Tierzuchtgesetz Gemeindezuschuss Stierankauf

15. Jan. 2020, 21:56 forst84

Tierzuchtgesetz Gemeindezuschuss Stierankauf

Hallo, ich hätte mal eine Frage zu den Gemeindezuschüssen bei den Stierankäufen. Wie läuft dass ab in euren Gemeinden? Bin in NÖ zuhause. Wir haben natürlich auch den Besamungskostenzuschuss (der laut Gesetz 1/3 der Besamungskosten decken soll) - dieser wurde auch auf unseren Nachdruck angepasst. Nun will ein Landwirt unserer Gemeinde einen Stier ankaufen. Er hat mir erzählt dass unsere Gemeinde für 50 (nachgewiesene) Sprünge 12,5 % Zuschuss gewährt und darüber 25 %. Er hätte natürlich gerne die 25 %. (er hätte gerne dass wir diese Sprungregelung abschaffen). Er hat wie fast alle unsere Landwirte unter 50 belegfähige Rinder. Wenn er den Stier anschafft, ist er dann auch verpflichtet den weiterzuleihen? Vor 3 Jahren wurde der letzte angeschafft.

Antworten: 2

16. Jan. 2020, 09:00 svoboda12

Tierzuchtgesetz Gemeindezuschuss Stierankauf

Guten Morgen!! Er muss die 50 Besamen haben, sonst gibt es meist keine Förderung. Ab 100 Besamungen muss die Gemeinde 25% der Anschaffungskosten fördern und ab 50 Besamungen 12,5%. Alles darunter ist Freiwillig von der Gemeinde. Und mindestens 2 Jahre muss er gehalten werden, bzw bekommt er innerhalb der nächsten 2 Jahre keinen Zuschuß mehr. Er könnte aber den Stier mit anderen Bauern kaufen um mehr Besamungen zu haben. § 27 NÖ TZG 2008 Verpflichtungen der Gemeinden NÖ TZG 2008 - NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008) (1) Unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Erreichung des im § 1 Abs. 2 genannten Ziels dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere (bis zu 100 belegfähige Tiere einer Rasse, ein Vatertier) zur Verfügung stehen oder für das Halten dieser männlichen Zuchttiere bzw. zur Durchführung der künstlichen Besamung Beiträge zu leisten. Sind weniger als 50 belegfähige Rinder der gleichen Rasse vorhanden, ist der Förderung der künstlichen Besamung der Vorzug zu geben. Der Beitrag muss bei der Förderung der künstlichen Besamung mindestens 1/3 der jährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung betragen. Diese Kosten sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren. (2) Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung dem Halter oder der Halterin ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden. (3) Die Gemeinde kann, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Abs. 1 genannten Verordnung fördern.

16. Jan. 2020, 19:49 forst84

Tierzuchtgesetz Gemeindezuschuss Stierankauf

Danke für deine Antwort. Lg

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