23-10-2008 09:14  hans_meister
Genossenschaftsmitglieder: Eigentümer oder nur Hafter?
Herr P. kündigte im Dezember 2000 seine Geschäftsanteile beim Lagerhaus Niederösterreich Süd. Hätte Herr P. im 1. Halbjahr 2000 gekündigt, hätte er auch seine Anteile erhalten. Da er allerdings im 2. Halbjahr kündigte, gingen diese Genossenschaftsanteile verloren. Bis heute hat Herr P. keine Geschäftsanteile zurückbekommen.

Gehören die Gewinne den Genossenschaften und die Verluste den Bauern?

  23-10-2008 09:47  Christoph38
Genossenschaftsmitglieder: Eigentümer oder nur Hafter?
Wenn Herr P. seine Genossenschaftsanteile kündigt, dann geht es darum ob und wie er sein eingezahltes Kapital zurückbekommt. Diese Frage hat mit den Gewinnen oder Verlusten der Genossenschaft sehr wenig zu tun, wenn überhaupt nur indirekt.


  23-10-2008 13:05  walterst
Genossenschaftsmitglieder: Eigentümer oder nur Hafter?
Das aufgeworfene Thema ist symptomatisch für das Verhältnis zu den Genossenschaften: Kaum jemand schaut sich an, was in den Statuten und den Lieferverträgen drinnen steht.

Auch beim angeführten Fall wäre interessant, worum es überhaupt geht. Warum sollen die Geschäftsanteile verfallen, wenn im Dezember gekündigt wird? Ist in der Zeit zwischen 1. Juli und Dezember die Genossenschaft untergegangen und der Haftungsfall eingetreten?

Eher geht es darum, dass nach einem bestimmten Stichtag im Kalenderjahr sich die Auszahlung der Geschäftsanteile um ein weiteres Jahr verzögert.

Also Frage zurück an den Bauernsprecher: Was steht in den Statuten? Was sind die Details des Falles?

Walter

  24-10-2008 08:42  hans_meister
Genossenschaftsmitglieder: Eigentümer oder nur Hafter?
Landwirt P. hat deswegen seine Genossenschaftsanteile nicht mehr ausgezahlt bekommen, da im Kündigungsjahr die Genossenschaft eine negative Bilanz vorlegte. Die Argumentation des Lagerhauses geht dahin, dass es keine Anteile ausbezahlen kann, wenn laut Bilanz kein Vermögen vorhanden ist.

Zudem wird der § 79 des Genossenschaftsgesetzes Ziffer 2
(2) An den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der
Genossenschaft hat der ausgeschiedene Genossenschafter keinen
Anspruch, wenn nicht in dem Genossenschaftsvertrage etwas Anderes
bestimmt ist.



  24-10-2008 13:39  walterst
Genossenschaftsmitglieder: Eigentümer oder nur Hafter?
Die Anteile verbleiben üblicherweise sowieso zur Haftung einige Jahre in der Genossenschaft.
Dass diese jetzt wegen einer einmaligen negativen Bilanz verfallen sollen, glaube ich nicht.

Trotzdem muss jedem bewusst sein, dass man mit dem Anteil UND ZUSÄTZLICH mit einem mehrfachen davon auch nach der Kündigung haftet. UNd für die Auszahlung der Anteile gibt es teils sehr lange Fristen.

Am Beispiel meiner Molkereigenossenschaft:

z.B. 200 000 Kg MIlchanlieferung ergibt 31800 € zu zeichnende Geschäftsanteile mit EINFACHER Haftung, das heisst, im Falle der Haftung sind die Anteile fällig und der selbe Betrag ein zweites mal, also insgesamt 63 600€. Das gilt selbstverständlich auch nach der Kündigung. In meinem Fall wurde die Frist für die Auszahlung von 5 auf 3 Jahre verkürzt (um den Pensionisten entgegenzukommen). Wer vor 2 Jahren gekündigt hat, musste im Extremfall 6 Jahre auf sein Geld warten.

Walter

  24-10-2008 21:06  walterst
Genossenschaftsmitglieder: Eigentümer oder nur Hafter?
Bei meiner Genossenschaft:

§5 Ende der Mitgliedschaft
1................wird die Austrittserklärung oder Kündigung der Gesch.anteile spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres eingebracht, so endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres..................

§ 7 Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder
1. Die ausg. Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile. Ein Anspruch an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Gen. besteht nicht.

2. Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen erst nach erlöschen der gesetzlichen Haftung ausbezahlt werden, im Falle eines freiwilligen Austrittes bzw. einer Kündigung von Geschäftsanteilen jedoch frühestens 5 Jahre nach erfolgtem Austritt

Die spannende Frage: Wie werden die Geschäftsanteile im Bezug zur Bilanz des Austrittsjahres berechnet?

Walter



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