutterflaechen
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
So schauts zur Zeit aus - w

ÖPUL-Verpflichtungsabgleich der Antragsjahre 2013 mit 2014 wird zwingend

Verlängerung einzelner Maßnahmen für ÖPUL-Betriebe ist neu zu bewerten

Wien, 23. Oktober 2013 (aiz.info). - Im Zuge der Verhandlungen mit der EU-Kommission über das ÖPUL-Verlängerungsjahr 2014 haben sich Änderungen zum bisherigen Stand ergeben, die das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einem aktuellen Erlass bekannt gegeben hat. In Folge des Genehmigungsprozesses stellt sich ein ÖPUL-Verpflichtungsabgleich des Antragsjahres 2013 mit 2014 als zwingend heraus. Entgegen dem bisherigen Vorhaben ist dieser Datenabgleich von der AMA durchzuführen. Die ursprünglich geplante Vorgehensweise, wonach sich Verringerungen von Verpflichtungsflächen im Jahr 2014 nicht auf den bereits schon erfüllten Verpflichtungszeitraum auswirken, gilt daher nicht mehr. Flächenverluste eines Betriebes in 2014 (bekannt zu geben im Mehrfachantrag-Flächen 2014), welche vom Folgebewirtschafter nicht gleich- oder höherwertig im Rahmen des ÖPUL 2007 weitergeführt werden und über die Toleranzgrenze (10% der Maßnahmenfläche, jedoch maximal 5,00 ha beziehungsweise jedenfalls 0,50 ha) hinausgehen, können demnach eine Rückforderung zurück bis in das erste Jahr der Verpflichtung, also auch bis 2007 (!), zur Folge haben. In die Toleranzgrenze werden die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung (HLN) und die Reduktion von Teilnahmeflächen am eigenen Betrieb (zum Beispiel Umwandlung von Mähwiesen zu Dauerweiden bei Teilnahme an "Mahd von Steilflächen") ebenfalls eingerechnet, teilt die AMA heute mit.

Seitens Österreichs ist jedoch geplant, dass - vorbehaltlich der endgültigen Version der zu ändernden Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 - Flächenverringerungen (Pachtflächenverluste) im Jahr 2014 im Zuge des künftigen ÖPUL-Verpflichtungsabgleichs 2013/14 nicht zu einer Rückforderung für den schon erfüllten Verpflichtungszeitraum führen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein schriftlicher Pachtvertrag, der zumindest bis 31.12.2014 abgeschlossen war, vorzeitig schriftlich gekündigt wurde; ein schriftlicher Pachtvertrag, der unbefristet abgeschlossen war, vorzeitig schriftlich gekündigt wurde oder ein schriftlicher Pachtvertrag, der zumindest bis 31.12.2013 abgeschlossen war, nicht mehr verlängert wurde.

Aufgrund der wahrscheinlichen Änderungen zum Jahr 2014 ist daher die Verlängerung einzelner Maßnahmen für ÖPUL-Betriebe neu zu bewerten, insbesondere wenn absehbar ist, dass bei Flächenweitergaben im kommenden Jahr der Folgebewirtschafter diese nicht gleich- oder höherwertig weiterführen wird oder Verringerungen (Pachtflächenverluste) nicht in einen der oben angeführten Punkte fallen werden.

Die AMA wird über die weiteren Entwicklungen des Genehmigungsprozesses informieren, sobald neuere Erkenntnisse vorliegen, verweist gleichzeitig auch auf das geänderte Informationsblatt zur ÖPUL 2007 Verlängerung auf ihrer Homepage unter www.ama.at - ÖPUL - Merkblätter.



  16-05-2014 09:29  josefderzweite
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
Wieso spricht keiner mehr davon??

Der tägliche ALM Thread fehlt auch seit langem.

  16-05-2014 10:25  baerbauer
AMA RÜCKFORDERUNGSBESCHEIDE - Almfutterflächen
der neue minister hat alle beteiligten zufriedengestellt... anders kann ich es mir nicht vorstellen...



Mehr Infos zeigen
Landwirt.com Händler
  • Händlersuche
  • Händleranmeldung
  • Mediadaten
Landwirt.com User
  • Einloggen
  • Registrieren

Hilfe/Kontakt
Unternehmen
Apple Store
Get it on Google Play
HUAWEI AppGallery
Landwirt.com GmbH, your marketplace, Rechbauerstraße 4/1/4, A-8010 Graz
Alle Angaben ohne Gewähr - Druck- und Satzfehler vorbehalten. marktplatz@landwirt.com
© Copyright 2024 Landwirt.com GmbH Alle Rechte vorbehalten.