FeldstadlAlle nicht als Bauland oder Sonderflächen gewidmeten Flächen gehören zum Freiland. Hier sind keine
Gebäude oder bauliche Anlagen mit Ausnahme von Stadeln (in denen keine Kraftfahrzeuge abgestellt
werden), sehr kleine Gebäude für Jagd und Fischerei, kleine Kapellen, Aussichtsplattformen, Schutzbauten,
allgemein zugängliche Kinderspielplätze sowie Nebenanlagen (die natürlich ein bereits existentes
Hauptgebäude im Freiland erfordern) zulässig. Es können auch Bauten, die von der TBO ausgenommen
sind, errichtet werden (welche dann aber nach anderen Gesetzen zu behandeln sind).
Freiland.
Werden in einem landwirtschaftlichen Betrieb abseits der Hofstelle weitere Anlagen (z.B. Geräteschuppen
an weit entfernte Feldern oder Stadel, die ortsüblich Abmessungen übersteigen, Garagen für Traktoren)
nachweislich benötigt, so kann dies im Rahmen einer solchen Widmung erfolgen. Diese Widmungsfläche
muss nicht parzelliert werden (vgl.TBO 2001 § 2 Abs.12)
die grösse der Stadel wird hier nur als "ortsüblich" ich würde aber auf jedem fall dazu raten eine widmung sonderfläche zu beantragen um sich im nachhinein mords scherereien zu ersparen