Wegbenützung für Jagdpächter

Antworten: 12
  27-09-2018 15:34  armin.l(2f75)
Wegbenützung für Jagdpächter
Liebe Kollegen, wir bauen eine neue Forststraße auf einen Berg (Neuerschließung) als Genossenschaft und wollen das Thema Wegbenützung für Jäger mit einbeziehen. Mit diesem neuen Weg wäre die Jagd von einer zweiten Seite gut erreichbar. Wir wollen den Jagdpächter nicht ausquetschen aber wenn er fahren will soll er einen fairen Beitrag leisten. Die Weganlage wird mit Zubringer ca. 8,5 Kilometer betragen. Ca. 7 Kilometer sind für die Jagd relevant. Die Jagd hat ca. 500 Hektar, das damit erschlossene Jagdgebiet ca. 200 Hektar. Natürlich wie es bei Jagden ist, wird es auch Jagdgäste geben, die (selber) fahren wollen.

Hat jemand Erfahrung, wieviel man pro Jahr oder pro Periode (10 Jahre) verlangen könnte?
Hat jemand vielleicht Vergleichszahlen? Es wird zwar viel geredet aber wenn es um Zahlen geht, hat niemand so richtig eine Vorstellung.

Es wäre hilfreich, wenn Ihr ein paar Zahlen für mich (uns) hättet.




  27-09-2018 16:13  mittermuehl
Wegbenützung für Jagdpächter
So wie ich es kenne sind derartige Kosten mit der Jagdpacht abgegolten. Ich kenne Jagden die ihre Güterwege hauptsächlich mit dem Jagdpacht erhalten. Je besser das Revier aufgeschossen ist, desto mehr wird gejagt und desto mehr Bäume kommen gesund hoch. Ein Jagdpächter der jetzt etwas für eine Straße besteuert hat aber keine Garantie darauf das er auch in Zukunft der Jagdpächter sein wird.

Ich sehe nur die Möglichkeit bei der nächsten Jagdpachtvergabe die Pacht zu erhöhen um so einen Beitrag für die Straße zu bekommen.

  27-09-2018 16:14  Binchen1
Wegbenützung für Jagdpächter
Sind die 500 Hektar eine Jagd oder teilt sich diese auf so das ein Jäger durch das Jagdrevier des anderen fährt?
Da gibt’s Probleme bei den Jägern untereinander, das der eine den anderen nicht durchlässt.

  27-09-2018 18:42  Reiskofel
Wegbenützung für Jagdpächter
Da es sich hier um ein schwieriges Thema handelt, welches nicht nur die Jäger sondern auch die Mountainbiker behandelt muss klargestellt werden um welchen rechtlichen Typ der Straße handelt. Bei Forststraßen welche per Bescheid als solche errichtet werden gilt folgendes :
Rechtliche Situation
Die Öffnung des österreichischen Waldes zu Erholungszwecken schließt nämlich das Befahren nicht mit ein und bindet die Fahrerlaubnis vielmehr an die ausdrückliche Zustimmung des Waldeigentümers. Forststraßen – obwohl dauernd unbestockt – dienen unmittelbar der Bewirtschaftung des Waldes und gelten daher laut Forstgesetz als Wald.

Forstliche Bringungsrechte über fremden Grund sollen die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen. Voraussetzung dafür ist die forstwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Waldes. Eine geplante Nutzung ist laut Verwaltungsgerichtshof ­jedoch nur dann eine forstwirtschaftliche Nutzung, wenn sie auf die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte gerichtet ist und mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt wird.

Jede über den Regelungsinhalt des forstlichen Bringungsrechts (forstwirtschaftliche Nutzung, zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes) hinausgehende Benützung einer Forststraße ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung all jener Grundeigentümer gestattet, über deren Liegenschaften diese Weganlage führt. Das betrifft nicht nur Radfahrer, sondern etwa auch Fahrten zum Zwecke der Jagdausübung.

Wenn es Ihnen als Grundeigentümer daher nicht bekannt war, dass Ihre Bringungsgenossenschaft Ihren Weg als Mountainbikestrecke freigegeben hat – etwa, weil Sie an der entscheidenden Vollversammlung nicht teilgenommen haben –, heißt das noch lange nicht, dass Radfahrer ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung über Ihr Waldgrundstück fahren dürfen. Die Bringungsgenossenschaft darf schließlich nur Rechte weitergeben, die sie selbst hat. Freizeitradeln oder Jagd ist von einem forstlichen Bringungsrecht sicher nicht umfasst. ( Auszug vom Ktn. Bauer- Forstrecht freie Fahrt auf Forststraßen)

Weiters zur Frage:
In unserer Genossenschaft ist die Nutzung zur Jagdausübung folgend geregelt:
Für 3 km relevante Straße wird den Jagdverein eine jährl. Gebühr von € 200,00 vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung der Wegordnung wird die Berechtigung sofort dem gesamten Verein entzogen. Diese Regelung hilft dem Obmann, da der Täter der Ordnungswidrigkeit nicht selbst gesucht, sondern von den Kollegen des Vereines selbst in die Schranken gewiesen wird. Ist die Anlage mit einem Schranken gesperrt, wird die Weitergabe des Schlüssels an Nichtberechtigte mit sofortiger Abnahme geregelt. Weiters muss jene Person welche den Schlüssel weitergegeben hat, diesen pers. beim Obmann neu kaufen.
Weiters ist es unbedingt notwendig ein Verzeichnis der ausgegebenen Schlüssel zu führen und dieses auch tagaktuell zu halten. Da es auch in den Jagdvereinen zu Konfontrationen und Ausschlüssen von Mitgliedern kommen kann, hat die Genossenschaft immer die Übersicht wer rechtens auf dieser Forststraße unterwegs ist.

Ich hoffe hiermit geholfen zu haben



  27-09-2018 20:49  armin.l(2f75)
Wegbenützung für Jagdpächter
Danke für die Ausführung. Die rechtlichen Punkte sind uns schon bekannt.
Hauptanliegen ist aber von uns, wieviel kann man verlangen - gerechter Preis.


  27-09-2018 21:19  Ferdi 197
Wegbenützung für Jagdpächter
Ich würde es folgend bei der Jagdvergabe schriftlich festlegen: Diese Forststraße darf nur dann unentgeltlich durch Jagdausführende Personen ausschließlich benützt werden, wenn für die Waldbewirtschaftung keine Maßnahmen zum Wildverbiß, Fegeschäden, Schälschäden, u. andere div. Wildschäden notwendig sind.

Also auch bei Lärche, Tanne, Fichte, Buche, Eiche, Ahorn, Douglasie, usw. darf kein Forstschutz (Zaun, Verbisschutzmittel, usw.) notwendig sein, um einen geschlossenen ordentlichen Baumbestand zu ermöglichen.
Dann darf der / die Jäger für ein Jahr kostenlos, eben nur für die Jagdausübung diese Forststraße benützen.
Sollte das nicht der Fall sein ist pro Jahr z.B. eine Benützungsabgabe von 2000,-€ auch Rückwirkend zu bezahlen.
Wenn es noch genauer sein soll: Dann eben pro ha Wald dürfen max. 5 Fichten, 5 Lärchen, 5 Tannen pro Kalenderjahr, durch Wild geschädigt werden. Egal bei welcher Wuchshöhe, alles was mehr ist gilt eben der Vertrag wie oben niedergeschrieben.
Auch Keimlingsverbiß, Naturverjüngung, Plenterwaldbewirtschaftung muss ebenfalls ermöglicht werden, alles wird da mit eingerechnet.

  27-09-2018 22:03  armin.l(2f75)
Wegbenützung für Jagdpächter
Der Nachteil von Foren ist, dass manche die Fragestellung nicht verstehen.

Uns interessiert nur, wieviel andere verrechnen.

Nur "reiskofel" hat denn sinn der Frage verstanden.



  28-09-2018 11:32  po17g
Wegbenützung für Jagdpächter
Hallo.

Bei uns bezahlen wir für die Nutzung der Wege für ca. 13 km 250€ und nochmal für 8km 170€ sind zwei verschiedene Weggemeinschaften (plus schlüssel Kaution die aber bei Rückgabe wieder zurück erstattet wird), der Betrag ist Jährlich zu bezahlen.

Das das mit der Jagdpacht abgegolten ist kann gar nicht sein die bekommt doch jeder einzelne Grundbesitzer, für die Jagdlichnutzbare Fläche und sonst für nichts.

LG

  28-09-2018 12:23  mittermuehl
Wegbenützung für Jagdpächter
@armin.l(2f75) ... Ich habe die Frage schon verstanden. Bei uns ist das halt in der Jagdpacht enthalten. Spricht ja nichts dagegen es anderes zu machen. Nur wenn eine Wildbergung in machen Ecken zu schwierig wird, wird dort meist weniger gejagt. Das muß man als Waldbesitzer dann auch wollen. Ich persönlich finde es besser so etwas, wenn möglich, über die Jagdpacht abzuwickeln. Hängt halt auch von der Pachthöhe etwas ab.

  28-09-2018 13:58  mitmart
Wegbenützung für Jagdpächter
Wenn man sich erwartet das der Jagdausübungsberechtigte die Wildschadensproblematik im Griff hat sollte man ihm auch die Infrastruktur zur Verfügung stellen. Ich glaube kaum dass er an vorhandenen Wegen etwas ruiniert.
Wenn er den Bestand nicht im Griff hat reissen es a paar Euro für den Weg auch nicht raus, da verlierst im Bestand mehr als du dafür bekommst.

  30-09-2018 08:04  Tiroleradler
Wegbenützung für Jagdpächter
Ich gebe mitart recht, ich würde aber unbedingt eine schriftliche Übereinkunft machen, in welcher die Erlaubnis den Weg zu befahren auf einzelne Personen festgelegt wird, und die Weitergabe des Schrankenschlüssels untersagt wird ( Haftungsfrage!).
Die Rechtsabteilung der Kammer kann dir sicher sagen wie die Übereinkunft formuliert werden muss, damit eine eventuelle Haftung der Wegbetreiber bei einem Unfall reduziert wird.



  01-10-2018 14:50  Neudecker
Wegbenützung für Jagdpächter
Hallo armin.l(2f75)
Du hast die Frage gestellt, wieviel man vom Jagdberechtigten für die Benützung der Forststraße verlangen kann.
Also: Falls ich selber Mitglied der Bringungsgemeinschaft wäre, müsste ich meinen Beitrag zum Bau und zur Erhaltung der Forststraße, je nach Vorteilsfläche bezahlen. Wäre ich aber zugleich auch Revierjäger, dann würde ich zur Erhaltung der Forststraße etwa 5% der Kosten, dazu leisten. Das gleiche würde ich als Waldbesitzer vom Jagdberechtigten erwarten. Als Bringungsgemeinschaft würde ich zum Bau keinen Beitrag vom Jäger verlangen, da ja dann möglicherweise ein dauerndes Benutzungsrecht begründet würde. Die Leistung zur Erhaltung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Trasse von den Waldbesitzern und vom Jäger genutzt wird und daher von Zeit zu Zeit saniert werden muss. Ob bei Treibjagden auch andere Personen die Trasse befahren dürfen, hängt mit großer Wahrscheinlichkeit vom guten Einvernehmen zwischen den Walbesitzern und den Jägern ab.
Auch hier müsste der Grundsatz Gültigkeit haben: Wo ein Wille da ein Weg.
Liebe Grüße vom Neudecker

  02-10-2018 16:17  armin.l(2f75)
Wegbenützung für Jagdpächter
Danke für die Ratschläge. Sie werden uns weiterhelfen.

Danke nochmals!!!


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