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Umsatzsteuersenkung nicht an Tierhalter weitergegeben
19. März 2009, 20:59 apfel11
Umsatzsteuersenkung nicht an Tierhalter weitergegeben
Hallo! Ich habe gerade folgenden Artikel auf der Homepage der Bauernzeitung gelesen - weiß irgendwer schon was näheres?? "USt.-Senkung nicht an Bauern weitergegeben Größer Aktuell wird vom VÖS kritisiert, dass die Umsatzsteuersenkung für Tiermedikamente von 20 auf zehn Prozent von den Tierärzten bei Medikamenten, die von den Bauern selbst verabreicht werden, vielfach nicht an diese weitergegeben wird. Die Landwirte sollten die Rechnungen diesbezüglich genau kontrollieren, rät VÖS-Geschäftsführer Georg Mayringer" Bitte um Infos!!!! LG Werner
Antworten: 1
08. Apr. 2009, 16:13 Georg_Mayringer
Umsatzsteuersenkung nicht an Tierhalter weitergegeben
Lieber Werner, anbei noch ein paar zusätzliche Informationen zum Thema: Mit 1. 1. 2009 wurde die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel, und damit auch auf Tierarzneimittel, von 20 auf 10 Prozent gesenkt. Durch diese Maßnahme sollte eigentlich auch der Bruttoabgabepreis für Tierarzneimittel, die an den Landwirt abgegeben werden, im gleichen Verhältnis sinken. Uns wurde in den vergangenen Wochen mitgeteilt, dass diese Steuersenkung teilweise nicht an die Landwirte weitergegeben wurde. Zu Beginn des Jahres war es teilweise noch unklar für welche Fälle der niedrigere Steuersatz zur Anwendung kommt. Vom Finanzministerium gibt es nun mehrere Klarstellungen. Bei Tierarzneimittel, die an den Landwirt abgegeben werden, kommt der Steuersatz von 10% zur Anwendung. Bei der Anwendung durch den Tierarzt gibt es den Begriff der ‚Verbundenen Leistung‘. Das heißt, wenn im Falle der Abgabe eines Arzneimittels im Zuge einer tierärztlichen Heilbehandlung das Arzneimittel eine untergeordnete Bedeutung besitzt, ist von einer unselbständigen Nebenleistung zu einer in der Behandlungsleistung bestehenden Hauptleistung auszugehen. Dies bedeutet, dass in diesem Fall auf das Gesamthonorar des Tierarztes der 20%ige Umsatzsteuersatzsatz zur Anwendung kommt. Die Feststellung ob der Wert der Arzneimittel von untergeordneter Bedeutung ist, ist nur möglich, wenn das Honorar des behandelnden Tierarztes getrennt vom Lieferwert der Medikamente ausgewiesen wird. Es empfiehlt sich daher, stets nachzufragen, wie sich das die Medikamentenlieferung einschließende Honorar zusammen setzt. Zusätzlich sollte stets geprüft werden, in wie weit nicht die Medikamente gesondert als ‚abgegebene Arzneimittel‘ verrechnet werden können. Bei Rechnungen auf denen seit 1.1. 2009 für abgegebene Arzneimittel der falsche Steuersatz angewendet wurde, kann der Landwirt auch rückwirkend eine Richtigstellung verlangen. Gerade bei ‚pauschalierten‘ Betrieben wirkt die Reduktion des Steuersatzes direkt auf den Preis. Ich hoffe entsprechend weitergeholfen zu haben. freundliche Grüße Georg Mayrigner
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