Rechtsstreit um Prämienrechte beginnt

13. Jan. 2006, 00:20 biolix

Rechtsstreit um Prämienrechte beginnt

Nchdem mir jetzt schon zig kammerangestellte bestätigt haben was die GAP umsetzung in Ö für ein Schwachsinn war lest bitte untenstehndes und jeder der nicht einen Sonderfall anerkannt bekommen hat bzw. im akcerbaugebiet z.b. Biobauern mit 150,- Prämien ausgestiegen sind, bzw. SOnderfälle nicht anerkannt wurden, sollten sich überlegen der Verfassungsklage sich anzuschliessen.. lg biolix Agrarreform: Heiße Phase im Rechtsstreit um Prämienrechte beginnt Der von der „Überparteilichen Initiative für eine gerechte Agrarreform“ und den Grünen Bäuerinnen und Bauern unterstützte Rechtsstreit hunderter Bauern gegen eine Minister-Verordnung geht in die heiße Phase. Wolfgang Pirklhuber: „Wir gehen vor den Verfassungsgerichtshof. Hunderte von betroffenen Bäuerinnen und Bauern berufen mit uns gemeinsam gegen die Bescheide der AMA, die auf Basis der so genannten Betriebsprämien-Verordnung von Landwirtschaftsminister Pröll Anfang Jänner zugestellt wurden. Dies ist der erste Schritt in Richtung Verfassungsklage.“ „Nicht nur die etwa 600 Landwirte, die bereits im Mai 2005 ihre Beschwerdeanträge bei der AMA deponiert haben, sondern alle Bäuerinnen und Bauern können sich jetzt aktiv an unserem Kampf für eine gerechte Agrarreform beteiligen“, so die Sprecherin der Initiative, Monika Strasser. Tausende Betroffene in ganz Österreich Es gibt Tausende von Betroffenen in ganz Österreich, die sich durch die neue einheitliche Betriebsprämie benachteiligt sehen. Sie hatten ihre Äcker und Wiesen in den Jahren 2000 bis 2002 verpachtet. Die künftige Flächenförderung dafür wurde per Verordnung des Landwirtschaftsministeriums den damaligen Bewirtschaftern zugesprochen – es sei denn, der damalige Pächter überträgt die Prämien freiwillig. Strasser: „Eine kalte Enteignung“ „Eine kalte Enteignung“ nennt das Strasser. Leider habe hier auch die Bauernkammer als Interessenvertretung versagt: „Die Bauernbund-Parlamentarier haben im Petitionsausschuss des Parlaments die von der Agrarreform-Initiative eingebrachte Petition mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ abgewürgt. Peinlicherweise wurde nur vom Landwirtschaftsministerium eine Stellungnahme eingefordert. Obwohl doch völlig klar ist, dass das Ministerium nicht gegen seine eigene Verordnung Stellung beziehen wird, gibt dieses Schreiben zumindest in einem Punkt der Initiative Recht, nämlich dass es sehr wohl Alternativ-Umsetzungs-Modelle der EU-Agrarreform gibt“, erläutert Pirklhuber. Strasser und Pirklhuber sind optimistisch, dass die Berufung der Bauern letztlich von Erfolg gekrönt sein wird. „Wir theatern da niemanden hinein. Auch ein Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes hat festgestellt, dass eine Verordnung zur Umsetzung von EU-Recht dann nicht ausreicht, wenn die EU mehrere Möglichkeiten zur Wahl stellt. Das ist der Fall. Neben dem Betriebsprämienmodell hätte das Ministerium auch ein Regional- oder ein Kombimodell wählen können.“ Pirklhuber: „Pröll muss endlich die notwendigen Korrekturen vornehmen, statt weiter den Kopf in den Sand zu stecken.“ Generell tritt die Initiative dafür ein, die Umsetzung der Agrarrefom nicht per Verordnung, sondern per Gesetz durchzuführen. Strasser: „Schließlich geht es hier auch um Eigentumsrechte.“ Pirklhuber: „Pröll muss endlich die notwendigen Korrekturen vornehmen, statt weiter den Kopf in den Sand zu stecken.“ Hotline: Für Betroffene wird übrigens seit Anfang Jänner eine Internet-Hotline betrieben – mit Tipps und Infos zum Beschwerdeantrag zum Downloaden: www.praemienrechte.info.ms

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13. Jan. 2006, 00:23 biolix

Rechtsstreit um Prämienrechte beginnt

So könnte euer einspruch lauten: An die AMA - Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 1200 Wien Datum: ............................... Gegen den abweisenden Teil des Bescheides vom 30.12.2005 bzw. die grundsätzlich ungerechte Förderungsverteilung gemäß Betriebsprämie-Verordnung erhebe ich innerhalb offener Frist B E R U F U N G 1/ Das gewählte Umsetzungsmodell für die EU-Agrarreform in Österreich durch die „Betriebsprämie-Verordnung“ verstoßt gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Sachlichkeitsgebot. Die österreichische Regelung führt dazu, dass mitunter landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, für die keine Betriebprämien bezogen werden können. Zu einem solchen Ergebnis kann es kommen, weil der Prämienanspruch dem Bewirtschafter der Jahre 2000 bis 2002 erwächst und nicht an den Betrieb bzw. den jetzigen Bewirtschafter gekoppelt ist. Im Ergebnis führt dies dazu, dass für vollkommen gleichwertige landwirtschaftliche Flächen einmal Betriebsprämien bezogen werden, während im anderen Fall keine Betriebsprämien bezogen werden können. 2/ Die durch die „Betriebprämie-Verordnung“ geschaffene Betriebsprämienregelung führt zu Differenzierungen, die sachlich nicht gerechtfertigt werden können und führt darüber hinaus zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsnachteilen für einzelne Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen. Sie verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG und Art. 2 StGG bzw. unterstellt der gesetzlichen Grundlage einen gleichheitswidrigen Inhalt (siehe VfSlg. 10.492/1985; VfSlg. 13.482/1993 uvam.) 3/ Darüber hinaus verstößt eine Regelung, die es ermöglicht, dass einzelne landwirtschaftliche Flächen ohne Anspruch auf Betriebspämienregelung bewirtschaftet werden müssen, in einem System, dessen Grundlage die subventionierte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen ist, gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Die „Betriebsprämie-Verordnung“ ist unter anderem darauf ausgerichtet, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Es kann daher nicht Zweck dieser Verordnung sein, von vorne herein eine wettbewerbswidrige Rechtslage herbeizuführen. 4/ Die „Betriebprämie-Verordnung“ stützt sich, der Promulationsklausel zufolge, auf die Bestimmungen §§ 96 Abs. 2, 99, sowie 108 des Marktordnungsgesetzes (MOG). Rechtsgrundlage einer Betriebprämienregelung könnte aber nur die Bestimmung des § 99 Abs. 1MOG sein, welche eine demonstrative Aufzählung beinhaltet, welche Vergünstigungen durch Verordnungen näher geregelt werden können. § 96 Abs. 2 MOG beinhaltet eine Regelung der zuständigen Marktordnungs- und Interventionsstelle, § 108 MOG regelt Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Es ist daher offensichtlich, dass die „Betriebprämie-Verordnung“ einer gesetzlichen Grundlage für eine Betriebprämienregelung entbehrt. Es wird daher der A N T R A G gestellt, der Berufung gegen den abweisenden Teil des Bescheides bzw. gegen die ungerechtfertigte Förderungsverteilung der Betriebsprämie-Verordnung Folge zu geben und mir Betriebsprämien in vollem Umfang im Sinne der Entkoppelung gemäß EU-Agrarreform zuzusprechen. lg biolix

13. Jan. 2006, 08:57 pepe25

Rechtsstreit um Prämienrechte beginnt

an biolix welches Modell wäre deiner Meinung nach ein gerechteres Modell. Das Mischmodell in Bayern zB. würde meiner Meinung nach in Österreich genauso viele Landwirte als ungerecht empfinden wie das heutige Historische Modell. Es wird sicher nie ein Modell geben wo alle Landwirte zufrieden sein werden. Dein Ansuchen bzw. deine Vorschlag für eine Berufung ist sicher nicht schlecht, zielt aber auf eine vollkomme Änderung der Umsetzung der GAP Reform in Österreich ab. Du wirst damit sicher bei viel mehr anderen Landwirten einen Missmut erzielen als jene die bis jetzt betroffen sind.

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