Antworten: 6
Wieviel darf ich Nutzholz schlagen ohne Waldaufseher
Hallo, habe mal irgendwo gelesen dass man ein Paar Festmeter Nutzholz / ha ohne Auszeichnung vom Waldaufseher fällen darf.
Weiß da jemand zufällig mehr bzw. wieviel? Nutzholz nicht Brennholz.
Besten Dank
Wieviel darf ich Nutzholz schlagen ohne Waldaufseher
was meinst du damit: durchforstung, enddurchforstung, schlag (schlägerung-kahlschlag)
Ausrottung...............????
Plentern..usw.
Wieviel darf ich Nutzholz schlagen ohne Waldaufseher
Plenterwaldbewirtschaftung in Vorarlberg
Wieviel darf ich Nutzholz schlagen ohne Waldaufseher
wer weis das du aus vorarlberg bist bitte.
war nur eine allgemeine Frage.
trotzdem schönes Nutzholzschlägern.
Wieviel darf ich Nutzholz schlagen ohne Waldaufseher
kann sein das ich dich auch falsch aufgefasst habe.
Wieviel darf ich Nutzholz schlagen ohne Waldaufseher
In NÖ: ab 0,5 ha (Zusammenhängend) Kahlschläge u. größer muss man bei der Forstbehörde eine Zustimmung einholen. Mehrere nicht zusammenhängende Kahlschläge dürfen ohne Bewilligung gemacht werden. Alles andere darf ohne Bewilligung gemacht werden.
Wieviel darf ich Nutzholz schlagen ohne Waldaufseher
Auszug aus dem Forstgesetz /Vorarlberg:
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000564)
1. Abschnitt Waldnutzung
§1 Anzeigepflichtige Fällungen
(1) Einer Fällungsanzeige nach § 2 bedürfen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,
a) Fällungen in hiebsreifen Hochwaldbeständen;
b) Fällungen in Schutz- und Bannwäldern;
c) Fällungen in Ausschlagwäldern.
(2) Keiner Fällungsanzeige bedürfen
a) Fällungen in hiebsreifen Hochwaldbeständen bis zu einem Höchstausmaß von 30 Festmetern je Hektar und Kalenderjahr, sofern es sich nicht um Fällungen in Schutz- und Bannwäldern oder in Schutzgebieten nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt;
b) Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben;
c) Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegesetz ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß;
d) Fällungen, die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtig sind.
Mußt halt schauen, in welchen Bereich dein Wald fällt. In den Bergtälern sind in Vlbg sehr viele Flächen als Objektschutzwald eingestuft. Wie das im Bregenzerwald (entlang der L200) aussieht, weis ich nicht.
Das Forum wurde am 21.01.2021 geschlossen und ist für unsere User als Archiv einsehbar.
Das neue Forum der Fachzeitschrift LANDWIRT finden sie hier!
Wir bitten um Ihr Verständnis!