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Was ist das beste Mittel gegen Wildverbiss?
16. Jan. 2008, 20:15 schellniesel
Was ist das beste Mittel gegen Wildverbiss?
Wir haben schon so ziemlich alles auspropiert aber so richtige langzeitwirkung hab ich nicht erzielt! Habe voriges Frühjahr ca. 25a neu aufgeforstet hier hab ich es gleich komplett eingezäunt! Ist die beste lösung! habe aber im wald kleine ecke die nur teilweise aufgeforstet werden müssen und hier hab ich das große problem mit dem Wildverbiss! habe Menschenhaar, schafwolle,div.Chemische Mittel, Unbrauchbare Cds, Kunstoffsackerl,... Draufgehängt aber so richtig schreckt das das wild nicht ab. Meistens ist es gar nicht abgefressen sondern tobte sich ein Bock mit seinem Geweih aus! Habe schon mit Jägern darüber gesprochen weil ich finde der wildbestand ist bei uns zu hoch aber die entgegneten mit Kopfschütteln: Habt ihr noch ratschläge was man dagegen machen kann? Danke für eure Hilfe! Mfg schellniesel
Antworten: 4
16. Jan. 2008, 20:34 anko
Was ist das beste Mittel gegen Wildverbiss?
Hallo schnellniesel! Bei Laubholz haben wir gute Erfahrung mit großem Pflanzgut und Baumschutzhüllen. Dazu einen Stützstecken einschlagen. Das ist Schutz gegen verfegen. Gegen Verbiss hast Du alles Mögliche gemacht. Bei Nadelholzpflanzen ist der Zaun das Sicherste. Der Zaun soll aber für das Wild gut sichtbar sein. M.f. G. anko
16. Jan. 2008, 20:49 berni_90
Was ist das beste Mittel gegen Wildverbiss?
hallo schellniesel! Wie bereits gesagt, wäre ein Zaun die beste Lösung. Dieser muss allerdings eine Höhe von mindestens 1,5m, besser 2m haben um wirklich wildsicher zu sein. Außerdem kannst du bei den Jägern, unter bestimmten Umständen, Schadenersatz und/oder Schutzmaßnahmen ihrerseits in Anspruch nehmen (zumindest laut Oberösterreichischem Jagdgesetz) Mit freundlichen Grüßen Bernhard
17. Jan. 2008, 11:10 Bischofer
Was ist das beste Mittel gegen Wildverbiss?
Servus Schellniesel H. Jagd- und Wildschäden Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. l) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2). Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder d) Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen. Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen. Die vom Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, daß das Wild bei Hochwasser gefährdet ist. Jedermann ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist hiebei die Verwendung von Schußwaffen, das Legen von Schreckschüssen und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder Wild dabei zugrunde gehen, so ist der Jagdausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern. Ist Wild aus der freien Wildbahn in Flächen eingedrungen, die zu seiner Abhaltung in zweckentsprechender Weise eingezäunt sind, so ist, sofern in anderer Weise nicht Abhilfe geschaffen werden kann, nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 vorzugehen. Haftung für Jagd- und Wildschaden Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetze bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Der Wildschaden umfaßt den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden. Der Jagdschaden umfaßt allen Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen. Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand. Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
17. Jan. 2008, 14:13 nschaua
Was ist das beste Mittel gegen Wildverbiss?
Das beste Mittel dagegen ist die Rehe zu schießen. Wichtig ist, dass die Geißen geschossen werden. Wir hatten jahrelang das gleiche Problem, bis der Jagdausschuß radikale Maßnahmen von den Jägern forderte. Jetzt kommt der Wald in Naturverjüngung auf. Sogar Mischwald.
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