Ausbürgerung nach 46 Jahren, OÖ

Antworten: 4
  10-05-2012 16:48  Josefjosef
Ausbürgerung nach 46 Jahren, OÖ
http://ooe.orf.at/news/stories/2532453/

Das Beamtentum in Österreich.
Bananenrepublik ist da schon ganz weit untertrieben!

Ich kann da gar nicht mehr lachen, wie vertrottelt unsere Gesetze und deren
Erfüllungsgehilfen sein müssen.

Was meint ihr?

gruß
Josef


  10-05-2012 19:32  Johannfranz
Ausbürgerung nach 46 Jahren, OÖ
Ja ,Josef , fürs erste 101 % ige Zustimmung , und da soll noch irgendwer die ganze Gesetzgebung und deren Vollzug ernst nehmen ?

Affentheater hoch 3 !!!!!!!

  11-05-2012 08:12  Christoph38
Ausbürgerung nach 46 Jahren, OÖ
Da sieht man wie ö Beamte mit ihren eigenen Fehlern umgehen.
Der Fehler wird rücksichtlos zu Lasten des Bürgers berichtigt.

  11-05-2012 11:18  baerbauer
Ausbürgerung nach 46 Jahren, OÖ
Die Beamten rechtfertigen halt damit ihren Arbeitsplatz samt alles drum herum (was so der Neugebauer fordert bzw. erhalten möchte). Ich möchte gar nicht wissen was die Umsetzung sochler Gesetzte dem Steuerzahler kostet.

Mich stimmt generell nachdenklich, dass von der Rergierung und vom Beamtentum die ganze Energie nur mehr unwichtigen Dingen gesteckt wird (Korruptionskodex -jeder der Anstand hat tritt sofort zurück, auch wenn es nur moralisch falsch war) und richtige Strukturreformen wegen des Machterhalts gar nicht gemacht werden.


  12-05-2012 00:05  AnimalFarmHipples
Ausbürgerung nach 46 Jahren, OÖ
Hab selber grad so einen Fall am Laufen.
Meiner Meinung nach ist soetwas unionsrechtswidrig, weil damit nicht nur die Staatsbürgerschaft sondern auch der Status als Unionsbürger verloren geht.
Der EuGH hat zwar bereits in einem Fall die Aberkennung der (dort: deutschen) Staatsbürgerschaft mit der Folge der Staatenlosigkeit für zulässig erkannt (C-135/08, Rottmann), allerdings war das 1. noch vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabonn, mit dem nun auch die Grundrechte -wie hier das Recht auf Privat- und Familienleben- im Unionsrecht Verfassungsrang genießen, 2. hat sich der EuGH dort nicht damit auseinandergesetzt, daß praktisch alle Mitgliedstaaten der Union auch die Konvention zur Vermeidung der Staatenlosigkeit ratifiziert haben, sodaß ein Verstoß gegen europäisches Völkergewohnheitsrecht vorliegt, und 3. ging es im Fall Rottmann um eine Erschleichung der deutschen Staatsbürgerschaft (Herr Rottmann hatte Vorstrafen verschwiegen), wovon wohl keine Rede sein kann, wenn die Mutter in grauen Vorzeiten mal fremdgegangen ist und sich die Ehelichkeitsvermutung erst Jahrzehte später als falsch herausstellt.

Das Staatsbürgerschaftsgesetz wurde 2009 bereits nachgebessert, numehr gibt es in Fällen wie diesem eine Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft in einem abgekürzten Verfahren wieder verliehen zu erhalten. Das hilft aber denen nichts, die -so wie im hier angesprochenen und auch in meinem Fall- die strengen Einbürgerungsvoraussetzungen in punkto Einkommen nicht erfüllen (aktuell muß für die vergangenen drei Jahre -und auch weiterhin- ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nachgewiesen werden).
Wird wohl auf ein Machtwort des EuGH oder auch des Menschenrechtsgerichtshofes hinauslaufen, immerhin hatte letzterer ja schon vor Jahren de facto-Ausbürgerungen russischstämmiger Menschen in Lettland als menschenrechtswidrig verurteilt (Fall Sisojeva ua.).



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