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Schranken auf Privatweg - Erlaubnis und HaftungEin Landwirt fragt nach, ob er auf einem Privatweg einen Schranken einfach aufstellen darf und ob er dadurch seine Haftung für Radfahrer, Autofahrer, usw. minimieren kann. Details dazu unter www.landwirt.com/fachfragen (s. link)
Kann da wer weiterhelfen?
Schranken auf Privatweg - Erlaubnis und Haftung
Bei Haftungsfragen wird der Schranken wohl weniger bringen denn eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatz "Gilt auch für Radfahrer".
Die Frage wegen der Rettung würde ich gesondert klären und zuerst einmal mit der örtlichen Einsatzstelle sprechen, wie das gehändelt wird.
Schranken auf Privatweg - Erlaubnis und Haftung
Also wir haben rund 20 km Forststraßen, alle mit Fahrverbot "Forststraße" versehen und der Hauptweg ist zusätzlich mit einem Schranken abgesperrt. Den Schlüssel für den Schranken hat außer den Berechtigten noch die Rettung, die Feuerwehr und die Polizei. Der Schranken sollte von beiden Seiten durch ein Hinweisschild angekündigt werden und der Schranken selbst in auffälliger unterschiedlicher Farbe gestrichen sein, damit nicht, wie in unserer Nähe geschehen, ein Radler in den Schranken fährt. Die Haftung gegenüber nicht Berechtigten kannst du nur durch einen Schranken (=totale Sperre) minimieren.
MfG
Schranken auf Privatweg - Erlaubnis und Haftung
@ textad
genau das gegenteil ist der Fall nur ein versperrter schranken gibt eine effektive haftungssicherheit jede tafel sei es forststrasse oder fahrverbot gilt aufch für radfahrer und dergleichen ist auf privatstraßen nicht gültig da es für verkehrszeichen eine verordnung der straßenverkehrsbehörde braucht und die ist aber für privatwege nicht zuständig
du schliesst die haftung aus indem du die strasse mit einem schranken absperrst und einem schloß verschliesst ist der schranken zwar da aber offen haftet derjenige der als letzter den schranken nicht versperrt hat wird der nicht ausgeforscht haftet der wegeigentümer bzw der obmann wenn es eine weggemeinschaft ist
für angrenzende schadhafte bäume haftet der jeweilige waldbesitzer
wenn ein mountainbiker under dem schranken sein rad durchschiebt und die straße benützt gibt es keine haftung des wegeigentümers - dem radfahrer ist damit bewusst das die strasse gesperrt ist und er sie aufeigene gefahr befährt
es gab in kärnten den fall beim vierbergelauf wo die rettung nicht zu einem verletzten kam weil der schranken gesperrt war - ein mordsskandal in den medien aber so blöd es klingt der waldbesitzer hat rein rechtlich absolut richtig gehandelt wäre der schranken offen gewesen haftet er für jeden unfall eines vierbergelaufteilnehmers
Schranken auf Privatweg - Erlaubnis und Haftung
Heutzutage ist es schon so weit, dass sich der Eigentümer selbst durch Schranken und dgl. aussperren muß um nicht zur Haftung gezogen zu werden. Es muß ein Schuldiger gefunden werden, nur der Verursacher/ unerlaubter Benutzer darf nicht übrigbleiben. Selbstverantwortung gepaart mit Hausverstand ist nicht mehr gefragt. Seltsamerweise darf in der Stadt Privatgrund ohne große Ankündigung durch sofortigen RA Einsatz als Einnahmequelle genutzt werden. Mach dies einmal als Land/ Forstwirt bei verparkten Flächen. Da stehst in etlichen Zeitungen.
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