Gehört der Platz unter einem Vordach zu verbauten Fläche in NÖ???Für die Berechnung der Kanalbenützungsabgabe nach dem Nö. Kanalgesetz 1977 ist die mit dem Kanalnetz verbundene Geschoßfläche maßgeblich, wobei ausschließlich "Räume" gemeint sind, nicht notwendig ummauert, aber doch irgendwie nach außen hin "abgeschlossen" (zB zählen Wintergärten zur Geschoßfläche, bloße Terrassen aber zB nicht).
Die Geschoßfläche umfaßt auch das sie umgebende Mauerwerk, ausgenommen Wärmedämmungen, nicht aber den Gebäudegrundriß bloß unwesentlich überragende Baulichkeiten (wie eben zB Dachvorsprünge).
Gebäudeteile, die vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt und als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, sind ausgenommen, ebenso an abgabepflichtige Geschoßflächen angeschlossene Keller (außer es liegt eine nicht bloß zu Lagerzwecken dienende gewerbliche Nutzung vor) und nicht ausgebaute Geschoße (auch wenn ein Kanalanschluß dort vorbereitet sein sollte).
In die abgabepflichtige Geschoßfläche fallen nicht bloß mit einem Abfluß versehene Räume, sondern auch solchen "dienende" (weshalb zB auch das gesamte zu Wohnzwecken genutzte Geschoß zählt, auch wenn nur Küche. Bad und WC einen Abfluß haben).
Die Antwort auf Deine Frage liegt vermutlich irgendwo zwischen Wintergarten und Terrasse, je nachdem inwieweit das Vordach den Gebäudegrundriß überragt und sich darunter ein der abgabepflichtigen Geschoßfläche dienender "Raum" ergibt oder nicht.
Siehe auch die Härtefallklausel in § 5b.