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  07-12-2008 09:01  walterst
Dieseltransport
Das meint die Kammer:
Dieseltransport in der Landwirtschaft
Die Preissituation der vergangenen Wochen hat Landwirte dazu veranlasst, sich den Treibstoff selbst an der Tankstelle zu holen. Dieseltreibstoff und auch Ofenheizöl fallen beim Straßentransport unter die Gefahrgutbeförderung.
Transporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Transporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bis 50 km/h unterliegen derzeit noch nicht den strengen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetz. Werden sämtliche Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes eingehalten und fährt der Landwirte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bis 50 km/h, gibt es keine Mengenbeschränkungen bei Transporten von Dieselöl. Der Landwirt unterliegt nur der sogenannten allgemeinen Sorgfaltspflicht. Es ist also nicht anzuraten, mit ausrangierten Milchtanks oder Mostfässern zu fahren. Im Falle eines Unfalls könnte die Versicherung feststellen, dass der Schaden mit einem zum Transport geeigneten und geprüften Behälter nicht oder nur in einem geringen Umfang eingetreten wäre. Wichtig ist natürlich wie überall die Sicherung der Ladung.

Transporte mit nicht landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Die Praxis zeigt, dass solche Transporte oft mit nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeugen wie PKW, Kombi, Pickup oder Pritsche durchgeführt werden. Dann gelten das Gesetz des Gefahrenguttransportes - zwar mit Erleichterungen für beschränkte Mengen, aber keiner Befreiung für Landwirte. Frei ist nur der Transport von maximal 60 Liter Diesel oder Heizöl pro Fahrzeug in geeigneten Kanistern. Größere Mengen dürfen mittels der "Handwerkerbefreiung" befördert werden. Hierbei können vom Landwirt selbst maximal 450 Liter für Versorgungsfahrten transportiert werden. Der Dieseltransport von öffentlicher Tankstelle oder Hoftankstelle zu einer Erntemaschine ist eine Versorgungsfahrt, der Transport von der Tankstelle auf den Betrieb um die Treibstoffvorräte aufzufüllen fällt nicht darunter.

Was sie riskieren, wenn sie was riskieren: Die Strafbestimmungen
Bei Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz kommt ein kumulatives Strafrecht zur Anwendung. Dabei zählt nicht das schwerwiegendste Delikt, sondern die Summe der Einzeldelikte wird geahndet. Bei geringsten Einzel-Übertretungen sind bereits EUR 70 fällig, die Obergrenze liegt bei EUR 50.000. In der Praxis kann es zu Strafen kommen, die den Warenwert um ein Vielfaches übersteigen. Bei fahrlässigem Verhalten als Ursache für Personen- und Sachschäden ist außerdem eine gerichtliche Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch nicht auszuschließen. Auch der Kfz-Haftpflichtversicherer betrachtet sich als leistungsfrei, wenn das Fahrzeug nicht vereinbarungs-(widmungs-)gemäß verwendet wurde und der Lenker kraftfahrrechtlich nicht zum Lenken des Fahrzeugs berechtigt war (Gefahrgutlenkerberechtigung). Mögliche Folgen stehen also in keiner Relation zu den erwarteten Einsparungen.

Gefahrenguttransport in der Landwirtschaft
Wer mehr wissen möchte oder Treibstoffe oder Agrarchemie wie Spritz- oder Reinigungsmittel in größeren Mengen transportieren möchte, findet Antworten im ÖKL-Merkblatt Gefahrguttransport in der Landwirtschaft. Zu beziehen unter 01/505 18 91 oder Email.



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