GIS- Gebühren für Fereinwohungen

Antworten: 2
  10-01-2006 15:09  IngeM_
GIS- Gebühren für Fereinwohungen
In den letzten Tagen wurden unsere Nachbarn und wir selber auch, von einen GIS- Mitarbeiter besucht.
Wir wurden aufgefordert für unsere Ferienwohnungen separat die Radio und Fernsehgebühr zu entrichten.
Es gibt die Möglichkeit einer Anmeldung für eine Saison ( 4 Monate).
Wir sind ein gemischter Betrieb dh. Zimmer und Fewo`s, ist da die Anmeldung überhaupt notwendig ?
Privatzimmervermieter bis zu 10 Betten sind seit 2003 davon befreit.
Mein Nachbar vermietet eine Ferienwohnung mit 5 Betten und muß die extra GIS- Gebühr bezahlen.
Außerdem haben wir alle im Ort Kabelfernsehen, für das wir ohnehin monatlich bezahlen.
Wer kennt sich da genauer aus ?
Gruß Inge

  10-01-2006 15:30  FrankFrei
GIS- Gebühren für Fereinwohungen
Kabelfernsehen schützt vor GIS leider nicht.

Bei Ferienwohnungen bin ich mir da aber nicht so sicher. Stehen Fernseher/Radio darin zur Verfügung?

Info auf http://www.orf-gis.at

"Wer ist nun gebührenpflichtig?

Gebührenpflichtig sind alle Privathaushalte und Betriebe/Institutionen in Österreich mit einem betriebsbereiten Radio- oder Fernsehgerät.
......
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio- und/oder Fernsehgerät an einem Standort betriebsbereit aufgestellt ist. Und sie erlischt frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen bei der GIS einlangt.

............

Es gibt aber Ausnahmen:

Wer zu einer der folgenden Gruppen gehört bezahlt nur ein Mal, egal wie viele Geräte sich am Standort befinden:
..................
* Betriebsstätten der Gastronomie sowie Gästezimmer gewerblicher Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels) und Privatzimmervermieter

..........................

Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal
wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem
sie endet.
......"

Am besten dort direkt erkundigen.


  11-01-2006 20:03  IngeM_
GIS- Gebühren für Ferienwohnungen

Danke FrankFrei.
Falls es jemanden betrifft und interessiert.
Ich habe von der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Salzburg folgende Information erhalten.

Bezugnehmend auf Ihre heutige Anfrage per e-mail an ..............vom Landesverein Urlaub am Bauernhof betreffend Rundfunkgebühr teilen wir Ihnen mit, dass für die Ferienwohnungen (unabhängig von den Privatzimmern) eine zusätzliche Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Die Privatzimmer sind gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 RGG ausgenommen. Auch die Information von der Homepage der Privatvermieter ist richtig.

Anbei übersenden wir Ihnen die relevante Gesetzesbestimmung des § 3 Rundfunkgebührengesetzes (RGG):

(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu
entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .............................. 0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................ 1,16 Euro
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw.
Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3
etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen
eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am
jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw.
Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der
Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III
Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur
Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur
von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden
für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder
einer Gendarmeriedienststelle,
5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen
Beherbergungsbetrieben,
6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in
Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung
ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung
dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate
eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3
zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der
Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt
wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr
betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der
Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein
zu entrichten.
(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal
wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer
dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur
für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei
dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen
muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung
entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu
entrichten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem
die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem
sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene
Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der
Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl.
Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.





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