vordere Kennzeichentafel

11. Nov. 2007, 11:01 bernhard

vordere Kennzeichentafel

habe gehört daß man die rückstrahlende Tafel vorne am Traktor seit 1.8. nicht mehr braucht (28. Novelle zum Kraftfahrgesetz). stimmte das ? wer von euch kann mir das bestätigen ?

Antworten: 2

11. Nov. 2007, 11:46 JohnHolland

vordere Kennzeichentafel

bei diesem Thema scheiden sich die Geister, niemand weiß genau wie es rechtlich ausschaut! Bei einer Schulung wurde mir gesagt, dass bis vor 5 Jahren eine weise Tafel vorgeschriebenwar , es sollten die Reflektoren in den frontscheinwerfern ausreichen, vor 2 Jahren hieß es plötzlich, man muss weise rechteckige Rückstraler an der Front anbringen. So heißt es jedenfalls beim Lagerhaus. Ob dass nun stimmt oder nicht weiß warscheinlich niemand so genau! Tatsache ist, dass ich nach einer Anfrage an den VCÖ keine Antwort bekam!!!! mfg

11. Nov. 2007, 12:37 Fadinger

vordere Kennzeichentafel

Hallo! Nein, ist eine "Ente" ...(keine Gans!!! ;-)) (Betrifft nur die Quad´s und ATV´s, die für den "B" zugelassen wurden, welche in Zukunft aber als Motorräder gelten ....) Hier der §49 nach der 28. Novelle .... <EM>23. § 49 Abs. 6 lautet: (6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein: 1. an Kraftwagen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau vorne und hinten; 2. an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, Motordreirädern, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und an Anhängern hinten; 3. ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für Motordreiräder und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben. 24. Nach § 49 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: (8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker 1. die hintere Kennzeichentafel, oder 2. eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3) auf dem Fahrradträger anzubringen. </EM> Gruß F

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