NÖ-Bauordnung betr. Zaun im Grünland ??

21. Apr. 2005, 21:25 Unknown User

NÖ-Bauordnung betr. Zaun im Grünland ??

Hallo, weiss vielleicht hier jemand bescheid über die NÖ-Bauordnung betr. Einfriedungen im Grünland? Die NÖ-Bauordnung schreibt in par. 17 (3) vor, dass zäune im grünland, die "keine baulichen anlagen" sind anzeige- u. bewilligungsfrei sind. In par.4 (3+4) steht die Def. von "baul. anlage", dies sind nämlich jene objekte, die "kraftschlüssig" mit dem Boden verbunden sind. Nun, ich möchte im Grünland einen Maschengitterzaun errichten, dessen Steher NICHT betoniert werden, sondern mit sogenannten Ankerplatten (also steher mit einem kleinen eisenanker) in die erde eingegraben werden. Meine Frage wäre nun: Gilt dieses Eingraben der Steher als "kraftschlüssige" Verbindung - ist der Zaun also Bewilligungspflichtig oder nicht? Nach meiner Lesart müsste die kraftschlüssige Verbindung eine betonierte sein, oder? Gibt es vielleicht irgendwo einen Kommentar zur NÖ-Bauordnung, wo sowas stehen könnte? Danke Euch/Ihnen vielmals im voraus! Lg, Thommy.

Antworten: 1

22. Apr. 2005, 07:23 donauprinz

NÖ-Bauordnung betr. Zaun im Grünland ??

hallo thommy. dein zaun ist KEIN bauwerk (weil kein gebäude) ---> Par. 4 lit 4 NÖbauordnung daher nicht bewilligungspflichtig Ausnahme: Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen _______________________________ um ganz sicher zu gehn , kannst du § 16 anwenden § 16 Anzeigemöglichkeit (1) Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde schriftlich anzeigen. (2) Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. (3) Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. lg aus dem donautal

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