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Wegbenützung für Jagdpächter
27. Sept. 2018, 15:34 armin.l(2f75)
Wegbenützung für Jagdpächter
Liebe Kollegen, wir bauen eine neue Forststraße auf einen Berg (Neuerschließung) als Genossenschaft und wollen das Thema Wegbenützung für Jäger mit einbeziehen. Mit diesem neuen Weg wäre die Jagd von einer zweiten Seite gut erreichbar. Wir wollen den Jagdpächter nicht ausquetschen aber wenn er fahren will soll er einen fairen Beitrag leisten. Die Weganlage wird mit Zubringer ca. 8,5 Kilometer betragen. Ca. 7 Kilometer sind für die Jagd relevant. Die Jagd hat ca. 500 Hektar, das damit erschlossene Jagdgebiet ca. 200 Hektar. Natürlich wie es bei Jagden ist, wird es auch Jagdgäste geben, die (selber) fahren wollen. Hat jemand Erfahrung, wieviel man pro Jahr oder pro Periode (10 Jahre) verlangen könnte? Hat jemand vielleicht Vergleichszahlen? Es wird zwar viel geredet aber wenn es um Zahlen geht, hat niemand so richtig eine Vorstellung. Es wäre hilfreich, wenn Ihr ein paar Zahlen für mich (uns) hättet.
Antworten: 7
27. Sept. 2018, 16:13 mittermuehl
Wegbenützung für Jagdpächter
So wie ich es kenne sind derartige Kosten mit der Jagdpacht abgegolten. Ich kenne Jagden die ihre Güterwege hauptsächlich mit dem Jagdpacht erhalten. Je besser das Revier aufgeschossen ist, desto mehr wird gejagt und desto mehr Bäume kommen gesund hoch. Ein Jagdpächter der jetzt etwas für eine Straße besteuert hat aber keine Garantie darauf das er auch in Zukunft der Jagdpächter sein wird. Ich sehe nur die Möglichkeit bei der nächsten Jagdpachtvergabe die Pacht zu erhöhen um so einen Beitrag für die Straße zu bekommen.
27. Sept. 2018, 16:14 Binchen1
Wegbenützung für Jagdpächter
Sind die 500 Hektar eine Jagd oder teilt sich diese auf so das ein Jäger durch das Jagdrevier des anderen fährt? Da gibt’s Probleme bei den Jägern untereinander, das der eine den anderen nicht durchlässt.
27. Sept. 2018, 18:42 Reiskofel
Wegbenützung für Jagdpächter
Da es sich hier um ein schwieriges Thema handelt, welches nicht nur die Jäger sondern auch die Mountainbiker behandelt muss klargestellt werden um welchen rechtlichen Typ der Straße handelt. Bei Forststraßen welche per Bescheid als solche errichtet werden gilt folgendes : Rechtliche Situation Die Öffnung des österreichischen Waldes zu Erholungszwecken schließt nämlich das Befahren nicht mit ein und bindet die Fahrerlaubnis vielmehr an die ausdrückliche Zustimmung des Waldeigentümers. Forststraßen – obwohl dauernd unbestockt – dienen unmittelbar der Bewirtschaftung des Waldes und gelten daher laut Forstgesetz als Wald. Forstliche Bringungsrechte über fremden Grund sollen die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen. Voraussetzung dafür ist die forstwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Waldes. Eine geplante Nutzung ist laut Verwaltungsgerichtshof jedoch nur dann eine forstwirtschaftliche Nutzung, wenn sie auf die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte gerichtet ist und mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt wird. Jede über den Regelungsinhalt des forstlichen Bringungsrechts (forstwirtschaftliche Nutzung, zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes) hinausgehende Benützung einer Forststraße ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung all jener Grundeigentümer gestattet, über deren Liegenschaften diese Weganlage führt. Das betrifft nicht nur Radfahrer, sondern etwa auch Fahrten zum Zwecke der Jagdausübung. Wenn es Ihnen als Grundeigentümer daher nicht bekannt war, dass Ihre Bringungsgenossenschaft Ihren Weg als Mountainbikestrecke freigegeben hat – etwa, weil Sie an der entscheidenden Vollversammlung nicht teilgenommen haben –, heißt das noch lange nicht, dass Radfahrer ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung über Ihr Waldgrundstück fahren dürfen. Die Bringungsgenossenschaft darf schließlich nur Rechte weitergeben, die sie selbst hat. Freizeitradeln oder Jagd ist von einem forstlichen Bringungsrecht sicher nicht umfasst. ( Auszug vom Ktn. Bauer- Forstrecht freie Fahrt auf Forststraßen) Weiters zur Frage: In unserer Genossenschaft ist die Nutzung zur Jagdausübung folgend geregelt: Für 3 km relevante Straße wird den Jagdverein eine jährl. Gebühr von € 200,00 vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung der Wegordnung wird die Berechtigung sofort dem gesamten Verein entzogen. Diese Regelung hilft dem Obmann, da der Täter der Ordnungswidrigkeit nicht selbst gesucht, sondern von den Kollegen des Vereines selbst in die Schranken gewiesen wird. Ist die Anlage mit einem Schranken gesperrt, wird die Weitergabe des Schlüssels mit sofortiger Abnahme geregelt. Weiters muss jene Person welche den Schlüssel weitergegeben hat, diesen pers. beim Obmann neu kaufen. Weiters ist es unbedingt notwendig ein Verzeichnis der ausgegebenen Schlüssel zu führen und dieses auch tagaktuell zu halten. Da es auch in den Jagdvereinen zu Konfontrationen und Ausschlüssen von Mitgliedern kommen kann, hat die Genossenschaft immer die Übersicht wer rechtens auf dieser Forststraße unterwegs ist. Ich hoffe hiermit geholfen zu haben
27. Sept. 2018, 18:42 Reiskofel
Wegbenützung für Jagdpächter
Da es sich hier um ein schwieriges Thema handelt, welches nicht nur die Jäger sondern auch die Mountainbiker behandelt muss klargestellt werden um welchen rechtlichen Typ der Straße handelt. Bei Forststraßen welche per Bescheid als solche errichtet werden gilt folgendes : Rechtliche Situation Die Öffnung des österreichischen Waldes zu Erholungszwecken schließt nämlich das Befahren nicht mit ein und bindet die Fahrerlaubnis vielmehr an die ausdrückliche Zustimmung des Waldeigentümers. Forststraßen – obwohl dauernd unbestockt – dienen unmittelbar der Bewirtschaftung des Waldes und gelten daher laut Forstgesetz als Wald. Forstliche Bringungsrechte über fremden Grund sollen die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen. Voraussetzung dafür ist die forstwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Waldes. Eine geplante Nutzung ist laut Verwaltungsgerichtshof jedoch nur dann eine forstwirtschaftliche Nutzung, wenn sie auf die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte gerichtet ist und mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt wird. Jede über den Regelungsinhalt des forstlichen Bringungsrechts (forstwirtschaftliche Nutzung, zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes) hinausgehende Benützung einer Forststraße ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung all jener Grundeigentümer gestattet, über deren Liegenschaften diese Weganlage führt. Das betrifft nicht nur Radfahrer, sondern etwa auch Fahrten zum Zwecke der Jagdausübung. Wenn es Ihnen als Grundeigentümer daher nicht bekannt war, dass Ihre Bringungsgenossenschaft Ihren Weg als Mountainbikestrecke freigegeben hat – etwa, weil Sie an der entscheidenden Vollversammlung nicht teilgenommen haben –, heißt das noch lange nicht, dass Radfahrer ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung über Ihr Waldgrundstück fahren dürfen. Die Bringungsgenossenschaft darf schließlich nur Rechte weitergeben, die sie selbst hat. Freizeitradeln oder Jagd ist von einem forstlichen Bringungsrecht sicher nicht umfasst. ( Auszug vom Ktn. Bauer- Forstrecht freie Fahrt auf Forststraßen) Weiters zur Frage: In unserer Genossenschaft ist die Nutzung zur Jagdausübung folgend geregelt: Für 3 km relevante Straße wird den Jagdverein eine jährl. Gebühr von € 200,00 vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung der Wegordnung wird die Berechtigung sofort dem gesamten Verein entzogen. Diese Regelung hilft dem Obmann, da der Täter der Ordnungswidrigkeit nicht selbst gesucht, sondern von den Kollegen des Vereines selbst in die Schranken gewiesen wird. Ist die Anlage mit einem Schranken gesperrt, wird die Weitergabe des Schlüssels an Nichtberechtigte mit sofortiger Abnahme geregelt. Weiters muss jene Person welche den Schlüssel weitergegeben hat, diesen pers. beim Obmann neu kaufen. Weiters ist es unbedingt notwendig ein Verzeichnis der ausgegebenen Schlüssel zu führen und dieses auch tagaktuell zu halten. Da es auch in den Jagdvereinen zu Konfontrationen und Ausschlüssen von Mitgliedern kommen kann, hat die Genossenschaft immer die Übersicht wer rechtens auf dieser Forststraße unterwegs ist. Ich hoffe hiermit geholfen zu haben
27. Sept. 2018, 20:49 armin.l
Wegbenützung für Jagdpächter
Danke für die Ausführung. Die rechtlichen Punkte sind uns schon bekannt. Hauptanliegen ist aber von uns, wieviel kann man verlangen - gerechter Preis.
27. Sept. 2018, 21:19 Ferdi
Wegbenützung für Jagdpächter
Ich würde es folgend bei der Jagdvergabe schriftlich festlegen: Diese Forststraße darf nur dann unentgeltlich durch Jagdausführende Personen ausschließlich benützt werden, wenn für die Waldbewirtschaftung keine Maßnahmen zum Wildverbiß, Fegeschäden, Schälschäden, u. andere div. Wildschäden notwendig sind. Also auch bei Lärche, Tanne, Fichte, Buche, Eiche, Ahorn, Douglasie, usw. darf kein Forstschutz (Zaun, Verbisschutzmittel, usw.) notwendig sein, um einen geschlossenen ordentlichen Baumbestand zu ermöglichen. Dann darf der / die Jäger für ein Jahr kostenlos, eben nur für die Jagdausübung diese Forststraße benützen. Sollte das nicht der Fall sein ist pro Jahr z.B. eine Benützungsabgabe von 2000,-€ auch Rückwirkend zu bezahlen. Wenn es noch genauer sein soll: Dann eben pro ha Wald dürfen max. 5 Fichten, 5 Lärchen, 5 Tannen pro Kalenderjahr, durch Wild geschädigt werden. Egal bei welcher Wuchshöhe, alles was mehr ist gilt eben der Vertrag wie oben niedergeschrieben. Auch Keimlingsverbiß, Naturverjüngung, Plenterwaldbewirtschaftung muss ebenfalls ermöglicht werden, alles wird da mit eingerechnet.
27. Sept. 2018, 22:03 armin.l
Wegbenützung für Jagdpächter
Der Nachteil von Foren ist, dass manche die Fragestellung nicht verstehen. Uns interessiert nur, wieviel andere verrechnen. Nur "reiskofel" hat denn sinn der Frage verstanden.
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