Antworten: 10
Drei Fragen zum ÖPUL/ UBAG
Frage 1:
Darf ein eventueller Aufwuchs der Blühflächen die z.B.mit Kleegrasmischung angelegt wurden nach dem 1.9. 2008 beweidet oder sonstwie abgerntet werden?
Frage2.
Stimmt es dass auf M1, M2, und M3 Flächen vor der ersten Mahd nicht geweidet werden darf? Oder betrifft das nur jene 5% der Flächen welche erst nach dem 15.Juni bzw.30.Juni gemäht werden dürfen?
Frage 3:
Bei "Betriebsmittelverzicht auf allen Acker und Grünlandflächen" ist die Verwendung von Herbiziden selbstverständlich verboten. Punktbekämpfung war bisher auf Grünlandflächen erlaubt.
Es ist auf Ackerfutterflächen natürlich auch bequemer einzelne Ampferpflanzen mit Punktbekämpfung zu beseitigen anstatt auszustechen. Ist das jetzt auf sämtlichen Ackerflächen erlaubt oder nur auf Ackerfutterflächen (z.B. Kleegras u.a.) oder ist ist das nach wie vor gänzlich verboten?
Drei Fragen zum ÖPUL/ UBAG
Zur Frage 1: Die Nutzung des Aufwuchses von der Blühfläche ist nicht erlaubt, also auch keine Beweidung. Auch das Verbringen des Aufwuchses ist nicht erlaubt.
Zur Frage 2: Das erstmalige Mähen vor der Beweidung betrifft nur mehr die 5 % M1 und 5 % der M2/M3.
Zur Frage 3: Die Punktbekämpfung ist nach wie vor erlaubt. Lediglich die flächige Bekämpfung ist ausnahmslos nicht gestattet.
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Wie schaut es aber nach dem 1.9.aus, da darf man ja umbrechen auch, dann müsste man es nützen auch düfen, nach dem 1.9. natürlich!!
mfg joppy
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Frühester Umbruch im September stimmt, aber der Aufwuchs darf nicht genutzt und auch nicht von der Fläche verbracht werden.
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Hallo Hofjurist!
Du meinst Verbot der Beweidung vor der ersten Madh für M1 2 3 gilt nur für die 5%, oder?
MFG
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Richtig....., den Rest kannst du wie üblich bewirtschaften, aber bedenke dass du für Biodiversität max 2 Schnitte hast.
Mfg, helmar
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Wie schauts dann damit aus. Ich werde ein Feldstück auf dem ich Silomais anbaue stirnseitig mit einer Blühfläche versehen. Darf ich dann auch ab 1. September bei der Ernte drüberfahren, weil ich es sowieso bearbeiten darf, oder kann das Probleme geben?
lg, geo1
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Du darfst eine Blühfläche überfahren um zum Feld zu gelangen, jedoch nicht als Vorgewende mißbrauchen. Bei Mais darfst du die Reihen nicht einfach zum Blühstreifen hin auslaufen lassen sondern mußt "vorbauen" (oder wie man das auf Hochdeutsch schreibt)
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O je ...die Fragen werden immer mehr und immer widersprüchlicher!
Auch die Antworten bei diversen Stellen z.B. Kammer und AMA sind teilweise nicht unisono.
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Die Blühflächen darf man auch als Fahrgassen im Mais anlegen, weil kaum jemand vor dem 1.9. Mais siliert.
Da ja ab diesem Datum auch geackert werden darf ist es wohl logisch das ich die Blühflächenfahrgassen befahren darf.
Ich darf nur nichts abernten.
Bei Unkrautdruck darf ich die Blühstreifen sogar mehrmals mulchen......nur 2,5m breit müssen sie sein.......
Alles logisch .....oder doch nicht ganz?
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In diesem Forumsbeitrag interpretieren meines Erachtens sehr viele Landwirte Ihre eingenen Ansichten hinein. Es steht nirgend wo, dass man bei einer Blühfläche am Maisacker Vorbauen muss. Das Mulchen ist ab August möglich, demnach kann ich nach dem Mulchen die Fläche befahren wie ich will. Nirgend wo steht geschrieben, dass ich dieBlühfläche nicht zum Wenden benützen dürfte, sie darf nur nicht flächig niedergewalzt werden. Bei Unkrautdruck darf ich nur im Jahr der Anlage vorzeitig mulchen. Hier findet meines Erachtens eine völlig unsinnige zusätzliche Beschreibung dieser Voraussetzung im UBAG statt.
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