Wegerecht ohne Weg?hallo joe, nach meinen erfahrungen würde ich sagen, dass es zuallererst einmal darauf ankommt ob es sich bei der bisherigen holzbringung um einen "bittweg" gehandelt hat. dann kann er es nicht einverleiben lassen.
wurde es mindestens 30 jahre lang toleriert und er kann das beweisen, dann kann er es eintragen lassen.
hat er es aber so gemacht, dass der besitzer der befahrenen grundstücke nicht bemerkt hat oder nicht eindeutig ihm zuordnen konnte, also sozusagen heimlich genacht, dann kann er es wiederum nicht eintragen lassen.
allerdings sieht das forstgesetz vor, dass jeder waldbesitzer (auch die nutzungsberechtigten) holz über fremde grundstücke bringen dürfen wenn es keine andere möglichkeit gibt oder es zu teuer wäre. dazu muss aber die am wenigsten schädigende methode verwendet werden (also nicht quer durch eine wiese wenn aussen rum ein weg vorhanden ist z.b.). sie dürfen das holz auch auf dem fremden grund lagern.
dazu muss aber ein antrag bei der - weiss ich jetzt nicht mehr genau - agrarbezirksbehörde oder (glaub ich eher) bezirkshauptmannschaft gestellt werden.
über das forstgesetz ist auch geregelt, dass man über fremden grund eine forststrasse errichten darf wenn man zum eigenen wald gar keine hat oder die vorhandene nicht brauchbar ist. alles aber jeweils nur im "geringsten ausmass" wie es heisst, also kürzeste trasse mit möglichst wenig inanspruchnahme von fremdem grund.