Antworten: 1
NÖ-Bauordnung betr. Zaun im Grünland ??
hallo thommy.
dein zaun ist KEIN bauwerk (weil kein gebäude)
---> Par. 4 lit 4 NÖbauordnung
daher nicht bewilligungspflichtig
Ausnahme: Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen
öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen
_______________________________
um ganz sicher zu gehn , kannst du § 16 anwenden
§ 16
Anzeigemöglichkeit
(1) Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des
Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen
Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde
schriftlich anzeigen.
(2) Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurteilung des
Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig
ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5
sinngemäß.
lg aus dem donautal
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