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Öffentlicher Weg ??
ist eine Hofzufahrt die mit Fördergeldern gebaut wurde automatisch ein öffentlicher Weg
bitte um mithilfe da mein Nachbar a bissl komisch ist
Öffentlicher Weg ??
Nachbar sagt ja
Öffentlicher Weg ??
nein
solange der weg ( die wegparzelle) nicht im grundbuch als öffentliches gut eingetragen ist, ist es auch kein öffentlicher weg.
maximal könnte die allgemeinheit durch 40jährige unbeeinspruchte benutzung ein servitut erworben haben, bzw. privatpersonen nach 30 jahren.
aber dann sind sie auch mit erhaltungspflichtig.
Öffentlicher Weg ??
eine Wohnung, die mit Fördergeldern miterrrichtet wurde ist auch nicht unbedingt automatisch eine öffentlich benutzbare Wohnung.
Öffentlicher Weg ??
nein, zumindest nicht automatisch.
Das gleiche wären ja die meisten Almgüterwege usw.
Öffentlicher Weg ??
oder die von der Gemeinde subventionierten Garageneinfahrten...
Öffentlicher Weg ??
für oö: http://www.doris.ooe.gv.at/ unter Kataster, Grundstücke abfragen, bei Einlagezahl schauen
oder auf Gemeinde gehen und fragen
wie bereits oben geschrieben: ein öffentlich geförderter Stall ist auch kein öffentliches Gut
Es ist auch umgekehrt so: wenn man bei der Wegerrichtung (z.B. bei Grundzusammenlegungen) für öffentliche Wege mitzahlen muss gehört einem der Weg auch nicht, sondern ist öffentlich
mfg Hans
Öffentlicher Weg ??
Unabhängig davon, aus welchen Mitteln ein Weg errichtet wurde, kann es sich dabei um eine "öffentliche Straße" im Sinne der StVO handeln, wenn er (sie) "für jedermann unter denselben Bedingungen benützbar" und eine diesbezügliche Beschränkung (zB durch Verbotstafeln, Schranken udgl.) auch nicht erkennbar ist.
An solchen Wegen kann durch mindestens 30jährige allgemeine Übung auch ein öffentliches Wegerecht ersessen werden (deshalb findet man zB bei Durchgängen in Wohnhausanlagen häufig das Schild "Durchgang (auf eigene Gefahr) bis auf Widerruf gestattet").
Öffentlicher Weg ??
der vollständigkeit halber diesmal richtig: die gemeinde, kirche, etc. kann an unseren gründen natürlich bereits mit 30 jahren servitutsrechte erwerben.
bloss wir können an ihren erst nach 40 jahren solche rechte geltend machen.
@afh: gibt es dazu eine erklärung?
Öffentlicher Weg ??
Wir haben auch eine neue Hofzufahrt mit öffentlichen Mitteln gebaut, trotzdem ist die Hofzufahrt privat und nicht öffentlich.
mfg
Öffentlicher Weg ??
@dorni:: Ist, wie schon weiter oben gesagt, alles eine Frage des Mascherls (nicht der Finanzierungsmittel, sondern des Weges selbst; wo keine Beschränkung erkennbar ist, gilt die Vermutung der Öffentlichkeit)
@Restaurator: Keine Rechtfertigung (die wäre wohl im Historischen zu suchen), sondern bloß die Erklärung:
§ 1472 ABGB Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (§§. 287, 289 u. 1456 - 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von Vorheriges Suchergebnisvierzig Jahren erwerben.
Anmerkung
1. "Erlaubte Körper" sind juristische Personen im allgemeinen (vgl. § 26).
2. Die Verlängerung der Frist auf sechs Jahre für die Ersitzung durch den, dessen Namen einverleibt ist, bezieht sich auf die Tabularersitzung nach den §§ 1467 und 1469 und ist seit deren Aufhebung gegenstandslos. Bei Liegenschaften gilt jetzt nur noch der letzte Satz (siehe die Anmerkung bei §§ 1468 und 1470).
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