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Darf Notar Geld vor Übernahmebestätigung überweisen?
16. Nov. 2011, 14:56 gdo
Darf Notar Geld vor Übernahmebestätigung überweisen?
Das ist meines Erachtens mittlerweile der 4. Fehler des Notars, über den wir den Kauf abwickeln: Er hat das Geld vom Treuhandkonto an der Verkäufer überwiesen, obwohl er weder eine mündliche noch eine schriftliche Übernahmeerklärung hat. Die Übergabe erfolgt aber erst kommenden Samstag. Wobei wir keine Zweifel daran haben, dass diese nicht erfolgt - ausser es fällt vielleicht noch eine Bombe aufs Haus in den nächsten Tagen. Ist das grundsätzlich ok - oder nicht - und was kann man dagegen machen? AFH????? Mein Verständnis, und bisher verkaufte Häuser (3) bestätigen folgende grundsätzliche Vorgehensweise: 1) Geld wird an den Notar überwiesen 2) Übergabe und Bestätigung, dass alles wie vereinbart (übergeben) ist 3) Notar überweist Geld an Verkäufer. Im aktuell Fall haben wir: 1) vereinbarungsgemäß das Geld wird an den Notar überwiesen 2) Notar überweist Geld an Verkäufer - und beruft sich darauf, dass das so im Vertrag steht. Was auch richtig ist. Allerdings kann und darf das unserer Meinung erst nach erfolgter Übergabe erfolgen. Übergabe und Bestätigung, dass alles wie vereinbart, ist noch gar nicht erfolgt. Ansonsten noch die anderen Fehler dieses Notars: a) Es wurde niemals geprüft, ob wir überhaupt das Geld für den Kauf haben (z.B. Bankgarantie) b) Keine klassische Treuhandvereinbarung - nur ein Kaufvertrag. c) Keine Inventarliste - obwohl 20K an Inventar übergeben wird. Was hält ihr von dieser Vorgehensweise? Ist das nicht am Rande von "ungesetzlich", da es in diesem Falle ja eigentlich keine Zug-um-Zug Geschäft mehr ist? Und generell und für Euch bei künftigen Verträgen darauf achten, dass nicht nur die das Bezahlen durch den Käufer und die Übergabe festgehalten wird, sondern auch irgendwo festgehalten welche Schritte einzuhalten sind, bevor das Geld vom Notar an den Verkäufer überwiesen werden darf. Scheinbar ist das (Zug um Zug) nicht selbstverständlich. Beispielsweise bei unserem vorletzten Verkauf hat sich das dann so abgewickelt - hier ist klar defniniert, wann das Geld überweisen werden darf. Nämlich, wenn alles andere davor erledigt ist. 2. Treuhandschaft Käufer und Verkäufer erteilen dem Treuhänder den Auftrag, die für die Durchführung des Rechtsgeschäftes notwendigen Urkunden zu verwahren und den Kaufpreis zu verwenden wie folgt. Nach Vorliegen:  des Veräußerungs-Rangordnungsbeschlusses im bedungenen Rang;  des beglaubigt unterschriebenen Kaufvertrages;  der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung;  des Staatsbürgerschaftsnachweises des Käufers  des gesamten Kaufpreises beim Treuhänder und  der Grunderwerbsteuer in ausreichender Höhe beim Treuhänder zur Weiterüberweisung an das Finanzamt;  des vereinbarten Käuferhonorars beim Treuhänder;  im Fall einer Fremdfinanzierung eines Teilkaufpreises die von der Bank gestellten Bedingungen erfüllt sind oder vom Treuhänder erfüllt werden können, das heißt insbesondere die Pfandbestellungsurkunde vorliegt,  einer vom Käufer unterschriebenen Bestätigung über die Übernahme des Vertragsgegenstandes; und  einer Bestätigung der Gemeinde, wonach keine Rückstände an den liegenschaftsbezogenen Abgaben bestehen; und  ist aus dem Kaufpreis die Rückzahlung aller pfandrechtlich sichergestellter und von der Käuferseite nicht übernommener Schulden durchzuführen; dazu hat der Treuhänder den vom Gläubiger bekannt gegebenen Betrag ohne Überprüfung der Richtigkeit des Betrages und ohne Verständigung der Verkäuferseite zu bezahlen; die Urkunden sind für die Käuferseite zu verwenden und das Grundbuchsgesuch zur Einverleibung des Eigentumsrechtes einzubringen und danach  ist der Verkäuferseite an dem verbleibenden Restkaufpreis - samt der Zinsen, abzüglich Kontoführungsspesen und Kapitalertragssteuer - Eigentum durch Überweisung zu verschaffen.
Antworten: 2
16. Nov. 2011, 15:59 Restaurator
Darf Notar Geld vor Übernahmebestätigung überweisen?
@gdo: was mir bei deiner aufzählung fehlt ist die "ranganmerkung" im grundbuch. diese stellt sicher, dass die liegenschaft nicht 2x oder gar noch öfters verkauft wird bis die änderungen im gb durchgeführt sind. ohne ranganmerkung könnte der verkäufer auch allfällige neue kredite auf das objekt aufnehmen. ich kenn das nur so: kaufverhandlungen - beauftragung notar - vollmacht - jede seite nimmt einsicht in den verrtragsentwurf - unterzeichnung durch käufer und verkäufer mit stichtag bis wann geld auf treuhandkonto kommen muss - ranganmerkung wird eingetragen und überweisung auf treuhandkonto - abrechnung von was auch immer durch den notar - irwann nach monaten änderung der grundbuchseintragung. in den verträgen steht auch immer in der art "der käufer übernimmt mit unterzeichnung dieses vertrages ....".
16. Nov. 2011, 16:06 biolix
Darf Notar Geld vor Übernahmebestätigung überweisen?
Hallo! Gdo was hast denn da für einen Notar erwischt ? Einen aus dem Waldviertel ? lg biolix
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