Agrardieselrückvergütung

Antworten: 9
  20-11-2009 13:23  Benny1
Agrardieselrückvergütung
Ich möchte nächstes Jahr von dem Pauschalsystem weg auf Tatsächlichen Verbrauch umsteigen , und hätte gerne dazu eure meinung bzw erfahrung.
mfg
benny1

  20-11-2009 13:33  Stonle
Agrardieselrückvergütung
Hallo Benny !
Ich habe heuer erstmals die Rückvergütung nach tatsächlichen Verbrauch erhalten, war ca. doppelt so hoch wie sonst. Auch die Antragstellung ist kein Problem !

lg Stonle

  20-11-2009 13:36  Benny1
Agrardieselrückvergütung
Hallo Stonle
Wie hoch ist der Mehraufwand ?, reicht es nur die Betriebsstunden aufzuschreiben und Rechnungen aufzubewahren , und wie ist das mit Lohndrusch?

mfg
Benny1

  20-11-2009 13:37  rwinkler
Agrardieselrückvergütung
servus,
ich beantrage immer schon nach dem tats. Verbrauch. Bei uns ists einfach, da wir keine Hoftanke haben, werden einfach die Tankbelege übers Jahr gesammelt und im Jänner/Feber des darauffolgenden Jahres wird beantragt. Da es nicht mit dem Mehrfachantrag mitgeht, musst dich halt selber drum kümmern, dass du den Termin nicht verpasst. Ich machs online, wenn ich mich nicht irre geht das mit den Zugangsdaten von finanzonline. Für den Betrag, der übers Pauschalsystem hinausgeht, kann man sich schon mal ein paar Stunden hinsetzen, Belege sauber abheften, damit bei einer etwaigen Kontrolle gleich alles bei der Hand ist und Antrag absenden.
lg,
reini


  20-11-2009 15:26  Asterix250
Agrardieselrückvergütung
Hallo!

Muss man da mitschreiben mit welchen fahrzeug man den diesel verfahrt oder genügt 4 traktor und ein Mädrescher haben das gebraucht?
Oder hab ihr da ein fahrtenbuch?

mfg
Steiner


  20-11-2009 15:41  regchr
Agrardieselrückvergütung
bei mehreren traktoren musst sicher sicher buch führen,sonst kommt alles durcheinander, bei maschinenringarbeiten muss man es sicher trennen,man kriegt nur für eigenen betrieb vergütet,

  20-11-2009 15:48  melchiorr
Agrardieselrückvergütung
Hallo!
Ich mache es schon das dritte Jahr nach dem tatsächlichen Verbrauch. Ich schreibe mir am Anfang und am Ende des Jahres den Stundenzählerstand der Traktoren auf. Aber das kannst du bei der Onlinbeantragung gar nicht falsch machen, da das ohnehin im Formular vorgegeben ist.
Wenn du auch mit PKWs zu Hause tnkst, mußt du auch den KM-Stand der PKW am Jahresanfang und zum Jahresende abschreiben, ist aber auch im Onlineformular vorgegeben.
So ist das ganz einfach und bringt fast das doppelte Geld
Viel Vergnügen dabei
herbyy

  20-11-2009 16:14  may
Agrardieselrückvergütung
Frage:
Um wie viel habt ihr Mehrverbrauch gegenüber der Pauschalabrechnung?
Ich komme ziemlich auf die gleichen Zahlen wie im Pauschalsystem und sehe daher keine Umstiegsnotwendigkeit
Hans

  21-11-2009 10:37  joppy24
Agrardieselrückvergütung
Hallo!
Ich will auch auf das andrer Modell umsteigen,
Wo kann man das nachlesen was man alles machen muß? ich finde leider nichts.
Muß man beim Traktor auch die arbeiten angeben was damit gemacht wurde?
danke Joppy24

  21-11-2009 16:55  melchiorr
Agrardieselrückvergütung
Hallo
@Joppy24
Hier die Vorgangaweise laut LBG

Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs
Folgende Angaben sind zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Verbrauchs zu machen:

* alle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzten, mit Gasöl betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (vergütungsfähige Zwecke) und deren Betriebsstundenstand am Jahresanfang und am Jahresende. Bei Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ohne Betriebsstundenstandsanzeige die Gesamteinsatzdauer im Vergütungsjahr sowie

* alle mit Gasöl angetriebenen Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen des Antragstellers und der auf dem Betrieb lebenden oder tätigen Familienmitglieder und sonstigen Personen sowie den Kilometerstand dieser Kraftwagen am Jahresanfang und am Jahresende des Verbrauchsjahres, die im Verbrauchsjahr gefahrenen Kilometer, der Durchschnittsverbrauch in Liter je 100 Kilometer und der Gesamtverbrauch im Jahr in Litern (nicht vergütungsfähige Zwecke).

Die Aufzeichnung hat sowohl für vergütungsfähige als auch für nicht vergütungsfähige Fahrzeuge zu erfolgen, um eine Zuordnung der Verwendung des Treibstoffes für vergütungsfähige Fahrzeuge erbringen zu können. Als Beleg für den Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer dienen:

* Originale von Quittungen über das insgesamt für vergütungsfähige und nicht vergütungsfähige Zwecke bezogene Gasöl (Angabe von Name und Anschrift des Empfängers und des Lieferanten, das Datum, Art und Menge des Gasöls, Angabe des Brutto- bzw. Nettobetrages).

* Per Kassenautomat oder elektronisch erstellte Kassenbelege können als Bezugsnachweis dann anerkannt werden, wenn darauf die genannten Angaben, ausgenommen Name und Anschrift des Empfängers, angeführt sind.

Werden die land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Dritte (Fremdleistung) bewirtschaftet, gelten dieselben Nachweise wie oben angeführt, sofern diese vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellte Originale von Rechnungen, Name und Anschrift des Empfängers und des Erbringers der Fremdleistung, Datum, Art und Umfang der Fremdleistung, Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche und die verbrauchte Treibstoffmenge enthalten. Ebenso gelten als Nachweis Belege gleichen Inhalts, sofern diese vom Vermittler dieser Fremdleistung ausgestellt worden sind.

Wenn die Rückvergütung nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen soll, gilt für Weinbau eine Obergrenze von 210 Liter je Hektar. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer bzw. bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer einzubringen. Soll die Vergütung nach Pauschalsätzen erfolgen, ist der Antrag mittels Formblatt 11 bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres einzubringen. Wird hingegen der Nachweis nach dem tatsächlichen Verbrauch gewählt, ist der Antrag mittels Formblatt 2 bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres zu stellen.

LBG-Tipp: Falls der Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gewählt wird, muss beachtet werden, dass die Aufzeichnungen bereits ab Beginn des jeweiligen Jahres erfolgen müssen. Die Anträge können auch elektronisch eingebracht werden. Den Anträgen sind keine Belege beizufügen, jedoch sind diese Belege ordnungsgemäß sieben Jahre aufzubewahren.
L.G. herbyy




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