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verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
26. Sept. 2012, 20:31 muk
verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
wer weiß genaueres ? ? verstößt östereich mit der 10% regelung in der tierhaltung gegen eu recht ? ? wird im tierhaltungsbereich das selbe spiel gespielt wie mit almfutterflächen ? ? verstößt österreich gegen die eu vorschrift das sanktionen verhängt werden müßen ? ? müßte österreich alle betriebe die an der 10% toleranzregelung teilnehmen sanktionieren ? ? vielleich kann diesmal ein experte antworten ? ? Nutztierschutztagung Raumberg-Gumpenstein 2012, 13 – 14 ISBN: 978-3-902559-45-6 Die 10% Regelung im Tierschutz - ein österreichweiter Vergleich mit Schwerpunkt Rinderhaltung Walter Breininger*1 1 Landwirtschaftskammer Steiermark, Fachabteilung Landwirtschaftliches Bauen, Hamerlinggasse 3, 8010 GRAZ * Ansprechperson: Dipl.Ing. Walter BREININGER, E-mail: Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein Einleitung Im Jahr 2005 wurden die teilweise sehr unterschiedlichen Tierschutzgesetze der Länder aufgehoben und von einem bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz abgelöst. Somit entschieden zumindest für alle neuen Baumaßnahmen nicht mehr Landesgrenzen, auf welche Weise eine Kuh aufzustallen ist. Mit dieser 1. Tierhalteverordnung wurden gleichzeitig Übergangsfristen festgelegt, die die Möglichkeit boten, nicht sofort sondern nach einer angemessenen Frist die Tierhaltung gemäß den vorgegebenen Richtlinien anzupassen. Durch die Berücksichtigung der außer Kraft gesetzten Landesregelungen ergaben sich zwei Übergangsfristen, die erste bis Ende 2011 und die zweite bis Ende 2019. Im Jahr 2010 wurde die 1. Tierhalteverordnung dahingehend novelliert, dass für alle Ställe, die bereits vor dem 1.1.2005 gebaut wurden, eine 10%-Toleranzregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn − gemeinschaftliche Bestimmungen nicht berührt werden, − das Wohlbefi nden der Tiere auch im Falle einer Abweichung nicht eingeschränkt ist, − der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig hoch ist und − die Abweichung der Behörde (vor Ende der Übergangsfrist) gemeldet wird. Die Gründe für diese Vorgangsweise waren, dass absehbar ein sehr hoher Anteil an Betrieben die notwendigen Baumaßnahmen bis zum Ende der Übergangsfrist nicht umsetzten kann. Somit musste eine fl exiblere Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse auf den Betrieben gefunden werden. Diese wurde auch in der Regelung, 10% von den vorgegeben Richtwerten abweichen zu können, unter Berücksichtigung der oben angeführten Einschränkungen gefunden. Das heißt aber nicht, dass diese Verminderung um 10% eine gelungene Lösung darstellt, sondern lediglich, dass diese Maßnahme, wie der Begriff schon ausdrückt, toleriert wird. (Toleranz – aus dem Lateinischen „tolerare“, was so viel bedeutet wie „erdulden, ertragen, ...“ im Gegensatz zu Akzeptanz – von „accipere“, gutheißen, gut fi nden … „) 1/3 der Betriebe nutzt 10% - Toleranzregelung Wie viele Betriebe österreichweit die Möglichkeit die 10%-Toleranzregelung in Anspruch zu nehmen Gebrauch gemacht haben, ist nicht dokumentiert. Aber anhand des Bezirkes Weiz, einer Region in der Oststeiermark mit einer vielfältigen Flächennutzung und unterschiedlichster Tierhaltung ist zu erkennen, dass dieses Angebot sehr stark angenommen wurde. Für den Bereich Rinder haben von knapp 1500 Rinderbetrieben fast 500 Betriebe, das bedeutet 30% der Tierhalter, um die 10%-Toleranzregelung angesucht. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein so hoher Prozentsatz der Betriebe den gesamten Bestand tatsächlich unter dem Mindeststandard aufgestallt hat. Wenn Abweichungen auftreten, dann nur bei einem Teilaspekt der Aufstallung oder bei einer Tiergruppe. Zusätzlich spielt aber ein hoher Grad an Unsicherheit eine Rolle, die einige dazu veranlasst hat, sicherheitshalber das Ansuchen zu stellen. Nicht erfasst davon sind diejenigen Betriebe, die unterhalb der 10% - Regelung liegen, und auch durch diese Möglichkeit nicht mehr zu „retten“ sind. Die 10% Regelung im Tierschutz - ein österreichweiter 14 Vergleich Der Vollzug und die Auslegung der 10%-Toleranzregelung wurde in die Hände der Länder gelegt. Interpretation der 10% - Toleranzregelung im Ländervergleich (siehe Tabelle) Was durch die Gegenüberstellung gut zu erkennen ist, nämlich die teilweise sehr unterschiedliche Sichtweise auf ein und die selbe Sachlage, war sicher nicht Absicht der einzelnen Bundesländer und auch nicht Intention des Bundes, nämlich ein einheitliches Bundestierschutzgesetz wieder zu „verländern“. Zusätzlich zu den ungleichen Interpretationen kommen noch völlig verschiedene Vorgangsweisen bei den Kontrollen vor Ort dazu. Einmal wird mit Maßband auf Millimeter genau geprüft, ein anderes Mal nach dem Motto „Ich nehme sicher kein Maßband in die Hand“, was für Sach- und Hausverstand spricht, aber die Thematik nicht gerade gerechter gestaltet. Wie ist es zu den verschiedenen Ergebnissen gekommen? Unterschiedliche Fragestellungen führten zu verschiedenartigen Ergebnissen. Das beginnt bereits bei der Beurteilung eines Aufstallungssystems. Das System der Anbindehaltung wurde vom Großteil der Länder als eine Aufstallung gesehen, die durch deren Länge und Breite defi niert ist, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Aber nicht überall wurde das so gesehen. Hier wurde Anbindehaltung als eine Einheit gesehen, bei der die Abweichungen nur in Summe 10% betragen dürfen. Kann auf bereits einmal reduzierte Maße noch einmal die 10%-Regelung angewandt werden? Dieser Punkt wurde ebenfalls unterschiedlich interpretiert. Bei Lauf- und Fressgangbreiten in Laufstallungen gibt es unter den Bundesländern die unterschiedlichsten Sichtweisen, die sich von „nicht möglich“ über „möglich“ bis zu „teilweise möglich“ erstrecken. Auch die Frage, ob man überhaupt von allen Maßen 10% abziehen darf, wurde nicht einheitlich gesehen. Die Beurteilung der Bewegungsfreiheit in der Anbindehaltung stellt eine solche differenzierte Sichtweise dar. Und beim Punkt, welche bauliche Maßnahme noch als vertretbare anzusehen ist und welche nicht mehr, unterschieden sich ebenfalls die Ansichten. In einem Bundesland ist der Austausch der Gülleroste noch zumutbar, für ein anderes bereits ein großer baulicher Eingriff. Ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz sollte nicht durch zu unterschiedliche Interpretationen abgewandelt werden können. Für die Zukunft wäre es daher wünschenswert, wenn sich alle dafür Verantwortlichen genügend Zeit dafür nehmen und sich auch für einheitliche Ergebnisse einsetzen würden. V T S K ST OÖ NÖ B Anbindehaltung - Länge / Breite Barnsockel Bewegungsfreiheit Seitenbegrenzung Güllerost Fressplatzbreite Liegeboxen - Länge / Breite Lauf-/Fressgänge (320/250) reduz. Lauf-/Fressgänge (280/220) Spaltenböden Fensterflächen Kälberhaltung 10% angewandt 10% nicht angewandt Sonderlösung keine Angaben INTERPRETATION DER 10%-TOLERANZ-REGELUNG IM LÄNDERVERGLEICH
Antworten: 2
27. Sept. 2012, 20:29 iderfdes
verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
Soweit ich weiß kommen die verschärften Vorschriften für die Tierhaltung aus Österreich (genauer Sbg), gelten nur in unserem Land und haben mit der EU eigentlich gar nichts zu tun.
27. Sept. 2012, 21:36 lr002
verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
Wie du geschrieben hast: 10% Toleranz wenn gemeinschaftliche Bestimmungen nicht berührt werden
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