lagerung von Festmist
Antworten: 3
05-07-2005 21:46 hank
lagerung von Festmist
Werte Berufkollegen!
Wer kann mir über neue Richtlinen im Betreff auf Festmistlagerstätten helfen.
Lg Hank
Werte Berufkollegen!
Wer kann mir über neue Richtlinen im Betreff auf Festmistlagerstätten helfen.
Lg Hank
06-07-2005 22:40 Hanschuh
lagerung von Festmist
>
Deutschland oder Österreich?
Bei D kann ich Dir helfen, bei A leider nicht!
MFG
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Deutschland oder Österreich?
Bei D kann ich Dir helfen, bei A leider nicht!
MFG
06-07-2005 23:47 kokosbussi
lagerung von Festmist
Im Zuge der Cross Compliance Bestimmungen werden auch die Mindestlagergrößen etc. geregelt, diese musstest du eh schon mindestens haben bzw. errichten, wenn du zB um Investitionsförderung für den Stallbau etc. angesucht hast...
hier Auszüge von der LK OÖ
Cross Compliance - Lagerraum für Wirtschaftsdünger
Die erforderliche Mindestlagerkapazität für Gülle, Jauche und Festmist beträgt sechs Monate mit bestimmten Übergangsfristen. Direkte oder indirekte Ableitungen von Gülle, Jauche oder Sickersäften aus der Stallmistlagerung können Probleme darstellen.
Das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger hat einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Dies gilt auch für die Lagerung von Stallmist. Die Stallmistlagerung hat auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen.
Gemäß Grundwasserschutz-Verordnung darf keine Gülle, Jauche oder Sickersaft aus der Stallmistlagerung direkt über Sickerschächte ins Grundwasser abgeleitet werden. Außerdem ist eine mehr als geringfügige indirekte Ableitung über eine Bodenpassage ohne wasserrechtliche Bewilligung nicht erlaubt.
Achtung: Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgabe in der Praxis bei einer allfälligen CC-Kontrolle Probleme verursachen kann.
Werden Gülle- und Jauchegruben seit dem 1. Jänner 2005 neu errichtet, ist ein Dichtheitsattest unbedingt erforderlich. Dieses wird bei einer allfälligen CC-Kontrolle verlangt. Die erforderlichen Lagerkapazitäten werden nach Ablauf der Übergangszeiten kontrolliert.
Übergangszeitraum
Es ist ein Übergangszeitraum für die Schaffung entsprechender Lagerkapazität gewährt worden:
Für Betriebe mit mehr als 6.000 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (> 100 DGVE) wird der entsprechende Lagerraum ab dem 1. Jänner 2006 gefordert.
Für Betriebe unter 6.000 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (< 100 DGVE) wird der entsprechende Lagerraum ab dem 1. Jänner 2007 gefordert.
Für Betriebe mit weniger als 1800 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (< 30 DGVE), die seit 1999 nachweislich ihre Düngerlagerkapazitäten zwar aufgestockt haben, aber den neuen Anforderungen nicht entsprechen, ist der entsprechende Lagerraum ab dem 1. Jänner 2011 erforderlich.
Sofern der Wirtschaftsdünger nachweislich über Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen. Es hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Dieser Mindestlagerraum ist vorzusehen, um Engpässe bzw. unvorhergesehene Abnahmeprobleme abdecken und so in weiterer Folge unerwünschten und unerlaubten negativen Auswirkungen auf die Umwelt vorbeugen zu können. Der Nachweis für die anderweitige umweltgerechte Verwertung (Betriebskooperationen ...) kann z.B. durch Verträge bzw. die Mitgliedschaft bei einer Güllekooperation erbracht werden.
Die 6-monatige Lagerraumverpflichtung gilt auch für die Lagerung von Festmist. Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerfläche für Stallmist für Betriebe mit weniger als 1800 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (< 30 DGVE), nicht jedoch für die Sammlung von Jauche, aliquot vermindert werden. Das Mindestausmaß an Lagerfläche hat für diese Fälle zumindest drei Monate Lagerzeit zu betragen. Die Vorgaben bezüglich der Anlage von Feldmieten sind einzuhalten (siehe Links zum Thema).
Ermittlung des Lagerraumes
Es ist leider so, dass für die Ermittlung der erforderlichen Mindestlagerkapazität die entsprechenden Anfallswerte noch der endgültigen Genehmigung der Europäischen Kommission bedürfen. Im Falle einer Investition in den Grubenraum wird die Beiziehung der Bauberatung der Landwirtschaftskammer empfohlen.
Als Lagerraum wird die technisch nutzbare Kapazität angerechnet. Das heißt, dass auch der nutzbare Lagerraum unter den Spalten miteinbezogen werden kann. Für die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
Cross Compliance - Anlage von Feldmieten
Die Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ist an Auflagen gebunden, die von der AMA auf Einhaltung kontrolliert werden.
Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn
die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist. Der erforderliche Abstand kann durch messen leicht festgestellt werden.
ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist. Von der Feldmiete ausgehend dürfen keine augenscheinlichen Abflussspuren in ein Oberflächengewässer oder in einen Entwässerungsgraben vorhanden sein.
auf möglichst flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird.
es sich nicht um staunasse Böden handelt. Als staunass wird ein Boden dann angesehen, wenn sich auf einer Fläche nach einem Niederschlagsereignis eine Wasserlacke befindet und angrenzende Flächen bereits trocken sind. Auf einer derartigen Stelle darf keine Feldmiete angelegt werden.
eine landwirtschaftliche Verwertung mit zumindest jährlicher Räumung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt. Es wird angenommen, dass keine jährliche Räumung der Feldmiete durchgeführt wird, wenn auf dieser bereits mehrjährige Pflanzen wie Gehölze, mehrjährige Stauden und dergleichen wachsen.
Es gibt weitere Vorgaben, die nicht Cross Compliance relevant sind, aber dennoch gesetzliche Auflagen gemäß Aktionsprogramm sind:
Die Verbringung des Stallmistes vom Hof darf frühestens nach drei Monaten erfolgen.
Der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante muss mehr als einen Meter betragen.
Als Feldmiete darf auf einer Fläche nur soviel Mist gelagert werden, dass die Stickstoff-Höchstgrenzen und Stickstoffvorgaben nicht überschritten werden. Betroffen ist die Fläche, auf der die Feldmiete angelegt wird. Es können aber auch unmittelbar an die Feldmiete angrenzende bewirtschaftete Flächen bei der Mengenbegrenzung miteinbezogen werden.
LG kokosbussi :-)
Im Zuge der Cross Compliance Bestimmungen werden auch die Mindestlagergrößen etc. geregelt, diese musstest du eh schon mindestens haben bzw. errichten, wenn du zB um Investitionsförderung für den Stallbau etc. angesucht hast...
hier Auszüge von der LK OÖ
Cross Compliance - Lagerraum für Wirtschaftsdünger
Die erforderliche Mindestlagerkapazität für Gülle, Jauche und Festmist beträgt sechs Monate mit bestimmten Übergangsfristen. Direkte oder indirekte Ableitungen von Gülle, Jauche oder Sickersäften aus der Stallmistlagerung können Probleme darstellen.
Das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger hat einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Dies gilt auch für die Lagerung von Stallmist. Die Stallmistlagerung hat auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen.
Gemäß Grundwasserschutz-Verordnung darf keine Gülle, Jauche oder Sickersaft aus der Stallmistlagerung direkt über Sickerschächte ins Grundwasser abgeleitet werden. Außerdem ist eine mehr als geringfügige indirekte Ableitung über eine Bodenpassage ohne wasserrechtliche Bewilligung nicht erlaubt.
Achtung: Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgabe in der Praxis bei einer allfälligen CC-Kontrolle Probleme verursachen kann.
Werden Gülle- und Jauchegruben seit dem 1. Jänner 2005 neu errichtet, ist ein Dichtheitsattest unbedingt erforderlich. Dieses wird bei einer allfälligen CC-Kontrolle verlangt. Die erforderlichen Lagerkapazitäten werden nach Ablauf der Übergangszeiten kontrolliert.
Übergangszeitraum
Es ist ein Übergangszeitraum für die Schaffung entsprechender Lagerkapazität gewährt worden:
Für Betriebe mit mehr als 6.000 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (> 100 DGVE) wird der entsprechende Lagerraum ab dem 1. Jänner 2006 gefordert.
Für Betriebe unter 6.000 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (< 100 DGVE) wird der entsprechende Lagerraum ab dem 1. Jänner 2007 gefordert.
Für Betriebe mit weniger als 1800 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (< 30 DGVE), die seit 1999 nachweislich ihre Düngerlagerkapazitäten zwar aufgestockt haben, aber den neuen Anforderungen nicht entsprechen, ist der entsprechende Lagerraum ab dem 1. Jänner 2011 erforderlich.
Sofern der Wirtschaftsdünger nachweislich über Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen. Es hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Dieser Mindestlagerraum ist vorzusehen, um Engpässe bzw. unvorhergesehene Abnahmeprobleme abdecken und so in weiterer Folge unerwünschten und unerlaubten negativen Auswirkungen auf die Umwelt vorbeugen zu können. Der Nachweis für die anderweitige umweltgerechte Verwertung (Betriebskooperationen ...) kann z.B. durch Verträge bzw. die Mitgliedschaft bei einer Güllekooperation erbracht werden.
Die 6-monatige Lagerraumverpflichtung gilt auch für die Lagerung von Festmist. Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerfläche für Stallmist für Betriebe mit weniger als 1800 kg N-Anfall aus der Tierhaltung (< 30 DGVE), nicht jedoch für die Sammlung von Jauche, aliquot vermindert werden. Das Mindestausmaß an Lagerfläche hat für diese Fälle zumindest drei Monate Lagerzeit zu betragen. Die Vorgaben bezüglich der Anlage von Feldmieten sind einzuhalten (siehe Links zum Thema).
Ermittlung des Lagerraumes
Es ist leider so, dass für die Ermittlung der erforderlichen Mindestlagerkapazität die entsprechenden Anfallswerte noch der endgültigen Genehmigung der Europäischen Kommission bedürfen. Im Falle einer Investition in den Grubenraum wird die Beiziehung der Bauberatung der Landwirtschaftskammer empfohlen.
Als Lagerraum wird die technisch nutzbare Kapazität angerechnet. Das heißt, dass auch der nutzbare Lagerraum unter den Spalten miteinbezogen werden kann. Für die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
Cross Compliance - Anlage von Feldmieten
Die Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ist an Auflagen gebunden, die von der AMA auf Einhaltung kontrolliert werden.
Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn
die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist. Der erforderliche Abstand kann durch messen leicht festgestellt werden.
ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist. Von der Feldmiete ausgehend dürfen keine augenscheinlichen Abflussspuren in ein Oberflächengewässer oder in einen Entwässerungsgraben vorhanden sein.
auf möglichst flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird.
es sich nicht um staunasse Böden handelt. Als staunass wird ein Boden dann angesehen, wenn sich auf einer Fläche nach einem Niederschlagsereignis eine Wasserlacke befindet und angrenzende Flächen bereits trocken sind. Auf einer derartigen Stelle darf keine Feldmiete angelegt werden.
eine landwirtschaftliche Verwertung mit zumindest jährlicher Räumung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt. Es wird angenommen, dass keine jährliche Räumung der Feldmiete durchgeführt wird, wenn auf dieser bereits mehrjährige Pflanzen wie Gehölze, mehrjährige Stauden und dergleichen wachsen.
Es gibt weitere Vorgaben, die nicht Cross Compliance relevant sind, aber dennoch gesetzliche Auflagen gemäß Aktionsprogramm sind:
Die Verbringung des Stallmistes vom Hof darf frühestens nach drei Monaten erfolgen.
Der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante muss mehr als einen Meter betragen.
Als Feldmiete darf auf einer Fläche nur soviel Mist gelagert werden, dass die Stickstoff-Höchstgrenzen und Stickstoffvorgaben nicht überschritten werden. Betroffen ist die Fläche, auf der die Feldmiete angelegt wird. Es können aber auch unmittelbar an die Feldmiete angrenzende bewirtschaftete Flächen bei der Mengenbegrenzung miteinbezogen werden.
LG kokosbussi :-)
07-07-2005 00:01 kokosbussi
lagerung von Festmist
> Der Link zur aktuellen Nitratrichtlinie - aktuelles Gesetz in Ö:
nhttp://gpool.lfrz.at/gpoolexport/media/file/EU_Nitrataktionsplan_2003.pdf
> Der Link zur aktuellen Nitratrichtlinie - aktuelles Gesetz in Ö:
nhttp://gpool.lfrz.at/gpoolexport/media/file/EU_Nitrataktionsplan_2003.pdf
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