Unterlassungsklage gegen Feuerwerke

30. Jan. 2020, 15:12 mittermuehl

Unterlassungsklage gegen Feuerwerke

OGH | 10 Ob 74/19h | 17.12.2019 | Urteile und Beschlüsse des OGH Abschießen von Silvesterraketen auf landwirtschaftliche Flächen Werden Silvesterraketen so abgefeuert, dass Plastikreste auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Nachbarn liegen bleiben und die Gefahr besteht, dass der Verdauungstrakt seiner Pferde verletzt wird, kann der Nachbar verlangen, dass das Abschießen unterlassen wird. Das Verhältnis zwischen zwei Nachbarn ist belastet. In der Silvesternacht 2017/2018 feuerte der Sohn des einen Nachbarn ungefähr 20 handelsübliche Silvesterraketen in die Höhe. Bereits am 1. Jänner fand der nun auf Unterlassung klagende Nachbar, ein Landwirt, die Reste von zwei Raketen (Holzstab, Plastikummantelung) auf seinem Grundstück. Die Reste von acht weiteren Raketen fand er im Juni 2018 bei Mäharbeiten auf seinem Grundstück. Das Heu verwendet er als Futter für seine Pferde. Bleiben Silvesterraketenteile unbemerkt im Heu, besteht die Gefahr, dass der Verdauungstrakt der Pferde verletzt wird. Der Nachbar, von dessen Grundstück aus die Raketen abgefeuert worden waren (Beklagter), berief sich darauf, dass kein unzumutbarer Eingriff in das Eigentumsrecht des Landwirts vorliege. Nicht zuletzt wegen des Charakters eines ortsüblichen Brauchtums müsse das Abfeuern von Silvesterraketen geduldet werden. Die Einbringung einer Unterlassungsklage sei schikanös, weil der Landwirt gar keinen Schaden erlitten habe. Beide Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen war. Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass eine „unmittelbare Zuleitung“ von größeren festen Körpern (zB Golfbälle, Tennisbälle, Betonstücke, Felsbrocken) auf das Nachbargrundstück immer unzulässig ist. In diese Gruppe gehören auch die Reste von Silvesterraketen. Besteht die Gefahr, dass der Verdauungstrakt von Pferden verletzt wird, wenn die Raketenreste unbemerkt im Heu bleiben, ist das Einbringen einer Unterlassungsklage auch nicht schikanös. Auch die Berufung auf die Ausübung ortsüblichen Brauchtums sah der Oberste Gerichtshof nicht als überzeugend an: Das Abschießen von Raketen sei nicht als solches unzulässig; unzulässig sei die Einwirkung auf das Grundstück des Landwirts. Der Verpflichtung, nicht auf das Grundstück des Nachbarn einzuwirken, kann beim Abschießen der Raketen durch zumutbare organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden. Hab ich von hier.. Wird auch für Rinder gelten.

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