Antworten: 6
  07-12-2009 19:14  machlandsepp
Heizöl aus Bayern
Hallo !

Hat jemand Erfahrung mit Heizöl kauf in Bayern.Wir würden 25 000 l Heizöl für die Maistrocknungsanlage benötigen. Auftanken für die nächste Saison.

mfg. sepp

  07-12-2009 19:40  browser
Heizöl aus Bayern
wenn der preis ok ist was spricht dagegen
kärntner kaufen ja auch diesel und heizöl aus slovenien !!!!!!!

  07-12-2009 19:53  Waldtanne12
Heizöl aus Bayern
ja hallo es gilt der freie Markt in der EU...
Die Landwirte kaufen ja Dünger aus dem Ausland italien ein und für den forst den Wildschutzzaun aus Tschechien/Slowakia...


mfG
Waldtanne

  07-12-2009 19:56  timberjacksy
Heizöl aus Bayern
Guten Abend,
unbedingt beachten:
Mineralöl ist verbrauchssteuerpflichtige Ware, daher:

Von verbrauchsteuerpflichtigen Waren spricht man, wenn zusätzlich zur Umsatzsteuer bzw. eventuellen Sondersteuern auch eine Verbrauchsteuer eingehoben wird. Diese Regelung findet gem. EG-Recht bei Mineralölen, Alkohol und alkoholischen Getränken bzw. Tabakwaren Anwendung. Es gibt aber auch Waren die aufgrund einer nationalen Bestimmung einer Verbrauchsteuer unterliegen wie zB Kaffee und Strom in Deutschland oder Frucht- und Gemüsesäfte in den Niederlanden. Es ist daher für den Exporteur wichtig zu wissen, ob die zum Versand bestimmten Waren im Bestimmungsland einer Verbrauchsteuer unterliegen. Dies hat vor allem Auswirkung auf die mitzuführenden Begleitdokumente und die damit verbundenen Meldepflichten bei den zuständigen Behörden.

Aufgrund der unterschiedlich hohen Verbrauchsteuersätze in den Mitgliedstaaten der EU wurde zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen das Bestimmungslandprinzip eingeführt, d.h. verbrauchsteuerpflichtige Waren werden grundsätzlich im Bestimmungsland versteuert in dem sie auch verbraucht (konsumiert) werden.


Innergemeinschaftlicher Verkehr
a) Lieferungen an Unternehmer

Für die gewerbliche Verbringung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist zu unterscheiden ob sich diese Waren im Steueraussetzungsverfahren oder im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befinden. ACHTUNG: Der verbrauchsteuerrechtlich freie Verkehr ist nicht gleichzusetzen mit dem steuerrechtlich freien Verkehr bzw. auch dem zollrechtlich freien Verkehr.

Im Steueraussetzungsverfahren befinden sich die Waren unversteuert in einem Steuerlager und dürfen im Rahmen eines europaweiten „Steuerlagerverbundsystems“ auch zwischen solchen Steuerlagern unversteuert befördert werden. Produktion und Großhandel werden über Steuerlager abgewickelt. Die Verbrauchsteuern entstehen erst mit dem Entfernen der Waren aus dem Steuerlager (zB zum Verkauf im Inland). Kleinere Firmen, deren geringe Bezugsmengen die aufwändige Einrichtung eines Steuerlagers nicht rechtfertigen würde, können für den innergemeinschaftlichen Einkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch den Status des zugelassenen „berechtigten Empfängers“ beim Zollamt beantragen. In diesem Fall entsteht die Verbrauchsteuer mit der Aufnahme der Waren in den Betrieb des berechtigten Empfängers.

Zur besseren Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten im Bereich des Versandes von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wird Steuerlagerinhabern und bestimmten berechtigen Empfängern eine Verbrauchsteuernummer zugeteilt. Diese ist in den jeweiligen Begleitdokumenten anzuführen und dient als Legitimation zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren.

Werden hingegen verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kommt es dadurch zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung im Bestimmungsmitgliedstaat. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist im Abgangsmitgliedstaat eine Erstattung der bereits bezahlten Verbrauchsteuern vorgesehen.

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu gewerblichen Zwecken muss im Vorfeld den zuständigen Behörden gemeldet werden und zwar im Abgangsland und im Bestimmungsland bzw. ist im Bestimmungsmitgliedstaat noch zusätzlich eine Sicherheit für die anfallenden Verbrauchsteuern zu leisten. Zusätzlich ist je nach steuerlichem Status der Waren ein Begleitdokument (VST1 bzw. VST2) für den Transport zu erstellen und mitzuführen. Das VST1 wird für Waren verwendet die im Steueraussetzungsverfahren befördert werden bzw. das vereinfachte Begleitdokument VST2 für Waren, die sich bereits im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden. Die zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen am Ende des Transportes am Begleitdokument den Eingang der Waren. Durch Übermittlung dieses bestätigten Nachweises an den Versender im Abgangsmitgliedstaat, kann dieser die Erledigung des Steuerverfahrens gegenüber den Behörden nachweisen (VST1) bzw. die Erstattung der bereits bezahlten Steuern beantragen (VST2).

Eine Liste der Verbrauchsteuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU kann im Internet unter der Adresse http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/excise_duties/gen_overview/index_de.htm abgerufen werden.
b) Versandhandel an Privatpersonen

Ein Unternehmer wird zum Versandhändler, wenn er verbrauchsteuerpflichtige Waren an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat der EU liefert und den Versand selbst durchführt oder durch Beauftragte durchführen lässt.

Auch für den Bereich des Versandhandels gilt das Bestimmungslandprinzip. Der Versandhandel ist nur möglich mit Waren, welche sich im Abgangsland bereits im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befinden. Ein Warenversand an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat von einem Steuerlager aus, ist nicht möglich. Die Steuerschuld im Bestimmungsland entsteht für den Versandhändler mit dem Empfang der Ware durch den privaten Empfänger. Die Verwendung von Begleitdokumenten ist nicht vorgesehen. Jedoch hat der Versandhändler bereits vor Versendung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die geplante Verbringung dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) im Bestimmungsmitgliedstaat zu melden bzw. Sicherheit für die dort anfallenden Verbrauchsteuern zu leisten. Anschließend ist im Bestimmungsland innerhalb vorgesehener Fristen eine Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechneten Abgaben an die Behörden abzuführen. Auf Antrag des Versandhändlers kann im Bestimmungsmitgliedstaat für die Abwicklung ein Beauftragter zugelassen werden.

oder beim zuständigen Zollamt erkundigen.

MfG
timberjacksy



  07-12-2009 20:31  Hirschfarm
Heizöl aus Bayern
I hobs scho imma gwußt: De haum jo olle an Poscha!
Oder anders gesagt so sieht der freie Markt aus.(Sehr Verbraucher und Unternehmerfreundlich)

  08-12-2009 08:58  iderfdes
Heizöl aus Bayern
Siehe auch: http://vorarlberg.orf.at/stories/407354

  08-12-2009 19:29  rotfeder
Heizöl aus Bayern
Hallo!
Wäre da nicht eine umrüstung auf Hackschnitzel besser. Mit 25.000 Liter Diesel kann ich meine Traktoren 10 Jahre betreiben. Daher ist meine Überzeugung immer, das durch ersatz von Heizöl durch Holz mehr für die umwelt geschieht, als wenn Diesel durch Pflanzenöl ersetzt wird. Außerdem erspart man umrüsten und die Technischen Probleme der Motoren sind auch ein Thema.



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