26-09-2012 20:31  muk
verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
wer weiß genaueres ? ?
verstößt östereich mit der 10% regelung in der tierhaltung gegen eu recht ? ?
wird im tierhaltungsbereich das selbe spiel gespielt wie mit almfutterflächen ? ?
verstößt österreich gegen die eu vorschrift das sanktionen verhängt werden müßen ? ?
müßte österreich alle betriebe die an der 10% toleranzregelung teilnehmen sanktionieren ? ?
vielleich kann diesmal ein experte antworten ? ?


Nutztierschutztagung Raumberg-Gumpenstein 2012, 13 – 14
ISBN: 978-3-902559-45-6
Die 10% Regelung im Tierschutz - ein österreichweiter Vergleich
mit Schwerpunkt Rinderhaltung
Walter Breininger*1
1 Landwirtschaftskammer Steiermark, Fachabteilung Landwirtschaftliches Bauen, Hamerlinggasse 3, 8010 GRAZ
* Ansprechperson: Dipl.Ing. Walter BREININGER, E-mail:
Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft
Raumberg-Gumpenstein
Einleitung
Im Jahr 2005 wurden die teilweise sehr unterschiedlichen
Tierschutzgesetze der Länder aufgehoben und von einem
bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz abgelöst. Somit
entschieden zumindest für alle neuen Baumaßnahmen
nicht mehr Landesgrenzen, auf welche Weise eine Kuh
aufzustallen ist.
Mit dieser 1. Tierhalteverordnung wurden gleichzeitig
Übergangsfristen festgelegt, die die Möglichkeit boten,
nicht sofort sondern nach einer angemessenen Frist die
Tierhaltung gemäß den vorgegebenen Richtlinien anzupassen.
Durch die Berücksichtigung der außer Kraft gesetzten
Landesregelungen ergaben sich zwei Übergangsfristen, die
erste bis Ende 2011 und die zweite bis Ende 2019.
Im Jahr 2010 wurde die 1. Tierhalteverordnung dahingehend
novelliert, dass für alle Ställe, die bereits vor dem 1.1.2005
gebaut wurden, eine 10%-Toleranzregelung in Anspruch
genommen werden kann, wenn
− gemeinschaftliche Bestimmungen nicht berührt werden,
− das Wohlbefi nden der Tiere auch im Falle einer Abweichung
nicht eingeschränkt ist,
− der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig
hoch ist und
− die Abweichung der Behörde (vor Ende der Übergangsfrist)
gemeldet wird.
Die Gründe für diese Vorgangsweise waren, dass
absehbar ein sehr hoher Anteil an Betrieben die
notwendigen Baumaßnahmen bis zum Ende der
Übergangsfrist nicht umsetzten kann.
Somit musste eine fl exiblere Anpassung an die tatsächlichen
Verhältnisse auf den Betrieben gefunden
werden. Diese wurde auch in der Regelung, 10% von
den vorgegeben Richtwerten abweichen zu können,
unter Berücksichtigung der oben angeführten Einschränkungen
gefunden.
Das heißt aber nicht, dass diese Verminderung um
10% eine gelungene Lösung darstellt, sondern lediglich,
dass diese Maßnahme, wie der Begriff schon
ausdrückt, toleriert wird.
(Toleranz – aus dem Lateinischen „tolerare“, was so
viel bedeutet wie „erdulden, ertragen, ...“
im Gegensatz zu Akzeptanz – von „accipere“, gutheißen,
gut fi nden … „)
1/3 der Betriebe nutzt 10% - Toleranzregelung
Wie viele Betriebe österreichweit die Möglichkeit die
10%-Toleranzregelung in Anspruch zu nehmen Gebrauch
gemacht haben, ist nicht dokumentiert.
Aber anhand des Bezirkes Weiz, einer Region in der
Oststeiermark mit einer vielfältigen Flächennutzung und
unterschiedlichster Tierhaltung ist zu erkennen, dass dieses
Angebot sehr stark angenommen wurde. Für den Bereich
Rinder haben von knapp 1500 Rinderbetrieben fast 500
Betriebe, das bedeutet 30% der Tierhalter, um die 10%-Toleranzregelung
angesucht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein so hoher Prozentsatz
der Betriebe den gesamten Bestand tatsächlich unter dem
Mindeststandard aufgestallt hat. Wenn Abweichungen auftreten,
dann nur bei einem Teilaspekt der Aufstallung oder
bei einer Tiergruppe. Zusätzlich spielt aber ein hoher Grad
an Unsicherheit eine Rolle, die einige dazu veranlasst hat,
sicherheitshalber das Ansuchen zu stellen.
Nicht erfasst davon sind diejenigen Betriebe, die unterhalb
der 10% - Regelung liegen, und auch durch diese Möglichkeit
nicht mehr zu „retten“ sind.
Die 10% Regelung im Tierschutz - ein österreichweiter 14 Vergleich
Der Vollzug und die Auslegung der 10%-Toleranzregelung
wurde in die Hände der Länder
gelegt.
Interpretation der 10% - Toleranzregelung
im Ländervergleich (siehe
Tabelle)
Was durch die Gegenüberstellung gut zu
erkennen ist, nämlich die teilweise sehr unterschiedliche
Sichtweise auf ein und die selbe
Sachlage, war sicher nicht Absicht der einzelnen
Bundesländer und auch nicht Intention des
Bundes, nämlich ein einheitliches Bundestierschutzgesetz
wieder zu „verländern“.
Zusätzlich zu den ungleichen Interpretationen
kommen noch völlig verschiedene Vorgangsweisen
bei den Kontrollen vor Ort dazu.
Einmal wird mit Maßband auf Millimeter genau
geprüft, ein anderes Mal nach dem Motto „Ich
nehme sicher kein Maßband in die Hand“, was
für Sach- und Hausverstand spricht, aber die
Thematik nicht gerade gerechter gestaltet.
Wie ist es zu den verschiedenen
Ergebnissen gekommen?
Unterschiedliche Fragestellungen führten zu verschiedenartigen
Ergebnissen.
Das beginnt bereits bei der Beurteilung eines Aufstallungssystems.
Das System der Anbindehaltung wurde vom Großteil
der Länder als eine Aufstallung gesehen, die durch deren
Länge und Breite defi niert ist, die unabhängig voneinander
beurteilt werden können. Aber nicht überall wurde das
so gesehen. Hier wurde Anbindehaltung als eine Einheit
gesehen, bei der die Abweichungen nur in Summe 10%
betragen dürfen.
Kann auf bereits einmal reduzierte Maße noch einmal die
10%-Regelung angewandt werden?
Dieser Punkt wurde ebenfalls unterschiedlich interpretiert.
Bei Lauf- und Fressgangbreiten in Laufstallungen gibt es
unter den Bundesländern die unterschiedlichsten Sichtweisen,
die sich von „nicht möglich“ über „möglich“ bis zu
„teilweise möglich“ erstrecken.
Auch die Frage, ob man überhaupt von allen Maßen 10%
abziehen darf, wurde nicht einheitlich gesehen. Die Beurteilung
der Bewegungsfreiheit in der Anbindehaltung stellt
eine solche differenzierte Sichtweise dar.
Und beim Punkt, welche bauliche Maßnahme noch als vertretbare
anzusehen ist und welche nicht mehr, unterschieden
sich ebenfalls die Ansichten. In einem Bundesland ist der
Austausch der Gülleroste noch zumutbar, für ein anderes
bereits ein großer baulicher Eingriff.
Ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz sollte nicht durch
zu unterschiedliche Interpretationen abgewandelt werden
können. Für die Zukunft wäre es daher wünschenswert,
wenn sich alle dafür Verantwortlichen genügend Zeit
dafür nehmen und sich auch für einheitliche Ergebnisse
einsetzen würden.
V T S K ST OÖ NÖ B
Anbindehaltung - Länge / Breite
Barnsockel
Bewegungsfreiheit
Seitenbegrenzung
Güllerost
Fressplatzbreite
Liegeboxen - Länge / Breite
Lauf-/Fressgänge (320/250)
reduz. Lauf-/Fressgänge (280/220)
Spaltenböden
Fensterflächen
Kälberhaltung
10% angewandt 10% nicht angewandt
Sonderlösung keine Angaben
INTERPRETATION DER 10%-TOLERANZ-REGELUNG IM LÄNDERVERGLEICH

  27-09-2012 20:29  iderfdes
verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
Soweit ich weiß kommen die verschärften Vorschriften für die Tierhaltung aus Österreich (genauer Sbg), gelten nur in unserem Land und haben mit der EU eigentlich gar nichts zu tun.

  27-09-2012 21:36  lr002
verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
Wie du geschrieben hast: 10% Toleranz wenn gemeinschaftliche Bestimmungen nicht berührt werden

  28-09-2012 22:08  muk
verstößt österreich auch im rinderhaltungsbereich gegen EU recht - kommen in diesen bereichen die nächsten EU sanktionen
Ir002
hab nicht ich geschrieben - ist ein beitrag von raumberg gumpenstein.




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