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Anbindehaltung bleibt
Die Regelung 90 Tage Auslauf im Jahr bei Anbindehaltung hat es schon im bundesweiten TSG 2005 gegeben.
In der Diskussion um etwaige Verbote jetzt ging es auch nur um die ganzjährige Anbindehaltung bei Rindern. Die Anbindehaltung +Weide/Alm/Auslauf an sich wurde eigentlich nicht in Frage gestellt.
Das mit den geografischen Einschränkungen finde ich ja lustig - ich würde meinen, es gibt in Salzburge, Tirol, Vorarlberg und anderen ähnlichen Regionen sicher weniger ganzjährig angebundene Tiere, als in den Teilen Österreichs, wo Weidehaltung nicht so Usus ist...
Anbindehaltung bleibt
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1328606
Novelle der 1.tierhaltungsverordnung, mfg , selber durchlesen bringts...
Anbindehaltung bleibt
Ja, eh.
Da steht zu Anlage 2 Punkt 2.2 (Bewegungsfreiheit), dass der erste Absatz entfällt (Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.)
Und der zweite Absatz wird wie folgt geändert:
„Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang gemäß § 16 Abs. 4 TschG im Einzelfall entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:
1. Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder
2. bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder
3. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.“
Der Satz "Die Anbindehaltung ist verboten" bezieht sich auf die Anlage 1, da geht es um Gäule, nicht um Rinder.
Anbindehaltung bleibt
@veti
aus meiner sicht gibts demnach für altbauten aunahmeregelungen.
Die für einen Neubau nicht zutreffen.
Das sind daher unterschiedliche Fälle
mfg
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