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Jagdrecht Urteil in Kärnten, Veganer verliert Prozess

05. Nov. 2016, 10:36 Lammperl

Jagdrecht Urteil in Kärnten, Veganer verliert Prozess

Private können also auf ihren Grund und Boden das Jagen nicht verbieten! Er kann es einzäunen , muss aber zb: Schwammerlsucher auf das Grundstück lassen! Finde das es ein richtiges Urteil ist. Um dieser schleichender Volksverblödun getwas gegenzusteuern. Ein kräftiges Weidmannsheil...

Antworten: 3

05. Nov. 2016, 11:34 zog88

Jagdrecht Urteil in Kärnten, Veganer verliert Prozess

Solange alle Beteiligten Parteien normal und sorgsam mit dem Grundstück bzw. Wald umgehen sehr ich kein Problem. Wenn die Jäger sich melden und nachfragen ob sie einen Hochstand bauen können und ein paar Stangen brauchen ist doch alles wunderbar. Das gleiche mit den Schwammerlsuchern, solange sie mit dem Wald so umgehen als ob ihr eigener wäre sehr ich kein Problem. Leider kommt es manchmal dazu dass Gewisse dieses Gebot der gegenseitigen Achtung nicht für nötig erachtet. Dann geht auch bei mir der Kopf von der Hutschnur auf...

05. Nov. 2016, 14:35 melchiorr

Jagdrecht Urteil in Kärnten, Veganer verliert Prozess

Hallo! @ zog 88 Bin ganz deiner Meinung. Wo kämen wir hin, wenn jeder Grundbesitzer auf seinen Grundstücken das jagen verbieten könnte. Unsere Gemeindejagd umfasst 700 ha, davon je ein Drittel Wald, Wiese und Acker, ist klein strukturiert bei Waldparzellen von zum Teil unter 5000 m/2. Wie soll da ein Jäger wissen wo er jagen darf. Bin kein Jäge, aber Bauer mit Hausverstand (gibts nicht nur bei Billa). Lg

05. Nov. 2016, 17:25 borromäus.n1

Jagdrecht Urteil in Kärnten, Veganer verliert Prozess

@Lammperl: so oft du recht hast, hier irrst du! \"Wem gehören Pilze („Schwammerl“)? Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst (z.B. Edelkastanien) stehen gemäß den §§ 354 und 405 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers. Wenn aber der Waldeigentümer das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten nicht ausdrücklich (etwa durch Hinweistafeln) untersagt, beschränkt oder hiefür ein Entgelt verlangt, ist das Aneignen von Pilzen und Früchten zivilrechtlich zulässig und entgeltfrei. Die Zustimmung des Waldeigentümers zum Sammeln (für den Eigenbedarf) ist anzunehmen, wenn es dieser stillschweigend duldet. Wer entgegen eines derartigen Verbotes des Waldeigentümers Pilze oder Waldfrüchte sammelt, kann von diesem zivilrechtlich geklagt werden. Unzulässig gesammelte Pilze oder Früchte können im Rahmen der Selbsthilfe vom Waldeigentümer abgenommen werden.\" Nachweis:

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