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Probleme beim Viehverkehr rechtlicher Art (Viehmängel)
12. Juni 2010, 10:56 Unknown User
Probleme beim Viehverkehr rechtlicher Art (Viehmängel)
... mal so zur INFO: Probleme beim „Viehverkehr“ rechtlicher Art (Viehmängel) Zuerst mal einige Begriffe – kurz erläutert: Was bedeutet Gewährleistung? Dabei handelt es sich um die das gesetzliche Einstehenmüssen (= Haftung) für Män¬gel und zwar nur bei Geschäften, bei denen Geld fließt (gilt z.B. nicht bei reinen Tauschgeschäften). Die Mängel müssen bei Abschluss des Geschäftes schon vor¬liegen (offen oder verborgen) und innerhalb bestimmter Fristen (bei Viehmängel 6 Wochen) gerichtlich geltend gemacht werden. Was ist eine Garantie? Das ist die vertragliche Erklärung des Herstellers/Verkäufers, dass er auch für Mängel eintritt, die innerhalb der vereinbarten Frist auch nach der Übergabe auf¬treten, haftet. Wann kann Schadenersatz gefordert werden? Ein Schaden trifft grundsätzlich den Eigentümer, aber unter bestimmten Voraus¬setzungen kann dieser Ersatz fordern, was aber immer ein schuldhaftes Handeln des Vertragspartners erfordert. Kommen die Konsumentenschutzbestimmungen zur Anwendung? Der Landwirt ist – auch im rechtlichen Sinn – Unternehmer. Wenn er Vieh kauft bzw. verkauft, tut er dies aus betrieblichen Gründen. Das Konsumentenschutzgesetz kommt daher nicht zur Anwendung. Züchtet er z.B. als Hobby Zierfische und kauft sich ein paar Jungfische, dann gilt er für dieses Geschäft als Konsument Nun genug der Theorie …. Der Verkäufer eines Tieres hat dafür nach den Bestimmungen des Gewährleistungs¬rechtes einzustehen, dass es die handelsüblichen Eigenschaften (z.B. Gesundheit) aufweist. Besondere Eigenschaften (z. B. Trächtigkeit, konkrete Milchleistung) sind eigens zu vereinbaren. Mängel können Rechtsmängel (z.B. Verkäufer ist nicht Eigentümer bzw. nicht zum Verkauf bevollmächtigt) und auch Sachmängel (nicht das zugesicherte Gewicht, zu¬gesagte - aber nicht vorliegende Trächtigkeit) sein. In der Praxis spießt es sich meistens bei den Sachmängeln. Hier wird unterschieden zwischen offensichtlichen Mängeln (z. B. Nabelgeschwulst) und verborgenen Mängeln (z. B. noch kein klinischer Befund - Mortellaro-Erkrankung). Ist für den Käufer der Mangel ersichtlich und schließt trotzdem den Vertrag ab, dann darf der Verkäufer annehmen, dass er den Mangel akzeptiert hat. Sind z. B. beide Vertragspartner Landwirte, deren Betriebszweige auf Rinderzucht und – Haltung sind, kann der Käufer auch nicht mangelnde Sachkenntnis einwenden, da rechtlich beide als „Fachleute“ gelten. Hier geht dann nichts mehr mit Gewährleistung. Sind die Mängel jedoch erst bei der späteren Übergabe ersichtlich, greift die Gewährleistung wieder. Ansprüche des Käufers: Aus dem Titel der Gewährleistung kann der Käufer folgende Ansprüche geltend machen, auch dann, wenn den Verkäufer von der mangelhaften Leistung nichts wusste oder wissen musste: • Verbesserung oder Austausch Verbesserung durch tierärztliche Behandlung des Tieres oder Austausch des Tieres • Rücktritt vom Vertrag Ist die Mängelbehebung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und ein Austausch nicht durchführbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat das Tier zurückzunehmen und muss den Kauf¬preis rückerstatten. • Preisminderung Der Käufer kann anstatt der Vertragsauflösung auch Preisminderung ver¬langen. Handelt es sich nur um geringfügige Mängel gibt es nur Preis¬minderung. Ansprüche auf Ersatz weiterer Kosten (z. B. unverhältnismäßige Tierarzt- und Fütterungskosten) stehen dem Käufer nur zu, wenn ein Verschulden des Verkäufers vorliegt (z.B. Verschweigen es nicht offensichtlichen Mangels). Bei Krankheiten gilt bei landwirtschaftlichem Vieh eine Gewährleistungsfrist von 6 Wochen ab der Übergabe. Bei bestimmten Krankheiten wird vermutet, dass sie bei der Übergabe schon vor¬handen waren, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist ausbrechen. Die 6-Wochenfrist beginnt erst danach zu laufen. Das sind z. B. beim Rind Leukose 150 Tage, Tuberkulose, Finnen, Lungenwurmseuche 21 Tage, Scheidenvorfall, Zungen¬schlagen, 14 Tage. Diese „gesetzliche Vermutung“ besteht aber nur dann, wenn das Tier von einem Tierarzt untersucht wird, oder der Käufer sofort über die festgestellte Krankheit den Verkäufer informiert. Sind sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer (z.B. Viehhändler und Bauer, Landwirt und Landwirt), kommt das Unternehmensrecht zur Anwendung. Hier besteht eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers. Der Käufer muss das Tier unmittelbar nach Übernahme untersuchen (in der und festgestellte Mängel in angemessener Frist (im Zweifel 14 Tage) dem Verkäufer an¬zeigen. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige, verliert er seine Ansprüche auf Gewährleistung. Er kann nur bei konkretem Verschulden des Verkäufers seine Ansprüche schadenersatzrechtlich versuchen geltend zu machen. Mortellaro: Abschließend noch einige „juridische Anmerkungen“ zum Themenkreis Mortellaro: Eine Infektion des Bestandes „holt“ man sich oft durch den Zukauf aus erkrankten Beständen. Von der Infektion bis zum Ausbruch vergehen 4 Wochen. Bis dahin ist der Mangel ein verborgener Mangel. Daher ist besonders darauf zu achten, dass sich vom Verkäufer entsprechende Unterlagen (Klauenpflegeprotokolle) seines Be¬standes vorlegen zu lassen bzw. die ausdrückliche Zusicherung der Mortellaro-Frei¬heit abzuverlangen. Eine „Einschleppung“ in den Bestand des Käufers ist dann ein Mangelfolgeschaden und ist in der Praxis nur über Schadenersatz geltend zu ma¬chen.
Antworten: 1
12. Juni 2010, 15:14 josefderzweite
Probleme beim „Viehverkehr“ rechtlicher Art (Viehmängel)
Dir kommt die Hitze auf deinem Kamel auch net so gut - oder?
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