Landpachtvertrag kündigen möglich !?

05. Nov. 2012, 17:05 herbie801

Landpachtvertrag kündigen möglich !?

Ist es unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist möglich einen Landpachtvertrag ohne Rechtsstreit, Anwalt und Streiterei zu Kündigen?! Ich habe aktuell darüber im Bay. Wochenblatt gelesen und auch Kommentare im Internet. Aber 100% schlau werde ich daraus nicht. Es soll hier weder Eigenbedarf noch unsachgemäße bewirtschaftung zum tragen kommen!!!!!!!!! Sondern eine "ganz normale Kündigung" Im Grunde kann man ja jeden Vertrag kündigen!?! Hier noch der Paragraph aus dem Deutschen BGB § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen. (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu. (2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil festsetzen. (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

Antworten: 1

05. Nov. 2012, 17:56 herbie801

Landpachtvertrag kündigen möglich !?

Der genaue Wortlaut des Vertrages hierzu ist: 3. Der Verpächter kann das Pachtverhältniss unter EInhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig kündigen wenn der Pächter den Betrieb unter den Voraussetzungen von #16Abs3 zusammen mit dem Pachtgrundstück übergibt oder zur Bewirtschaftung überlässt, jedoch die ordungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet ist. 4. Die vorzeitige Kündigung des Vertrages im Rahmen der Kündigungsfrist ist nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. DIe vorzeitige Kündigung ist zu begründen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Punkt 3 möchte ich ja wie gesagt so nicht anbringen. Wäre nicht wirklich zu begründen! Ich kapiere nur nicht ob für Punkt 4 die Vorausetzung Punkt 3 ist. Oder ob dies eine eigenständige Aussage ist. Bezug darauf wird ja nicht direkt genommen.

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