Jungbauernförderung
Antworten: 5
27-11-2008 21:14 teufelsdorfer1
Jungbauernförderung
Kann mir vieleicht jemand sagen, wie viel Förderung ich bekomme, wenn ich den Hof zu Hause übernehme, muss man dafür etwas besonderes leisten und hängt das von irgendwelchen Kriterien ab?
mfg teufelsdorfer1
Kann mir vieleicht jemand sagen, wie viel Förderung ich bekomme, wenn ich den Hof zu Hause übernehme, muss man dafür etwas besonderes leisten und hängt das von irgendwelchen Kriterien ab?
mfg teufelsdorfer1
27-11-2008 21:24 Haa-Pee
Jungbauernförderung
ja es hängt von deinem IQ ab und von dem wie gross und wie alt du bist.
dann bekommst max 12500 euro jungübernehmer prämie damit kannst du dir für dein restliche zeit als landwirt ausreichend psychopharmaka kaufen damit dir bei der vielen arbeit als "1 euro jobber" das grinsen nicht vergeht...
ja es hängt von deinem IQ ab und von dem wie gross und wie alt du bist.
dann bekommst max 12500 euro jungübernehmer prämie damit kannst du dir für dein restliche zeit als landwirt ausreichend psychopharmaka kaufen damit dir bei der vielen arbeit als "1 euro jobber" das grinsen nicht vergeht...
27-11-2008 22:54 hlavkafranz
Jungbauernförderung
Hier hast du es genau:
Niederlassung von JunglandwirtInnen (AUSZUG vom Online Dienst der LK)
Förderungsvoraussetzungen Förderungswerber:
Förderungswerber sind Landwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind und sich auf einem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig unter folgenden Voraussetzungen niederlassen:
Übernahme eines Betriebes im Erbweg oder mit Übergabevertrag:
Für die Prämiengewährung muss sowohl das Eigentum als auch das Wirtschaftsrecht übergehen.
Die nicht übergebene Eigenfläche (inkl. Wald und Baufläche) darf max. 10 % bzw. 3 ha der ursprünglichen Eigenfläche (Eigenfläche zum Zeitpunkt der Übergabe) nicht überschreiten. Als nicht übergeben werden dabei nicht nur Flächen angesehen, die von den Übergebern zurückbehalten werden, sondern auch Flächen, die an weichende Geschwister gehen.
Betriebskauf:
In diese Kategorie fällt eine Niederlassung nur dann, wenn ein kompletter Betrieb (Flächen und Betriebsstätte von einem Eigentümer) gekauft wird.
Fremdpacht eines landwirtschaftlichen Betriebes:
Ein vollständiger Betrieb (Flächen und Betriebsstätte von einem Eigentümer) muss auf mind. 5 Jahre gepachtet werden. Für die Prämiengewährung sind Pachtverträge zwischen nahen Angehörigen ausgeschlossen.
Betriebsgründung:
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres ab der ersten Meldung bei der Sozialversicherung der Bauern gestellt werden. Der gegründete Betrieb muss im Haupterwerb bewirtschaftet werden und spätestens drei Jahre nach Meldung bei der SVB einen Arbeitsbedarf von mind. 1,5 betrieblichen Arbeitskrafteinheiten (bAK) aufweisen.
Betriebsteilung:
Betriebsteilungen zwischen zwei Übernehmern und zwischen Eltern und Kindern sind im Zuge der Übergabe zulässig, sofern die entstehenden Betriebe im Haupterwerb als eigenständige Betriebe bewirtschaftet werden und jeweils einen Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK aufweisen. Die Flächen, die der Übernehmer bewirtschaften soll, müssen ins Eigentum übergehen.
Gemeinsame Bewirtschaftung:
Bei Übernahme von einem engen Angehörigen können Übergeber und Übernehmer den Betrieb bis zur Pensionierung des Übergebers gemeinsam bewirtschaften (Übernehmer und Übergeber sind bei der AMA und bei der SVB als Betriebsführer gemeldet).
Zeitpunkt der Übergabe (als Stichtag für die Einhaltung von Fristen)
Bei vollständigen Übergaben (Eigentum u. Wirtschaftsrecht) von Flächen und Gebäuden das Datum des Übergabevertrages
Bei Teilübergaben das Datum des Übergabevertrages, auf Grund dessen insgesamt mehr als die Hälfte der Fläche und die Gebäude auf den Übernehmer übergegangen sind (innerhalb einer angemessenen Frist (max. 3 Jahre) Übergabe der restlichen Flächen – bis auf max. 10 % bzw.
3 ha)
Bei nachträglichem Übergang des Wirtschaftsrechtes das Datum des Beginns der Bewirtschaftung durch den Übernehmer
Im Falle von Erbschaften der Zeitpunkt der rechtskräftigen Einantwortung der Erbschaft
Bei Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes das Datum des Kaufvertrages
Bei Gründung das Datum der erstmaligen Anmeldung als Betriebsführer bei der SVB
Bei Fremdpacht das Datum des Pachtvertrages
Bei Teilung das Datum des Übergabevertrages der Teilflächen (bei gleichzeitiger Aufnahme der Bewirtschaftung)
Bei der gemeinsamen Bewirtschaftung die Meldung des Übernehmers bei der SVB als Betriebsführer (Voraussetzung: Übernahme erfolgt)
Einkommensgrenze:
Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 77.393 € (Wert für 2008) liegen.
Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens:
Unselbständig Erwerbstätige:
Bereinigter jährlicher Bruttobetrag von Förderungswerber und dessen Ehepartner (Lebensgemeinschaft gilt wie Ehe). Unter bereinigtem jährlichen Bruttobezug sind der unter Code 210 der Lohnsteuerbescheinigung (Lohnzettel des vergangenen Jahres) aufscheinende Betrag, vermindert um die unter Code 215 ausgewiesenen steuerfreien Bezüge sowie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder ähnliche Ersatzleistungen zu verstehen
Bei selbständig Erwerbstätigen, die der Pauschalierung unterliegen:
Außerlandwirtschaftliche Einkünfte laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid
Bei selbständig Erwerbstätigen, die nicht der Pauschalierung unterliegen:
Brutto-Cashflow aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre für die Ermittlung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte.
Bei Gartenbaubetrieben, die gewerbliche Einkünfte aus dem Zierpflanzenbau erwirtschaften, ist der Jahresumsatz mit dem Faktor 0,1 zu multiplizieren.
Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid
Berufliche Qualifikation
• Geeignete (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, ländliche Hauswirtschaft, usw.) Facharbeiterprüfung oder höhere land- und forstwirtschaftliche Ausbildung wie z.B. Meister, HBLA oder BOKU.
• Die geforderte berufliche Mindestqualifikation muss innerhalb von 2 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erbracht werden.
Nachholen der beruflichen Qualifikation:
Die Facharbeiterprüfung kann unter Aufsicht der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Landwirtschaftskammern auf dem außerschulischen Weg nachgeholt werden.
Zusammenfassend gilt:
Voraussetzungen für diesen Bildungsweg sind das vollendete 20. Lebensjahr und ausreichende Praxis in der Land- und Forstwirtschaft. Als ausreichende Praxis gilt in Niederösterreich die 2 jährige hauptberufliche oder die 4 jährige nebenberufliche Mitarbeit am Betrieb. Bei abgeschlossener Lehre in einem anderen Beruf oder Matura wird ein Jahr Praxis angerechnet. Verpflichtend ist weiters der Besuch eines Vorbereitungskurses zum Ablegen der Facharbeiterprüfung.
Sollten Sie Fragen bezüglich dem Nachholen der beruflichen Qualifikation haben, wenden Sie sich bitte an die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Herr Ing. Wimmer, Tel. 02742/259-6402.
Betriebliche Voraussetzungen:
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur (Wirtschaftsgebäude) verfügt.
Kommt es nach Errichtung eines Übergabevertrages nicht zur grundbücherlichen Eintragung, so ist der Sachverhalt der Förderungsabwicklungsstelle zu melden.
Bleibt das Wirtschaftsrecht jedoch beim Übergeber, kann die Förderung (1. Niederlassung) erst bei Übergabe des Wirtschaftsrechts beantragt werden.
Die Bewirtschaftung des übernommenen, gepachteten oder neu gegründeten Betriebes durch den Förderungswerber muss für mindestens 5 Jahre gewährleistet sein.
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN oder Haltung von mindestens 2 GVE
(Ausnahmen: Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau)
Wirtschaftlichkeit:
Betriebe mit negativem landwirtschaftlichem Einkommen erhalten keine Niederlassungsprämie.
Betriebsarbeitszeit:
Der Betrieb muss einen Arbeitsumfang erfordern, der mind. einer halben bAK (=1.000 Akh) entspricht. Die Berechnung des Arbeitsbedarfes erfolgt auf Basis standardisierter Richtwerte.
FörderungsgegenstandGefördert wird die erste Niederlassung als Landwirt und die Erlangung einer vollwertigen Fachausbildung. Sollte zuvor bereits ein vollständiger Betrieb (Fläche + Gebäude) im Eigentum bewirtschaftet worden sein, so liegt keine erstmalige Niederlassung im Sinne der Richtlinie vor.
BetriebskonzeptDas Betriebskonzept muss die Ausgangssituation des Betriebes darstellen und die Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten für die nächsten 5 bis 10 Jahre sowie die dafür notwendigen Maßnahmen beinhalten.
Vor der Erstellung des Betriebskonzeptes ist der Betrieb anhand einer eigenen Checkliste hinsichtlich der Bestimmungen betreffend Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu überprüfen (erhältlich auf der Bezirksbauernkammer). Das Ergebnis der Überprüfung ist im Betriebskonzept zu vermerken. Wird festgestellt, dass noch gewisse Maßnahmen zu setzen sind, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, und wird dies im Betriebskonzept festgehalten, so kommt es für drei Jahre nach Niederlassung zu keinen Sanktionen im Förderungsbereich.
Innerhalb von drei Jahre nach Gewährung der Prämie muss der Förderungswerber einen Bericht über die Umsetzung der im Betriebskonzept angeführten Ziele vorlegen. Wurden innerhalb von drei Jahren nach Niederlassung eventuelle Schritte zur Erfüllung der gesetzlichen Mindeststandards nicht gesetzt, so kann es zur gänzlichen oder teilweisen Rückforderung der Prämie kommen.
Das Konzept ist vom Förderungswerber zu erstellen.
Die Landwirtschaftskammer bietet gemeinsam mit dem LFI eintägige Workshops zur Erstellung von Betriebskonzepten an. Die nächstgelegenen Kursorte und Termine erfahren Sie über Ihre örtliche Bezirksbauernkammer.
Investitionen zur Erreichung des Mindeststandards im Hinblick auf Umwelt, Hygiene und TierschutzWurde im Rahmen des Betriebskonzepts der Bedarf für Investitionen zur Erreichung der geltenden Mindeststandards in Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz festgestellt, so wird dem betreffenden Förderungswerber eine Frist von 36 Monaten für die erforderlichen Investitionen eingeräumt.
Förderungsart und –ausmaßDie Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt und ist wie folgt gestaffelt:
• Arbeitsbedarf 0,5 bis unter 1 bAK: 6.000 €
• Ab 1 bAK: 12.000 €
• Zuschlag bei Meisterausbildung bzw. einschlägiger höherer Qualifikation: 3.000 €
Ehepaare oder eheähnliche Gemeinschaften können die Erstniederlassungsprämie nur einmal beantragen, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.
Einzuhaltende Fristen1. Antragstellung:
▪ vor Ablauf des 40. Lebensjahres
▪ innerhalb eines Jahres nach der 1. Niederlassung (siehe Zeitpunkt der Übergabe)
2. Qualifikation:
▪ Facharbeiterprüfung: spätestens 2 Jahre nach erstmaliger Niederlassung
(falls aus triftigen Gründen nicht möglich, Ansuchen um Ausnahmegenehmigung bei der
NÖ Landes-Landwirtschaftskammer)
▪ Meister bzw. einschlägige höhere Qualifikation für zusätzlichen Bonus von 3.000 €:
spätestens 3 Jahre nach erstmaliger Niederlassung
Autor:DI Josef Gutmann18.11.2008
Viel genauer gehts fast nicht
Grüße
hlavkafranz
Hier hast du es genau:
Niederlassung von JunglandwirtInnen (AUSZUG vom Online Dienst der LK)
Förderungsvoraussetzungen Förderungswerber:
Förderungswerber sind Landwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind und sich auf einem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig unter folgenden Voraussetzungen niederlassen:
Übernahme eines Betriebes im Erbweg oder mit Übergabevertrag:
Für die Prämiengewährung muss sowohl das Eigentum als auch das Wirtschaftsrecht übergehen.
Die nicht übergebene Eigenfläche (inkl. Wald und Baufläche) darf max. 10 % bzw. 3 ha der ursprünglichen Eigenfläche (Eigenfläche zum Zeitpunkt der Übergabe) nicht überschreiten. Als nicht übergeben werden dabei nicht nur Flächen angesehen, die von den Übergebern zurückbehalten werden, sondern auch Flächen, die an weichende Geschwister gehen.
Betriebskauf:
In diese Kategorie fällt eine Niederlassung nur dann, wenn ein kompletter Betrieb (Flächen und Betriebsstätte von einem Eigentümer) gekauft wird.
Fremdpacht eines landwirtschaftlichen Betriebes:
Ein vollständiger Betrieb (Flächen und Betriebsstätte von einem Eigentümer) muss auf mind. 5 Jahre gepachtet werden. Für die Prämiengewährung sind Pachtverträge zwischen nahen Angehörigen ausgeschlossen.
Betriebsgründung:
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres ab der ersten Meldung bei der Sozialversicherung der Bauern gestellt werden. Der gegründete Betrieb muss im Haupterwerb bewirtschaftet werden und spätestens drei Jahre nach Meldung bei der SVB einen Arbeitsbedarf von mind. 1,5 betrieblichen Arbeitskrafteinheiten (bAK) aufweisen.
Betriebsteilung:
Betriebsteilungen zwischen zwei Übernehmern und zwischen Eltern und Kindern sind im Zuge der Übergabe zulässig, sofern die entstehenden Betriebe im Haupterwerb als eigenständige Betriebe bewirtschaftet werden und jeweils einen Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK aufweisen. Die Flächen, die der Übernehmer bewirtschaften soll, müssen ins Eigentum übergehen.
Gemeinsame Bewirtschaftung:
Bei Übernahme von einem engen Angehörigen können Übergeber und Übernehmer den Betrieb bis zur Pensionierung des Übergebers gemeinsam bewirtschaften (Übernehmer und Übergeber sind bei der AMA und bei der SVB als Betriebsführer gemeldet).
Zeitpunkt der Übergabe (als Stichtag für die Einhaltung von Fristen)
Bei vollständigen Übergaben (Eigentum u. Wirtschaftsrecht) von Flächen und Gebäuden das Datum des Übergabevertrages
Bei Teilübergaben das Datum des Übergabevertrages, auf Grund dessen insgesamt mehr als die Hälfte der Fläche und die Gebäude auf den Übernehmer übergegangen sind (innerhalb einer angemessenen Frist (max. 3 Jahre) Übergabe der restlichen Flächen – bis auf max. 10 % bzw.
3 ha)
Bei nachträglichem Übergang des Wirtschaftsrechtes das Datum des Beginns der Bewirtschaftung durch den Übernehmer
Im Falle von Erbschaften der Zeitpunkt der rechtskräftigen Einantwortung der Erbschaft
Bei Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes das Datum des Kaufvertrages
Bei Gründung das Datum der erstmaligen Anmeldung als Betriebsführer bei der SVB
Bei Fremdpacht das Datum des Pachtvertrages
Bei Teilung das Datum des Übergabevertrages der Teilflächen (bei gleichzeitiger Aufnahme der Bewirtschaftung)
Bei der gemeinsamen Bewirtschaftung die Meldung des Übernehmers bei der SVB als Betriebsführer (Voraussetzung: Übernahme erfolgt)
Einkommensgrenze:
Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 77.393 € (Wert für 2008) liegen.
Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens:
Unselbständig Erwerbstätige:
Bereinigter jährlicher Bruttobetrag von Förderungswerber und dessen Ehepartner (Lebensgemeinschaft gilt wie Ehe). Unter bereinigtem jährlichen Bruttobezug sind der unter Code 210 der Lohnsteuerbescheinigung (Lohnzettel des vergangenen Jahres) aufscheinende Betrag, vermindert um die unter Code 215 ausgewiesenen steuerfreien Bezüge sowie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder ähnliche Ersatzleistungen zu verstehen
Bei selbständig Erwerbstätigen, die der Pauschalierung unterliegen:
Außerlandwirtschaftliche Einkünfte laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid
Bei selbständig Erwerbstätigen, die nicht der Pauschalierung unterliegen:
Brutto-Cashflow aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre für die Ermittlung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte.
Bei Gartenbaubetrieben, die gewerbliche Einkünfte aus dem Zierpflanzenbau erwirtschaften, ist der Jahresumsatz mit dem Faktor 0,1 zu multiplizieren.
Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid
Berufliche Qualifikation
• Geeignete (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, ländliche Hauswirtschaft, usw.) Facharbeiterprüfung oder höhere land- und forstwirtschaftliche Ausbildung wie z.B. Meister, HBLA oder BOKU.
• Die geforderte berufliche Mindestqualifikation muss innerhalb von 2 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erbracht werden.
Nachholen der beruflichen Qualifikation:
Die Facharbeiterprüfung kann unter Aufsicht der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Landwirtschaftskammern auf dem außerschulischen Weg nachgeholt werden.
Zusammenfassend gilt:
Voraussetzungen für diesen Bildungsweg sind das vollendete 20. Lebensjahr und ausreichende Praxis in der Land- und Forstwirtschaft. Als ausreichende Praxis gilt in Niederösterreich die 2 jährige hauptberufliche oder die 4 jährige nebenberufliche Mitarbeit am Betrieb. Bei abgeschlossener Lehre in einem anderen Beruf oder Matura wird ein Jahr Praxis angerechnet. Verpflichtend ist weiters der Besuch eines Vorbereitungskurses zum Ablegen der Facharbeiterprüfung.
Sollten Sie Fragen bezüglich dem Nachholen der beruflichen Qualifikation haben, wenden Sie sich bitte an die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Herr Ing. Wimmer, Tel. 02742/259-6402.
Betriebliche Voraussetzungen:
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur (Wirtschaftsgebäude) verfügt.
Kommt es nach Errichtung eines Übergabevertrages nicht zur grundbücherlichen Eintragung, so ist der Sachverhalt der Förderungsabwicklungsstelle zu melden.
Bleibt das Wirtschaftsrecht jedoch beim Übergeber, kann die Förderung (1. Niederlassung) erst bei Übergabe des Wirtschaftsrechts beantragt werden.
Die Bewirtschaftung des übernommenen, gepachteten oder neu gegründeten Betriebes durch den Förderungswerber muss für mindestens 5 Jahre gewährleistet sein.
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN oder Haltung von mindestens 2 GVE
(Ausnahmen: Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau)
Wirtschaftlichkeit:
Betriebe mit negativem landwirtschaftlichem Einkommen erhalten keine Niederlassungsprämie.
Betriebsarbeitszeit:
Der Betrieb muss einen Arbeitsumfang erfordern, der mind. einer halben bAK (=1.000 Akh) entspricht. Die Berechnung des Arbeitsbedarfes erfolgt auf Basis standardisierter Richtwerte.
FörderungsgegenstandGefördert wird die erste Niederlassung als Landwirt und die Erlangung einer vollwertigen Fachausbildung. Sollte zuvor bereits ein vollständiger Betrieb (Fläche + Gebäude) im Eigentum bewirtschaftet worden sein, so liegt keine erstmalige Niederlassung im Sinne der Richtlinie vor.
BetriebskonzeptDas Betriebskonzept muss die Ausgangssituation des Betriebes darstellen und die Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten für die nächsten 5 bis 10 Jahre sowie die dafür notwendigen Maßnahmen beinhalten.
Vor der Erstellung des Betriebskonzeptes ist der Betrieb anhand einer eigenen Checkliste hinsichtlich der Bestimmungen betreffend Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu überprüfen (erhältlich auf der Bezirksbauernkammer). Das Ergebnis der Überprüfung ist im Betriebskonzept zu vermerken. Wird festgestellt, dass noch gewisse Maßnahmen zu setzen sind, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, und wird dies im Betriebskonzept festgehalten, so kommt es für drei Jahre nach Niederlassung zu keinen Sanktionen im Förderungsbereich.
Innerhalb von drei Jahre nach Gewährung der Prämie muss der Förderungswerber einen Bericht über die Umsetzung der im Betriebskonzept angeführten Ziele vorlegen. Wurden innerhalb von drei Jahren nach Niederlassung eventuelle Schritte zur Erfüllung der gesetzlichen Mindeststandards nicht gesetzt, so kann es zur gänzlichen oder teilweisen Rückforderung der Prämie kommen.
Das Konzept ist vom Förderungswerber zu erstellen.
Die Landwirtschaftskammer bietet gemeinsam mit dem LFI eintägige Workshops zur Erstellung von Betriebskonzepten an. Die nächstgelegenen Kursorte und Termine erfahren Sie über Ihre örtliche Bezirksbauernkammer.
Investitionen zur Erreichung des Mindeststandards im Hinblick auf Umwelt, Hygiene und TierschutzWurde im Rahmen des Betriebskonzepts der Bedarf für Investitionen zur Erreichung der geltenden Mindeststandards in Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz festgestellt, so wird dem betreffenden Förderungswerber eine Frist von 36 Monaten für die erforderlichen Investitionen eingeräumt.
Förderungsart und –ausmaßDie Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt und ist wie folgt gestaffelt:
• Arbeitsbedarf 0,5 bis unter 1 bAK: 6.000 €
• Ab 1 bAK: 12.000 €
• Zuschlag bei Meisterausbildung bzw. einschlägiger höherer Qualifikation: 3.000 €
Ehepaare oder eheähnliche Gemeinschaften können die Erstniederlassungsprämie nur einmal beantragen, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.
Einzuhaltende Fristen1. Antragstellung:
▪ vor Ablauf des 40. Lebensjahres
▪ innerhalb eines Jahres nach der 1. Niederlassung (siehe Zeitpunkt der Übergabe)
2. Qualifikation:
▪ Facharbeiterprüfung: spätestens 2 Jahre nach erstmaliger Niederlassung
(falls aus triftigen Gründen nicht möglich, Ansuchen um Ausnahmegenehmigung bei der
NÖ Landes-Landwirtschaftskammer)
▪ Meister bzw. einschlägige höhere Qualifikation für zusätzlichen Bonus von 3.000 €:
spätestens 3 Jahre nach erstmaliger Niederlassung
Autor:DI Josef Gutmann18.11.2008
Viel genauer gehts fast nicht
Grüße
hlavkafranz
27-11-2008 23:23 hlavkafranz
Jungbauernförderung
Oder die wichtigsten Punkte zusammengekürzt:
1. Du darfst max. 40 Jahre alt sein und vorher nie einen Betrieb auf eigene Rechnung geführt bzw. gepachtet haben.
2. Bei Übergabe darf max. 10% bzw. max. 3 ha der gesamten Eigenfläche vom Übergeber zurückbehalten werden.
3. Du musst binnen 3 Jahren ab Antragstellung eine geeignete Berufsausbildung vorweisen können.
4. Das verplichtete Betriebskonzept muss ein positives finanzielles Einkomen vorweisen können.
5. Der Arbeitsaufwand muss mind. 0,5 bAK (1000 h/Jahr) bzw. 1,0 bAK (2000 h/Jahr) betragen. Danach richtet sich die Förderungshöhe.
6. Du darfst ausserlandwirtschaftlich nicht zu viel verdienen!
7. Es müssen binnen 3 Jahren ab Prämiengewährung die erfüllung der allgemeinen Cross Complaince Vorschriften vorgewiesen werden.
8. Die Bewirtschaftung des Betriebes durch den Antragsteller muss mind. 5 Jahre gewährleistet sein. Bewirtschaftung von mind. 3 ha LN oder mind. 2 GVE (ausnahmen bei speziellen Betriebsformen)
Bei weiteren Fragen wende dich an deine zuständige BBK oder an die Landjugend.
mfg
hlavkafranz
Oder die wichtigsten Punkte zusammengekürzt:
1. Du darfst max. 40 Jahre alt sein und vorher nie einen Betrieb auf eigene Rechnung geführt bzw. gepachtet haben.
2. Bei Übergabe darf max. 10% bzw. max. 3 ha der gesamten Eigenfläche vom Übergeber zurückbehalten werden.
3. Du musst binnen 3 Jahren ab Antragstellung eine geeignete Berufsausbildung vorweisen können.
4. Das verplichtete Betriebskonzept muss ein positives finanzielles Einkomen vorweisen können.
5. Der Arbeitsaufwand muss mind. 0,5 bAK (1000 h/Jahr) bzw. 1,0 bAK (2000 h/Jahr) betragen. Danach richtet sich die Förderungshöhe.
6. Du darfst ausserlandwirtschaftlich nicht zu viel verdienen!
7. Es müssen binnen 3 Jahren ab Prämiengewährung die erfüllung der allgemeinen Cross Complaince Vorschriften vorgewiesen werden.
8. Die Bewirtschaftung des Betriebes durch den Antragsteller muss mind. 5 Jahre gewährleistet sein. Bewirtschaftung von mind. 3 ha LN oder mind. 2 GVE (ausnahmen bei speziellen Betriebsformen)
Bei weiteren Fragen wende dich an deine zuständige BBK oder an die Landjugend.
mfg
hlavkafranz
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