Suche Betreuung für Kleinst-LW

02. März 2012, 12:13 Unknown User

Suche Betreuung für Kleinst-LW

Suche jemanden der längerfristig meine Kleinst-LW (2ha Wald [der auch mal auszulichten ist], 1 ha Wiese) + 1ha eher parkaähnliche Anlage wo diverse Gebäude draufstehen, in Heidenreichstein, rund ums Jahr und mit allem drum und dran betreuen möchte. Idealerweise ist derjenige welche aus der Region - z.B. wegen Schneeräumen im Winter. Keine Tierhaltung geplant, ausser vielleicht einmal ein paar Hendln. Die Bedingungen sind im Detail natürlich persönlich zu klären. Da auch ein derzeit wenig genutzter 3Kanter auf dem Grundstück steht, besteht grundsätzlich auch Übernachtungsmöglichkeit - also rein grundsätzlich könnte auch wer von weiter weg das machen. Es sollten alle oder der größte Teil der anfallenden Arbeiten von der Person erledigt werden können. Also nix für jemanden mit 2 linken Händen. Schätze mal, dass durchschnittlich 20-30 Stunden pro Woche dafür notwendig sind. Gerne auch rüstiger Pensionist - oder Pensionistenehepaar, da wir auch hin und wieder jemandem im Haushalt (reinigen, Wäsche, kochen) brauchen würden.

Antworten: 1

02. März 2012, 12:55 AnimalFarmHipples

Suche Betreuung für Kleinst-LW

Nach § 23 Abs.2 des Gleichbehandlungsgesetzes müssen Stellenangebote, egal ob von Unternehmern oder Privaten, entweder das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt wiedergeben. Wenn eine solche besteht, ist auch auf die Bereitschaft zur Überentlohnung hinzuweisen. Das gilt aber nach § 2 Abs.1 nicht für Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes. Land- und Forstarbeiter im Sinne des LAG sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht. Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen. Was als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" gilt, bestimmt § 5 LAG (siehe Link). Die beschriebene "Kleinst-LW" dürfte die Betriebseigenschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllen. Somit gilt § 23 Abs.2 GlBG. Bei Mißachtung droht gemäß § 24 Abs.3 Z.2 GlBG eine Geldstrafe bis EUR 360,00. Zu beachten ist bei der Angabe der Gehaltsbedingungen im Stellenanbot auch Artikel 7 des Staatsgrundgesetzes von 1867: "Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben." bzw. noch deutlicher Artikel 4 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention : "Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden."

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