Viehverwahrung- wie kommen Sie damit zurecht?

13. Apr. 2006, 15:19 hans_meister

Viehverwahrung- wie kommen Sie damit zurecht?

Grundsätzlich müssen Sie Ihr Weidevieh ordnungsgemäß verwahren. Vernachlässigungen liegen dann vor, wenn zB das Vieh in schadhaften Zäunen neben einer Straße gehalten wird. Es kommt aber immer öfter vor, dass Urlauber in abgezäunte Viehweiden eindringen. Oder Tiere einfach unerwartet reagieren, obwohl alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. Welche Erfahrungen haben Sie in dieser Hinsicht gemacht?

Antworten: 3

13. Apr. 2006, 18:45 Fadinger

Viehverwahrung- wie kommen Sie damit zurecht?

Hallo! Weil´s grad dazupaßt, hier sind die dafür maßgeblichen Bestimmungen aus der StVO: § 80. Viehtrieb. (1) Treiber und Führer von Vieh müssen im Hinblick auf die Anzahl und die Art der Tiere sowie im Hinblick auf die für den Viehtrieb in Betracht kommenden Straßen körperlich und geistig geeignet sein. (2) Das Führen von Zug- oder Reittieren in Koppeln von mehr als drei Tieren durch eine Person ist verboten. Bei Stieren sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bei größeren Viehtrieben sind Gruppen zu bilden und zwischen den einzelnen Gruppen größere Abstände einzuhalten. (3) Das Vieh muß auf der Straße so getrieben oder geführt werden, daß der übrige Verkehr dadurch möglichst wenig behindert wird. Das Vieh muß auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer angemessenen Zahl Treiber begleitet werden. (4) Es ist verboten, Vieh auf der Fahrbahn, auf Gehwegen, Gehsteigen, Radfahranlagen und auf Straßenbanketten lagern zu lassen. (5) Bei kurzzeitig auf der Straße haltenden Tieren haben die Treiber Vorsorge zu treffen, daß übrige Straßenbenützer nicht behindert oder gefährdet werden. (6) Bei Dämmerung und Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, muß der Viehtrieb, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, an seinem Anfang durch einen Treiber mit einer nach vorne weiß und an seinem Ende durch einen Treiber mit einer nach hinten rot leuchtenden Lampe gesichert werden. Beim Treiben oder Führen von einzelnen Tieren genügt eine helleuchtende Lampe. § 81. Weiden an Straßen. (1) Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren. (3) Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen. (4) Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen. § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. (3) An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. (4) Elektrisch geladene Drahteinfriedungen, z. B. Weidezäune, dürfen nur in einer Entfernung von mehr als zwei Metern von der Straße entfernt angebracht werden. <meta http-equiv="refresh" content="25; URL=http://members.aon.at/hrl9/page_2_1.html"> Mir persöhnlich scheint eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung immer ratsam, bei Tieren, die schon mal ausgerissen sind, oder bei solchen, wo zu erwarten ist, das sie möglicherweise ausreissen (Jungtiere, frisch ausgetriebene Tiere, brünstige Tiere, ...) ist das sowieso vorgeschrieben. Auch kommt es immer wieder vor, das sich Reiter auf die Weide "verirren" oder Wanderer ausgerechnet die Abkürzung über die Wiese nehmen müssen. Ist dann vielleicht noch ein Hund dabei, oder beginnen die "Eindringlinge" zu "flüchten", kommt Bewegung in die Herde. Ist dann nicht schlecht, wenn jemand zur Stelle ist, der eingreift ... Gruß F

14. Apr. 2006, 20:12 777

Viehverwahrung- wie kommen Sie damit zurecht?

Ideal wäre es auch, wenn die Tiere im Sommer auf den Almen mit einer Ohrmarke gekennzeichnet wären wo der Hofname, oder ein Name, wo man eindeutig feststellen kann, wer der Besitzer der Tiere ist. In unserer Gegend kommt es manchmal vor, daß Wanderer ein Weidetor auf den Almen offen lassen und das Vieh dadurch auf die Bundesstraße gelangt. Bei Tieren ohne Hofmarke bleibt dann nur die Möglichkeit bei der BBK anzurufen und die Ohrmarke durchzugeben weil man zuhause am Internet keinen fremden Besitzer ausfindig machen kann, dort wird dann der Besitzer ausfindig gemacht verständigt, so etwas dauert natürlich. Passiert dies an einen Werktag und nicht gerade zum Wochende geht es auch noch. Gruß Inge

22. Nov. 2009, 03:01 Fadinger

Viehverwahrung- wie kommen Sie damit zurecht?

Hallo! Weil´s grad dazupaßt, hier sind die dafür maßgeblichen Bestimmungen aus der StVO: § 80. Viehtrieb. (1) Treiber und Führer von Vieh müssen im Hinblick auf die Anzahl und die Art der Tiere sowie im Hinblick auf die für den Viehtrieb in Betracht kommenden Straßen körperlich und geistig geeignet sein. (2) Das Führen von Zug- oder Reittieren in Koppeln von mehr als drei Tieren durch eine Person ist verboten. Bei Stieren sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bei größeren Viehtrieben sind Gruppen zu bilden und zwischen den einzelnen Gruppen größere Abstände einzuhalten. (3) Das Vieh muß auf der Straße so getrieben oder geführt werden, daß der übrige Verkehr dadurch möglichst wenig behindert wird. Das Vieh muß auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer angemessenen Zahl Treiber begleitet werden. (4) Es ist verboten, Vieh auf der Fahrbahn, auf Gehwegen, Gehsteigen, Radfahranlagen und auf Straßenbanketten lagern zu lassen. (5) Bei kurzzeitig auf der Straße haltenden Tieren haben die Treiber Vorsorge zu treffen, daß übrige Straßenbenützer nicht behindert oder gefährdet werden. (6) Bei Dämmerung und Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, muß der Viehtrieb, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, an seinem Anfang durch einen Treiber mit einer nach vorne weiß und an seinem Ende durch einen Treiber mit einer nach hinten rot leuchtenden Lampe gesichert werden. Beim Treiben oder Führen von einzelnen Tieren genügt eine helleuchtende Lampe. § 81. Weiden an Straßen. (1) Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren. (3) Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen. (4) Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen. § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. (3) An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. (4) Elektrisch geladene Drahteinfriedungen, z. B. Weidezäune, dürfen nur in einer Entfernung von mehr als zwei Metern von der Straße entfernt angebracht werden. <meta http-equiv="refresh" content="25; URL=http://members.aon.at/hrl9/page_2_1.html"> Mir persöhnlich scheint eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung immer ratsam, bei Tieren, die schon mal ausgerissen sind, oder bei solchen, wo zu erwarten ist, das sie möglicherweise ausreissen (Jungtiere, frisch ausgetriebene Tiere, brünstige Tiere, ...) ist das sowieso vorgeschrieben. Auch kommt es immer wieder vor, das sich Reiter auf die Weide "verirren" oder Wanderer ausgerechnet die Abkürzung über die Wiese nehmen müssen. Ist dann vielleicht noch ein Hund dabei, oder beginnen die "Eindringlinge" zu "flüchten", kommt Bewegung in die Herde. Ist dann nicht schlecht, wenn jemand zur Stelle ist, der eingreift ... Gruß F

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