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Gehrecht und Fahrrecht
09. Aug. 2010, 12:18 Peter06
Gehrecht und Fahrrecht
Als Eigentümer eines Grundstückes bin ich berechtigt, ein grundbücherlich verbrieftes Geh- und Fahrrecht über eine andere (Wald)-Parzelle auszuüben (Servitut). Zur Bewirtschaftung meines Grundstückes ist diese Benützung aber nicht nötig, da ich (mittlerweile) auch eine andere Zufahrtsmöglichkeit habe. Bei einem nun bevorstehenden Eigentümerwechsel dieses Grundstückes will ich diese Rechte auch weiterhin gesichert wissen. Ein potentieller neuer Eigentümer hat mir gegenüber nun gemeint, dass so eine Dienstbarkeit immer auch mit Benutzung verbunden ist (sehe ich auch so), was in meinem Fall nicht mehr gegeben wäre, somit wäre dieses Recht defacto und dejure erloschen. Dass er sich mit dieser Ansicht brausen kann, werde ich ihm schon noch beibringen, trotzdem würde ich gerne Eure diesbezüglichen Erfahrungen kennenlernen, insbesondere: - landwirtschaftliches Fahrrecht: Welche Wegbreiten, welche Fahrzeuge müssen geduldet werden? (Bei Einrichtung dieser Dienstbarkeit war ein Fuhrwagen und 2 Ochsen Stand der Technik) - Dürfen im Wald Äste, Bäume freigeschnitten werden, um das Fahren zu ermöglichen? - Wie schaut es mit der Wegerhaltung aus? Auf Expertenmeinung und eine anregende Diskussion wartet Peter
Antworten: 4
09. Aug. 2010, 12:49 Fallkerbe
Geh- und Fahrrecht
Hallo, wenn ein servitut 30 jahre nicht genutzt wurde, dann verfällt es. Der Besitzer der mit dem servitut belasteten Fläche ist nicht gezwungen, die Weganlage zu erhalten, darf aber auch nichts unternehmen, um das ausüben des Servituts zu verhindern. Du darfst die Weganlage soweit freischneiden, wie es zur Ortsüblichen nutzung notwendig ist. Du darfst die weganlage pflegen und erhalten, kannst aber nicht vom besitzer des belasteten Grundstückes fürdern, das er diesen Waganlage pflegt oder erhaltet. Im wald würde ich Traktor mit seilwinde als heutiges gegenstück zum Ochsenfuhrwerk sehen. Ob man mit einem Rückewagen oder gar einem Forwarder da rein darf würde ich bezweifeln, bzw könnte schon strittig werden. Der servitutsnutzer muss schon auch zusehen, keine unnötigen schäden im fremden wald zu machen. ich würde dir anraten, alle jahre oder alle paar jahre mal einige Bloche über den Servitutsweg zu bringen. Dabei ist es vorteilhaft wenn auch nachbarn usw. das mitbekommen, das du immer mal wieder diesen weg benutzt hast. die braucht man vieleicht mal als zeugen. mfg
10. Aug. 2010, 13:47 mfj
Gehrecht und Fahrrecht
Nun Peter – ganz komme ich bei deiner Beschreibung nicht mit. Einerseits beschreibst du ein „grundbücherlichen Fahr- und Wegerecht“, andererseits welche Möglichkeiten bei einer „außerbücherlichen Regelung“ möglich sind. Was nun ? Ein verbüchertes Recht braucht keine Ersitzung und keine Inanspruchnahme. Es ist ein Rechtsanspruch der IMMER auch auf „Dritte“ übergeht – solange, bis es gelöscht wird. In der Rechtssprechung wird allgemein so vorgegangen, das heutige Benützung auch mit heutigen Mitteln – sprich- Fahrzeugbreiten und Fahrzeugtypen entspricht und möglich ist. Natürlich müssen Fahrgassen hinderungsfrei sein bzw. gemacht werden können, sollte es sich um befestigte Wege handeln, ist aber auch eine anteilige (verhältnismäßige)Wegerhaltung beizusteuern. Bei allen unbefestigten Zufahrtsrechten ist eine angemessene Entschädigung bzw. schadfreie Benutzung für den Grundstückseigentümer erforderlich. Schwieriger wird das ganze mit den „nicht ein getragenen Rechten“ Nicht nur der ständige Nachweis ist schwierig auch die Auslegung und die Duldung. Ich hatte hier mal einen Fall vor etlichen Jahren, wo die „gegnerische Partei“ nicht nur deutlich mehr Geld hatte, sondern auch noch den viel besseren Rechtsanwalt. Seitdem verwende ich „Rechtsvertretungen von unserer Interessensvertretung“ nur noch zum Post verschicken. Der RA der Gegnerischen Partei brachte die „redliche Beanspruchung“ auf´s Tapet. Der Benützer muss über den gesamten Benützungszeitraum treugläubig, überzeugt und ohne Zweifel seine Sache ausüben. Nur weil man irgendwann alle fünf Jahre irgendwas am Boden nachzieht damit man nicht in Vergessenheit gerät – schützt nicht – und hat mit einer tatsächlichen Ersitzung nichts zu tun. Es wird sogar als Unredlichkeit vor Gericht gedeutet – und im Zweifelsfall eher abgesprochen als zugeteilt. Das, was hier oben öfters beschrieben wird hat eher was mit einem Bittleihevertrag zu tun, als mit einem wirksamen Recht....
10. Aug. 2010, 13:55 mfj
Gehrecht und Fahrrecht
Nun Peter – ganz komme ich bei deiner Beschreibung nicht mit. Einerseits beschreibst du ein „grundbücherlichen Fahr- und Wegerecht“, andererseits welche Möglichkeiten bei einer „außerbücherlichen Regelung“ möglich sind. Was nun ? Ein verbüchertes Recht braucht keine Ersitzung und keine Inanspruchnahme. Es ist ein Rechtsanspruch der IMMER auch auf „Dritte“ übergeht – solange, bis es gelöscht wird. In der Rechtssprechung wird allgemein so vorgegangen, das heutige Benützung auch mit heutigen Mitteln – sprich- Fahrzeugbreiten und Fahrzeugtypen entspricht und möglich ist. Natürlich müssen Fahrgassen hinderungsfrei sein bzw. gemacht werden können, sollte es sich um befestigte Wege handeln, ist aber auch eine anteilige (verhältnismäßige)Wegerhaltung beizusteuern. Bei allen unbefestigten Zufahrtsrechten ist eine angemessene Entschädigung bzw. schadfreie Benutzung für den Grundstückseigentümer erforderlich. Schwieriger wird das ganze mit den „nicht ein getragenen Rechten“ Nicht nur der ständige Nachweis ist schwierig auch die Auslegung und die Duldung. Ich hatte hier mal einen Fall vor etlichen Jahren, wo die „gegnerische Partei“ nicht nur deutlich mehr Geld hatte, sondern auch noch den viel besseren Rechtsanwalt. Seitdem verwende ich „Rechtsvertretungen von unserer Interessensvertretung“ nur noch zum Post verschicken. Der RA der Gegnerischen Partei brachte die „redliche Beanspruchung“ auf´s Tapet. Der Benützer muss über den gesamten Benützungszeitraum treugläubig, überzeugt und ohne Zweifel seine Sache ausüben. Nur weil man irgendwann alle fünf Jahre irgendwas am Boden nachzieht damit man nicht in Vergessenheit gerät – schützt nicht – und hat mit einer tatsächlichen Ersitzung nichts zu tun. Es wird sogar als Unredlichkeit vor Gericht gedeutet – und im Zweifelsfall eher abgesprochen als zugeteilt. Das, was hier oben öfters beschrieben wird hat eher was mit einem Bittleihevertrag zu tun, als mit einem wirksamen Recht....
14. Aug. 2010, 18:31 kiwi
Gehrecht und Fahrrecht
@ peter du schreibst, bei einrichtung des wegerechts war ein fuhrwagen mit ochsen stand der technik. laut auskunft der rechtsberatung seitens lwk geht das fahrtrecht mit der entwicklung der technik in der land und forstwirschaft einher. habe zz leider auch mit so einer fahrtrechtsgeschichte zu tun in meinem fall habe ich eine bsitzstörungsklage von einem grundeigentümer erhalten, weil ich mit zu breiten traktoren und deren anhängern einen weg benutze. Dieser will die benützung von traktoren und deren anhängern mit einer breite über 2,30 meter untersagen. einige meiner fahrzeuge und auch die der ca. rund 10 bauern die ebenfalls diesen weg benutzen haben eine breite bis 2,45 m. (traktor, holzwagen, güllefass) durch gespräche mit dem eigentümer konnte dass problem nicht gelöst werden. kann ich mich auf die auskunft von der lwk verlassen? werdens wenn sein muss die gerichte auch so sehen, das das wegerecht mit der entwicklung in der lw einher geht?
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