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Öpul2007-2013

  Antworten: 48

Name: Dirgni 30-08-2007 10:46 nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Es ist mir ein Bedürfnis eine
persönliche Stellungnahme abzugeben.
Auslöser ist die aktuelle Thematik ÖPUL 2007 bzw. die geforderten
Anpassungen aus Brüssel.
Die Tatsache, dass alle Landwirte im Herbst 2006 mit ihrer
Unterschrift am Herbstantrag ein Blanko Dokument
unterzeichnet haben, stellt die Machtausübung der Politik
gegenüber dem einzelnen Landwirt sehr deutlich dar.
Jeder Teilnehmer 2007-2013 weiß welche Herausforderungen
er im Antragsjahr 2007 zu bewältigen
hatte, keinesfalls freiwillig und selbst bestimmend, denn
das verpfl ichtende „Kreuzerl“ war fünf Monate zuvor ohne
konkret ausgearbeitetem Programm zu setzen.
Im Gegensatz dazu wurden von Seiten der Verantwortungsträger
keinerlei Verpfl ichtungen eingegangen, meiner
Meinung nach eine diktatorische Vorgangsweise, die
eine entmündigte Bauernschaft voraussetzt.
Es scheint, dass der Großteil der Bauernschaft einem Konformismus
unterliegt, wie kann man sich sonst erklären,
dass Einkommenseinbußen von 30 % - 60 % mehr oder weniger
als Schicksal hingenommen werden. In jeder anderen
Berufsgruppe wären solche Verluste unvorstellbar.
Eine erhebliche Problematik in der neuen Programmperiode
stellt nach wie vor die Prämienbindung an Raufutter
verzehrende Großvieheinheiten dar. Das bedeutet für alle
Landwirte, welche ihre Betriebe viehlos bewirtschaften
eine generelle Prämienkürzung um 50 % für alle Ackerfutter-
und Grünlandfl ächen, bei gleicher erbrachter Umweltleistung.
Dauergrünland und Ackerfutter ist die ökologisch
nachhaltigste Form der Bewirtschaftung des Bodens und
deshalb besonders schützenswert. Zurzeit fi ndet zumindest
in den „Köpfen“ der Programmverhandler eine Umverteilung
von extensiv zu intensiv, klein zu groß, Grünland
zu Acker statt.
Werden wir über unsere eigenen Beine stolpern? In Bauernfamilien
ist die Geisteshaltung auf Anpassung geschult,
diese Fähigkeit hat ihre gewisse Berechtigung im Gemeinschafts-
und Familienverband, wo Generationen im Miteinanderleben
vor viele Herausforderungen gestellt sind;
hier hat sie auch ihre wahre Bedeutung in Hinsicht auf ein
harmonisches Zusammenleben.
Aber erkennen wir die riesige Kluft, welche sich hier zwischen
öffentlicher Meinung, der viel zitierten Souveränität
der Landwirte und der tatsächlichen Situation, der Abhängigkeit
in der wir uns befi nden, auftut.
Mir persönlich fällt es immer schwerer das Ganze einer
demokratischen, konstruktiven Basis zuzuordnen, denn
einzig allein wahrer Entscheidungsträger scheint die Wirtschaft
zu sein. Alles an politischem Handeln im Bezug auf
die Landwirtschaft, die Bauern und ihre Leistungen, ist
selbst bei einfacher Hinterfragung allem nur nicht einer
durchdachten, verantwortungsvollen, fairen Vorgangsweise
zuzuordnen.
Derzeit wird unter dem Aspekt der Kontrollierbarkeit und
der Kontrollierbarkeit der Kontrollierbarkeit aller Maßnahmen
und Organe des mittlerweile unüberschaubaren
bürokratischen Apparates, auf dem Rücken der Bauern
gearbeitet und beschlossen. Es bedarf hier keiner akademischen
Grundlage um die kausalen Zusammenhänge bzw.
Auswirkungen auf unsere angeblich so wertvollen, ländlichen
Regionen zu erkennen.
Auf der einen Seite wird bewusst in die ökonomische Abhängigkeit
getrieben, auf der anderen Seite setzt man wie
eh und je auf die Unabhängigkeit unserer Bauern.
Wir sollten alle darüber gründlich nachdenken, wie lange
es noch Sinn macht, Modelle von oben aufgesetzt zu bekommen,
die in Wirklichkeit nur anderen dienen und eine
eigene gesunde Entfaltung langfristig unmöglich macht.
Name: petermoser antwortet um 30-08-2007 12:28 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Genau so teoretika wie du bringen für die bauern genau gar nichts. Sag was du wilsd wer es zahlen sol und sag was du den einen gibst von wen andern du das weg nemen wilsd..

Und wensd du so einer bisd der was sich ein lenz ohne vieher machen wil vileiht mit wind radl oder bio gas oder ver pachten und dazu wilsd noch mehr förderung haben wie einer was seine vieha nach laufen mus jeden tag na da weis ich schon was ge schlagen hat. Weil für mich ist das mehr als wie gerecht das einer was keine viher halt weniger krigt weil wer keine vieher hat der hat keine anung was das für ein auf wand und eine verandwortung ist.
Name: tschosef antwortet um 30-08-2007 12:37 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
@ Dirgni kann dem Hauptteil deiner Ausführungen nur beipflichten!

Aber: Wie könne wir das Ganze ändern? Welche Schritte soll der einzelne Bauer setzen. Wie können wir unsere Uneinigkeit in den eigen Reihen kompensieren? Ich glaube schlußendlich kann uns nur die Nachfrage nach unserern Produkte wirklich Helfen.

mfg Tschosef
Name: Haggi antwortet um 30-08-2007 13:51 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Grundsätzlich stimmen die Überlegungen schon. Denn wenn jetzt die Weidetage hinaufgesetzt, oder die N-Mengen reduziert wurden, dann muß das so hingenommen werden, denn im Herbst hat man ja den Antrag unterschrieben und im Mai dann ausgefüllt und nochmals unterschrieben.
Auch die einseitige Vertragsänderung wurde erwähnt ("vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU").

Was ist also an diesen Ausführungen nicht zu verstehen.

@PM:
Es geht da ja nicht darum, wieviel wer bekommt, oder wem es weggenommen wird...

Stell dir vor, ich kauf eines deiner Tiere, und bei Abhohlung sag ich plötzlich, daß mit die Farbe nicht geföllt, aber ich nehms trotzdem - nur bezahl ich da halt dann auch weniger... - dann möchte ich dich beim besten willen nicht höhren.
Name: hofernf antwortet um 30-08-2007 23:04 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
hallo dirgni!!!

gefällt mir gut dein beitrag!!!!!!!!!!!!
es gibt leider zu wenige von deiner "sorte"!!!!!!!

lg aus kärnten
Name: ALADIN antwortet um 31-08-2007 07:28 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
Hallo dirgni!

Das Meiste kann ich nur unterschreiben und ich habe schon einigemale darauf hingewiesen. Das kann man nur mit den Bauern machen. Die Arbeiten wären da schon lange auf der Straße.
Name: Almoehe antwortet um 31-08-2007 07:28 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
voriger Beitrag ist von mir - Almoehe
Name: KaerntnerBua antwortet um 31-08-2007 08:20 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
Bravo Dirgni!!!
Du hast das Problem ja gut erkannt und erörtert. Gibt es auch Lösungsansätze deinerseits?
Es ist, so glaube ich, ein Ding der Unmöglichkeit, alle Bauern unter einen Hut zu bekommen. Es gibt sicher viele, die so denken wie petermoser und solange ein gewisser Weitblick fehlt, werden wohl nie alle an einem Strang ziehen.
Name: Dirgni antwortet um 31-08-2007 10:08 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Es freut mich doch großteils positive Reaktionen auf meinen Beitrag erhalten zu haben.
Zum Thema Lösungsvorschläge, auch ich kann hier nicht konkret mit dem Stein Weisen aufwarten, trage aber die Überzeugung in mir, dass unser Berufstand der Bauernschaft endlich diese Autoritätshörigkeit ablegen sollte.

Nur mit einem gesunden Selbsbewusstsein kann unsere Arbeit und unser Wort das Gewicht bekommen, welches ihm unbestritten zusteht.

Der kleinste gemeinsame Nenner von Verantwortungsträgern und Bauernschaft sollte immer der Respekt und die Anerkennung dessen sein, der hier an vorderster Front die Leistungen bzgl. Umwelt, Diversität und wirtschaftlicher Basis erbringt, sein.
Hier sehe ich eine der Ursachen unseres mittlerweile sehr komplexen Problemes, dem die Landwirtschaft gegenübersteht.
Man will den Bauer wird als reiner Rohstofflieferant haben, damit die Wirtschaft ihre rein auf kapitalistische Vorgehensweise geschulte Macht ungehindert fortsetzen kann.
Die Politik ist gescheitert wir haben unsere Sinne zur Wahrnehmung bekommen und nicht um in einer Vogel Strauß Parade mit zu tanzen.

In allen Bereichen unseres Seins, sind Korrekturen unbedingt notwendig, um am rechten Weg zu bleiben.

Die Korrekturbereitschaft an sich, setzt mitunter emotionale und soziale Kompetenz voraus.

Zu viehlosen Betrieben noch kurz, ich weiß das esregionen gibt wo Energieproduktion und Viehaltung konkurieren, jedoch ist auch hier die Politik (Landespolitik) verantwortlich, dass es überhaupt so weit kommen konnte. Im Gegensatz dazu gibt es viele Regionen wo die Rinderhaltung schon seit JAhren ihre Bedeutung verloren hat, wo die einzig sinnvolle LAndbewirtschaftung im Bereich erneuerbarer Energie stattfinden kann, denn lzugesperrte Bauernhöfe werden den Atem des aktiven viehaltenden Betriebes kaum mehr zurückbekommen.
Doch was passiert durch das völlig gescheiterte Ökostromgestetz werden hier wieder durch wirtschaftliche Großmagnaten alle Möglichkeiten vom Kleinbetrieb abgezogen, und genau diese Gesellschaften sind es die im Rahemn der ländl. Entwicklung riesige MEngen an Fördergelder kassieren und regional genau das Gegenteil bewirken als das was am Aushängeschild unserer Politiker prangert.

Name: Dirgni antwortet um 31-08-2007 10:14 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Dirgni @ petermoser

Ich Stimme mit deiner Meinung nicht überein, aber für dein Recht sie zu sagen würde ich mich in Stücke reißen lassen!
(Voltaire)
Name: KaerntnerBua antwortet um 31-08-2007 13:01 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
Du hast recht: Korrekturen sind zwingend notwendig um am rechten Weg zu bleiben. Von diesem rechten Weg sind wir leider schon allzu weit entfernt.
Mir stellt sich nur die Frage wer hier korrigieren soll: Der einzelne Bauer mit seinem, wie Du schreibst, „gesunden Selbstbewusstsein“? - Wohl kaum. Unsere offizielle Vertretung läuft ohnehin wie „geschmiert“. Von denen können wir uns auch nichts erwarten. Die Bauernschaft als vereinte Gruppe wird’s wohl auch nicht so schnell geben. Anscheinend sind doch noch zu viele von uns damit einverstanden, sich in der Praxis an (von Theoretikern aufgestellte) Regeln zu halten, die wir noch nicht mal kennen, um vielleicht dafür irgendwann mal eine ungewisse Menge an Almosen zu empfangen.
Scheint, als wollten wir nicht sehen, was DIE mit uns vorhaben.

Es kommt mir vor als würden die, die uns führen, vertreten und diktieren zu uns Bauern sagen: „Lächelt und seid froh, es könnte schlimmer kommen.“ - - - - - - Und wir lächeln und sind froh - - - - - und ES WIRD SCHLIMMER KOMMEN!!! (Den Spruch habe ich irgendwo mal gelesen)

Name: Dirgni antwortet um 31-08-2007 13:24 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
hallo Kaerntnerbua!

Ich hab mit dem gesunden Selbstbewusstsein die freie Option zu wählen gemeint, wenn unsere Interessensvertretung hier scheitert, dann bitte adieu Stammwählerschaft.
Name: max1 antwortet um 31-08-2007 13:49 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
a frage wir schauts mit de 10% Brache aus fällt des i mirsats nämlich bis zum WG anbau wissen
Name: frami antwortet um 31-08-2007 15:46 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
@max1

Stilllegungungsverpflichtung fällt mit 2008. Bei Teilnahme am UBAG mind. 2% Nützlings- und Blühstreifen notwendig (kommt den bisherigen Bracheverpflichtungen ziemlich nahe).


Name: petermoser antwortet um 31-08-2007 16:50 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
An dirgni Wensd einfach geschriben hedasd das es debn bauern nicht gut gehd und das die bauern was dagegen tun solen aber was das weisd du acuh nicht dan hetsd genau das selbe geschriben und nicht so viel teoretischn sonder müll. Aber du schreibsd lieber viel bla bla damit jeder glaubt du weisd was ager am schlus komd jeder drauf das du auch nicht mehr weisd und leute was nur heise luft derzeugen gibt es so schon genug.
Name: biolix antwortet um 31-08-2007 18:16 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
ach ja heisse luft : Bestes Paket für die Bauern aller Zeiten der "grüne Pakt "

mann die luft war mehr als heiss ;-))))((((((((;-

aber sooo tief kann man fallen...

biolix
Name: Dirgni antwortet um 31-08-2007 18:37 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
@ petermoser
...ich halte nicht viel davon persönlich unsachlich zu agieren wenn es sowas von gar nicht angebracht ist....
...aber man kann halt aus einem Kopf ned mehr rausholen als drinnensteckt...in deinem dies, in meinem das, wer kann schon sagen wo es da heißer zugeht
:-)
Name: donauprinz antwortet um 31-08-2007 19:19 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013

Lieber petermoser,

scheinbar verstehst du die Inhalte nicht.
Ob dein offensichtlich sehr eng begrenzter Horizont dies verursacht - ich will es nicht beurteilen oder gar behaupten.

Wenn jedoch einer so eine Rechtschreibung praktiziert wie du, dann kann man davon ausgehn, daß so einer auch kaum oder gar nicht lesen kann. Ergo ist dein schwachmatisches Dunkelschwarz-Geschreibsel sogar erklär- und entschuldbar.

Gruß ausm Donautal


Name: petermoser antwortet um 31-08-2007 19:19 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
An dirgi In den ganzen forum tema da gibt es kein einzigs kongrets sache was du wilsd das anders gemachd werden sol damit was besser wird für die bauern. Ganau so gut hedasd schreiben könen das es nicht gut ist wen das wetter so schlecht ist.
Name: Petale antwortet um 31-08-2007 19:57 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Da kann man nur eines sagen:

"Grillitsch Pakt + Grüner Pakt" = Bauernanschwindler

Eine Gleichung die fast immer stimmt.
Name: Almoehe antwortet um 31-08-2007 20:12 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Ich finde das ziemlich primitiv was Ihr hier macht. Es ist weder Petermoser schuld noch Euer dämliches Ö-Parteihickhack.

Vielleicht ist ja jemand in der Lage meine Frage von heute vormittag zu beantworten.

#Warum hat die EU-Kommision das Programm zurückgewiesen.

Wenn Ihr keine Antwort darauf habt oder wißt - könnt Ihr´s auch lassen.
Sündenböcke im Forum suchen, und auf Bauernvertreter rumtrampeln zeigt auch nicht gerade von überspringender Intelligenz....
Name: Gerhardkep antwortet um 31-08-2007 20:25 auf diesen Beitrag nach oben
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Öpul2007-2013
An dirgi und Petermoser
dirgi du schreibst sehr viel um den heißen Brei herum. Du schreibst das dir dies und jenes nicht passt das machen aber sehr viele und die haben meist von allem keine Ahnung. Denn konkrete vorschläge machst du auch nicht und Wünsche zu irgend etwas haben auch viele nur woher das Geld frage ich mich!!! Zum Öpul selber ich habe nicht 30%-60% verluste sonder nur ca. 10%
(ohne die letzten Änderungen mitzuberechnen)
das mir auch einiges nicht gefällt ist bei mir auch so aber wen du verhandeln müsstest wäre ich mir nicht sicher ob das nicht noch schlechter wäre.
Daher bin ich eher Petermosers Meinung als die von dirgi.
mfg.gk
Name: richmonga antwortet um 31-08-2007 21:27 auf diesen Beitrag nach oben

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Öpul2007-2013
da habe ich wohl versehentlich einen anonymen eintrag gemacht. der von 31.08. 21.15 uhr ist von mir.

was ich noch hinzufügen wollte ist, dass umverteilung von klein auf groß ein totaler blödsinn sind. schon was von modulation gehört? das ist das gegenteil.

viehlose betriebe erhalten gottseidank nur 50% an föderungen. sonst gäbe es wohl bis 2013 einen biogasanlagen- wildwuchs, welcher die derzeite betriebsstruktur völlig durcheinander werfen würde.
Name: helmar antwortet um 31-08-2007 22:15 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
Also, ich habe vor einigen Tagen bei meiner BBk gefragt bis zu welchem Zeitraum man noch M1 stornieren kann. Dabei wurde festgestellt dass dies bis zu jenem Zeitpunkt möglich ist an welchen ausbezahlt wird.....ich habe seit 2000 um Bio, Ökopunkte, kurz, ums Förderungsoptimieren, einen Bogen gemacht und simples ÖPUL( HD-Spritzmittelverzicht, M1, M2, M3) und AZ angemeldet. Um mir unnötigen Ärger und herumeiern auf Schnittzeitpunkten und Weidezeiten zu ersparen werde ich eben auf ein paar Feldstücken auf M1 und M2 verzichten.
Mfg, helmar
Name: petermoser antwortet um 31-08-2007 22:48 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
Und ich habe schon über legd ob ich da und dort den ersten schnit schon anfang märz machen werde damit ich dan mite april die jung vieher aus treiben kan ohne das m 1 weg ist. Weil wie heist es so schön depat kansd sein aber zun helfen musd dir wissen.
Name: Dirgni antwortet um 01-09-2007 08:43 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
lieber almoehe

...die Antwort auf deine Frage wird dir kaum gefallen, aber vielleicht ist es besser du erkundigst dich bei der Bauernvertretung die wissen sehr genau wer hier in Brüssel interveniert hat..........
Name: petermoser antwortet um 01-09-2007 09:19 auf diesen Beitrag nach oben
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Öpul2007-2013
Das ist noch gar nicht so lang her da haben sich ein par leute da in forum sogar damit prald das sie bei der eu gegen das neue öpul schreien gehen. So rot grün bio leute hald. Aber jezt schemen sie sich das so ein blöd sin dabei heraus komen ist.
Name: Dirgni antwortet um 01-09-2007 09:37 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
....petermoser eine farbe hast vergesssen zu nennen, die Anpassungen die auch umgesetzt wurden haben die Leute erarbeitet die in den Arbeitsgruppen bei der Entwicklung von Anfang an dabei waren!
....eines wollte ich noch klarstellen ich bin alles andere als Theoretikerin in der Thematik, es ist die Solidarität zu meinem Berufstand und der direkte Einblick in die Machenschaften welche mich oft fassungslos machen.
Name: biolix antwortet um 01-09-2007 15:39 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
almoehe, kannst du lesen ???? die 189 Fragen der EU Kommission nicht gelesen ????


Ein paar Klienigkeiten dasraus : Weil alle von anfang an gsagt haben eine Intensivierung z.b. der Stickstoffobergrenzen obwohl Nitratrichtlinie 170 kg ist wird nicht möglich sein und dafür nuoch geld zu bekommen.. weiters eine Bezahlung nach GVE Staffelung, je intensiver je mehr geld geht schwer in einem Umweltprogramm !

biolix
Name: Fadinger antwortet um 01-09-2007 15:45 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
Hallo!

PM´s neue Mähkombi .....
Vorne Schneepflug, hinten Mähwerk ...... ;-)

Gruß F
Name: Almoehe antwortet um 01-09-2007 15:46 auf diesen Beitrag nach oben
Tagebuch
Öpul2007-2013
@Biolix

gib mal einen Link an wo die 189 Fragen sind, oder kopiers rein - bei Propagandamaterial bist ja auch nicht so knausrig..... :-))
Name: walterst antwortet um 01-09-2007 16:09 auf diesen Beitrag nach oben

Tagebuch
Öpul2007-2013
EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Direktion EII. Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums II

EII.3 Österreich, Deutschland, Slowenien

Brüssel, den

D(2007)
G:\_AUSTRIA\2007-2013\RDP\Briefe AT\Brief Ergebnis 1. Konsultation.doc

Betr.: Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Ersuchen um zusätzliche Informationen bzw. Überarbeitung des Programmentwurfs - CCI-Nummer 2007AT06RPO001 vom 29.01.2007

Sehr geehrter Herr DDr. Mang,

im Rahmen der Prüfung des im Betreff genannten und den Dienststellen der Europäischen Kommission über SFC 2007 eingereichten Programmentwurfs vom 29.01.2007 bitten wir Ihre Behörden, zu den in diesem Schreiben und in der Anlage aufgeführten Punkten zusätzliche Informationen zu übermitteln und die entsprechenden Hinweise bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Die Überarbeitungen sollten optisch gekennzeichnet werden

Folgende Bereiche sind aus unserer Sicht von grundlegender Bedeutung und erfordern im Zuge der Überarbeitung des Programmentwurfs besondere Aufmerksamkeit:

(I) Agrarumweltmaßnahmen

(1) Definition der Grundanforderungen

Die von den Landbewirtschaftern verpflichtend einzuhaltenden Bestimmungen sind in jenen Fällen, in denen diese Bestimmungen relevant sind, entsprechend Punkt 5.3.2.1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 zu konkretisieren. Erst dadurch können die vorgeschlagenen Maßnahmen endgültig beurteilt werden. Auch national gültige Anforderungen sollten entsprechend der oben genannten Rechtsgrundlage konkret beschrieben werden.

(2) Wirtschaftsdüngeranfall (organischer Dünger)

Gemäß den Vorgaben der Nitratrichtlinie und der VO (EWG) Nr. 2092/1991 ist eine maximale Wirtschaftsdüngerausbringung von bis zu 170 kg N/ha zulässig. Wir möchten in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung K (2006) 590 zur österreichischen Ausnahmeregelung für Nitrat hinweisen, in der in Erwägungsgrund 6 von einer durchschnittlichen organischen Düngegabe von etwa 50 kg/ha in Österreich gesprochen wird.

Bitte stellen Sie dar, welche wirklichen Düngerreduktionen bei den entsprechenden Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden. Bei der Berechnung der entsprechenden Prämie muss von der tatsächlichen Düngepraxis ausgegangen werden.

(3) GAEC

Österreich hat bisher keine GAEC für Fruchtfolge an die Kommission gemeldet. Da in einigen Maßnahmen Fruchtfolgebestimmungen Fördervoraussetzungen sind und als "baseline" zur Prämienberechnung herangezogen werden, benötigen wir eine entsprechend definierte GAEC. Wir möchten Sie ersuchen, eine solche der Kommission zu melden.

(4) Überschreitung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Obergrenzen

Einige Untermaßnahmen der Agrarumweltmaßnahmen beinhalten Prämien, die über die im Anhang der genannten Verordnung festgelegten Obergrenzen hinausgehen. Dies ist mit Bezug auf die entsprechende Fußnote im Anhang dieser Verordnung zulässig, muss aber für jede Maßnahme entsprechend begründet werden.

(5) Maßnahme "Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen"

Die Kommission hat große Bedenken, die Maßnahme in ihrer vorgeschlagenen Form zu genehmigen. Diese Maßnahme bindet etwa 15% des Gesamtbudgets für Agrarumweltmaßnahmen. Ein wirklicher Mehrwert für die Umwelt ist im Vergleich zur gängigen landwirtschaftlichen Praxis in bestimmten Bereichen (Menge der Düngegabe, Erhaltung von Landschaftselementen, Grünlanderhaltung, Wirtschaftsdüngeranfall pro Betrieb bis 210 kg N/ha, etc.) nicht zu erkennen. Die Maßnahme sollte entweder durch Anforderungen, die deutlich über die Grundanforderungen (europäische und nationale) hinausgehen, verbessert oder zurückgezogen werden.

(6) Maßnahmen zur Integrierten Produktion

Auch diese Maßnahmen sind schwach in Bezug auf ihren Mehrwert im Vergleich zur gängigen landwirtschaftlichen Praxis. Die Fördervoraussetzungen müssen hinsichtlich Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachgeschärft werden. Auch müssen die Anforderungen für integrierte Produktion, die über die Grundanforderungen hinausgehen, klar dargestellt werden.

(7) Maßnahme "Mahd von Steilflächen"

Die Hangneigung für die erste Prämienstufe ist nicht sehr ausgeprägt, was zur Folge hat, dass die Mehrzahl der Grünlandflächen in Österreich in diese Stufe fällt. Den Landwirten wird keine wirkliche zusätzliche Umweltleistung abverlangt. Besonders in der ersten Prämienstufe sieht die Kommission eine mögliche Doppelfinanzierung bzw. Überkompensation durch Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete auf denselben Flächen. Für die höheren Prämienstufen sollte der Umweltnutzen einer Mahd auf diesen steilen Flächen deutlich beschrieben werden.
(8) Maßnahme "Alpung und Behirtung"

Diese Maßnahme muss, ebenso wie die Maßnahmen "Tierschutz" (Weidehaltung) und "Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete", sehr genau beschrieben werden. Die Ausführungen im Programmentwurf lassen nicht erkennen, wie sich diese Maßnahmen gegeneinander abgrenzen. Um alle drei Maßnahmen exakt beurteilen zu können, müssen sie detaillierter dargestellt und abgegrenzt werden.

(9) Maßnahme "Regionalprojekt für Grundwasserschutz (Salzburg)"

Die einzige Anforderung dieser Maßnahme, die geographisch sehr beschränkt ist, ist das Verbot des Grünlandumbruchs, was jedoch nicht wirklich über die CC-Bestimmung der Erhaltung von Dauergrünland hinausgeht. Um die Maßnahme seitens der Kommission akzeptieren zu können, müsste eine sehr gute ökologische Begründung, die sich auf die regionalen Tatbestände bezieht, erfolgen.

(II) Abgrenzung

Es ist erforderlich, die Abgrenzungen gegenüber den Programmen des ESF und des EFF Österreich festzulegen. Die Abgrenzungen gegenüber dem EFRE-Programm sind im Entwurf vorhanden; die weitere Gestaltung der Demarkationen muss auch den Verhandlungsergebnissen der Strukturfondsprogramme Rechnung tragen.

(III) Indikatoren

Gemäß Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden der Fortschritt, die Effizienz und die Wirksamkeit der Programme anhand von Indikatoren gemessen. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 beinhaltet eine Liste gemeinsamer Basis-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren. Diese Indikatoren sind entsprechend den Vorgaben des gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festgelegten Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu quantifizieren. Die Quantifizierung ist im vorliegenden Entwurf nicht durchgehend vorgenommen und muss entsprechend ergänzt werden. Dies betrifft sämtliche Maßnahmen, im Besonderen sind die Ergebnis- und Wirkungsindikatoren betroffen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Anmerkungen und Antworten zu den oben bzw. in der Anlage angeführten Punkten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Datum der Einstellung dieses Schreibens in SFC2007 übermitteln könnten. Ich möchte darauf hinweisen, dass die in Artikel 4 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 genannten Prüfungsfrist bis zur vollständigen Beantwortung der Anmerkungen und Fragen ausgesetzt wird.



Zur Erläuterung unserer Anmerkungen und zur Klärung weiterer offener Fragen stehen meine Mitarbeiter und ich gerne für ein bilaterales Treffen am 23. Mai zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Antonis CONSTANTINOU
Direktor

Ansprechpartner: P. Kaltenegger, Tel. 0032-2-299.84.09, peter.kaltenegger@ec.europa.eu


Allgemeine Anmerkungen

(1) Gemäß Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird der Fortschritt, die Effizienz und die Wirksamkeit der Programme anhand von Indikatoren gemessen. Anhang VIII der Verordnung 1974/2006 beinhaltet eine Liste gemeinsamer Basis-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren. Diese Indikatoren sind entsprechend den Vorgaben des gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festgelegten Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu quantifizieren (vgl. "Handbuch für den gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen – Leitfaden", Kapitel 7 "Quantifizierung und Zielfestlegung"). Die Quantifizierung ist im vorliegenden Entwurf nicht durchgehend vorgenommen und muss entsprechend ergänzt werden. Dies betrifft sämtliche Maßnahmen, im Besonderen sind die Ergebnis- und Wirkungsindikatoren betroffen.

Kapitel 3 - Analyse der Situation in Bezug auf die Stärken und Schwächen, die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, und die Ex-ante Bewertung



(2) Eine klare Definition des förderfähigen Gebiets (ländliches Gebiet, ländlicher Raum) wird erbeten.



(3) Die Analyse der Beschäftigungslage nach Alters- und Geschlechtsgruppen und eine entsprechende Strategie im Programm ist nur unzureichend dargestellt und sollte ergänzt werden.



(4) Es fehlt eine genaue Analyse der Umweltsituation und eine daraus resultierende Strategie für das Programm. Die Analyse sollte die wichtigsten Informationen über gefährdete Arten, die Bodenqualität, Wasser, Klimawandel etc. beinhalten und einen direkten Bezug zu den Maßnahmen des Programms herstellen.



(5) Die angestrebte verstärkte Nutzung von Biomasse und Bioenergie ist zu begrüßen. Ist der Anbau mehrjähriger Energiepflanzen vorgesehen? Eventuelle negative Auswirkungen auf Boden, Wasser und Biodiversität sollten hier dargestellt werden. Um eine ganzheitliche Darstellung wird ersucht.



(6) Im Kapitel "Umwelt und Landbewirtschaftung" fehlt der Bezug zur Einhaltung der Cross Compliance.



(7) Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wird zwar erwähnt, doch sollte besser herausgearbeitet werden, welchen Einfluß die GAP-Reform auf die Ausgestaltung der Maßnahmen im österreichischen Programm genommen hat.



(8) Die Kapitel "Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum" und "Leader" sollten im Hinblick auf Stärken und Schwächen überarbeitet und ergänzt werden.



(9) In der Ex-ante-Bewertung wird kein Bezug auf Leader genommen. Wir bitten, dies nachzureichen.





Kapitel 5 - Information über Schwerpunkte, die für jeden Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung



(10) 5.2.7. Falls top-ups in Form von Zinszuschüssen nach VO (EG) 1857/2006 gewährt werden, muß dargelegt werden, dass die Zinszuschüsse "transparente Beihilfen" gemäß Art. 2(18) dieser Verordnung sind.



(11) 5.3. Cross-Compliance-Anforderungen: siehe Anmerkung (49)

Schwerpunkt 1


M 111 - Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen



(12) Die Gesamtfördersumme für Bildungs- und Informationsmaßnahmen (0,7% der Gesamtmittel) erscheint uns angesichts der vielseitigen Herausforderungen für Umwelt und Natur, Sicherheit und sonstige neue Standards, sehr gering. Wir bitten um Stellungnahme.



(13) Wie wird die Umsetzung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gem. Kapitel 3 der VO (EG) 1782/2003 gewährleistet?



(14) Der Fördergegenstand "Durchführung von agrar- und waldpädagogischen Informationsmaßnahmen" sollte in M 331 integriert werden.



M 112 - Niederlassung von Junglandwirten



(15) Österreich sieht bei Übergabe des Betriebs von engen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel) an den Junglandwirt eine gemeinsame Bewirtschaftung durch den Übergeber und Übernehmer bis zur Pensionierung des Übergebers vor. Gem. Art. 13(6) der VO 1974/2006 müssen die besonderen Bedingungen dargelegt werden, wenn sich der Junglandwirt nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt. Diese Bedingungen sind genau darzustellen.



(16) Sieht Österreich eine Frist für die Erbringung des Nachweises einer ausreichenden beruflichen Qualifikation durch den Junglandwirt vor? Welche Dauer ist für die Frist vorgesehen?



M 121 - Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe



(17) Die Zuschläge, die für Betriebskonzepte gewährt werden, sind nicht klar formuliert. Außerdem sieht Österreich in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Zuschläge bei Betriebskonzepten ≥ 100.000 € vor. Hier ist eine klare Begründung erforderlich.



(18) Tierfreundliche Haltungssysteme bei Legehennen sind laut Tierschutzgesetz ab 1.1.2009 verpflichtend. Warum wird der Umstieg im neuen Programm noch mit extrem hohen Förderbeträgen (max. 1.250 Mio €/Betrieb) gefördert? Werden außerdem die Bestimmungen von Art. 4(9) der VO (EG) 1857/2006 über Beihilfehöchstbeträge für Unternehmen in benachteiligten Gebieten eingehalten?

(19) Ersatzanschaffungen und gebrauchte Maschinen sind gem. Art. 3 (17) der VO (EG) 1857/2006 nicht förderfähig.



(20) Die biologische Landwirtschaft hat in Österreich einen hohen Stellenwert. Wie werden bei der Feststellung der Förderfähigkeit von Investitionen die wirtschaftlichen Kriterien gegenüber Kriterien umweltfreundlicher Technologien und Anlagen abgewogen?



(21) Aufgrund welcher Kriterien wird eine Investition als tierfreundlich bezeichnet?



(22) Wie wird gewährleistet, dass bei innerbetrieblichen wegebaulichen Erschließungen und bei baulichen Investitionen im Bereich Gewächshäuser Umweltschutzanliegen vor der Realisierung der Projekte in Erwägung gezogen werden? Wie wird sichergestellt, dass sich wegebauliche Erschließungen auf ein Minimum reduzieren und dass nur energieeffiziente Gewächshäuser und wassersparende Bewässerungssysteme gefördert werden?



M 122 - Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder



(23) Es ist zu beachten, dass gem. Art. 18 (2) der VO 1974/2006 Verjüngungsmaßnahmen nach der Endnutzung von der Beihilfe ausgeschlossen sind.



(24) Das Programm sieht unter dieser Maßnahme die Förderung der Verarbeitung des heimischen Rohstoffes Holz vor dessen industrieller Verarbeitung vor. Die Eingliederung in diese Maßnahme muß begründet werden, da der Gegenstand auch unter 123 – Erhöhung der Wertschöpfung gefördert werden könnte.



(25) Es gibt Überschneidung von Aktionen der Maßnahmen 122, den Forstmaßnahmen des Schwerpunkts 2 und Maßnahme 323 ("Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes"). Bitte stellen Sie eine klare Abgrenzung zwischen diesen Maßnahmen sicher.



(26) Wie werden die Umweltbehörden in die Planung der Aktionen eingebunden?



M 123 - Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse



(27) In der Liste der förderfähigen Sektoren werden z.B. die Milch-, Fleisch- und Geflügel- und Eierproduktion genannt. Auf welche Indikatoren oder Strategien stützt sich eine Kapazitätsausweitung für diese Sektoren?



(28) Die Investitionsuntergrenze von 250.000 € könnte für Klein- und Mittelbetriebe zu hoch sein.



(29) Bitte definieren Sie den Begriff "Kleinalternativen".



M 124 - Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft



(30) Eines der wichtigsten Ziele dieser Maßnahme ist die Förderung der Kooperation zwischen land- und forstwirtschaftlichen Primärproduzenten, der Verarbeitungsindustrie und/oder Dritten. Die den Forstsektor betreffende Untermaßnahme konzentriert sich jedoch vornehmlich auf Produzenten (Besitzer forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen). Die Rolle der Verarbeitungsindustrie sowie anderer Parteien scheint vernachlässigt zu werden. Um eine entsprechende Überarbeitung wird ersucht.



(31) Der Aufbau und der laufende Betrieb von Waldbesitzervereinigungen sind gemäß Ratsverordnung 1698/2005 nicht förderfähig.



(32) Beihilfen dieser Art sind normalerweise Beihilfen nach de-minimis. Falls Österreich hier de-minimis nicht anwendet, muß der Endempfänger klarer beschrieben werden. Die Beihilfe darf dann nicht auf Waldbesitzervereinigungen beschränkt bleiben, sondern muß allen Waldbesitzern offen stehen (siehe Rahmenregelung der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, 179). Werbemaßnahmen sind nicht förderfähig.



(33) Die beschriebenen förderfähigen Aktionen müssen mit den am 5.2.2007 von der Europäischen Kommission genehmigten staatlichen Beihilfe N 247/2005 (Sonderrichtlinie für die Förderung forstlicher Maßnahmen aus Bundesmitteln) in Einklang gebracht werden.



M 125 - Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft



(34) Bitte begründen Sie die Notwendigkeit der Neuerrichtung von Forststraßen. Wie werden potentielle Umweltschäden ausgeschlossen?



(35) Bitte erläutern Sie die "landschaftsschonende Bauweise" und "angemessene und landschaftsschonende Walderschließung".



Schwerpunkt 2



M 211 - Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten



(36) Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt u.a. von der Art der Fläche ab, z.B. Futterflächen oder "sonstige ausgleichszahlungsfähige Flächen". Bitte definieren Sie die sonstigen Flächen. Gibt es Einschränkungen für bestimmte Kulturen oder Nutzungen?



(37) Eine aliquote Kürzung der errechneten Ausgleichszulage je Betrieb bei Überschreitung des vorgesehenen Finanzierungsvolumens ist nicht zielgerichtet. Die Maßnahme muss so konzipiert sein, dass es zu keiner Überschreitung des Finanzvolumens kommt.



(38) Wie wird ausgeschlossen, dass es bei zunehmender Biomasseproduktion in benachteiligten Gebieten zu einem verstärkten Umbruch und zu Grünlandintensivierung kommt? Welche Vorkehrungen werden getroffen, um dem Verlust der Biodiversität vorzubeugen? Wir bitten um Bestätigung, dass die Regeln zur Grünlanderhaltung gem. Art. 5 der VO 1782/2003 eingehalten werden.

(39) Wurden bei der Prämienkalkulation die Anforderungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, insbesonder Richtlinien 73c und 73f, berücksichtigt?



M 213 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG



(40) Es gibt keine Informationen zum aktuellen Stand der Natura 2000 Management-Pläne, der voraussichtlichen Kosten und zur Frage, in welchem Ausmaß Natura 2000-Zahlungen zur Umsetzung von Natura 2000 in Österreich beitragen.



(41) Die Kalkulationsmethode für die Zahlungen ist näher zu erläutern. Die Fragen sind sowohl für Natura 2000-Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen (213) als auch im Forstbereich (224) zu beantworten.



(42) Welche Leistungen gehen über N 2000 Anforderungen oder über CC hinaus?



(43) Die Maßnahme ist finanziell sehr gering ausgestattet (3 Mio €). Was bleibt für Maßnahmen zu N 2000?



(44) Kombination N 2000/AUM bitte erläutern.



M 221 - Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen



(45) Die Definition eines "Landwirtes" gemäß Artikel 31 (3) der VO 1974/2006 ist zu ergänzen.



(46) Wie wird sichergestellt, dass die Erstaufforstung auf Flächen mit geringer Waldausstattung beschränkt wird und dass die Naturschutzbehörde vor der Erteilung der Erlaubnis zur Erstaufforstung zu Rate gezogen wird?



(47) An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass große Überschneidungen zwischen Maßnahme 122 (Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder), den Forstmaßnahmen des Schwerpunkts 2 und, soweit den Bereich Forst betreffend, Maßnahme 323 (Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes) bestehen.



(48) Gibt es Kriterien für die Auswahl förderfähiger Flächen?



M 214 - Agrarumweltmaßnahmen



(49) Der Programmentwurf beinhaltet keine konkrete Beschreibung der für die Beurteilung der Agrarumweltmaßnahmen erforderlichen verpflichtend einzuhaltenden Bestimmungen ("baseline"). Dies betrifft neben den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Bestimmungen des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GAEC) vor allem die nationalen Vorgaben für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Wir verweisen besonders auf Kapitel 5.3.2.1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, in dem konkret die detaillierte Beschreibung gefordert wird. Die Abgrenzung zu den gesetzlichen Bestimmungen und die prämienbegründeten Anforderungen jeder Agrarumweltmaßnahme, die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehen, sind für jede Maßnahme in Form einer tabellarischen Darstellung zu ergänzen. Dabei müssen die verpflichtend einzuhaltenden Bestimmungen den Förderkriterien, die über die Bestimmungen hinausgehen, gegenübergestellt werden. Außerdem ist diese Darstellung für die Nachvollziehbarkeit der Prämienkalkulation notwendig.



(50) Gemäß den Vorgaben der Nitratrichtlinie und der VO 2092/91 gilt ein maximaler Wirtschaftsdüngeranfall von bis zu 170 kg N/ha als zulässig. Es ist unverständlich, warum im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen ein höheres Niveau erlaubt werden soll – die angegeben 210 kg sind sehr verwirrend!!- bitte um eine Klarstellung. Diese Vorgabe ist äußerst fragwürdig und steht den Grundanforderung an die Betriebsführung gem. VO (EG) 1782/2003 entgegen. Um Klarstellung bzw. Überarbeitung der betroffenen Maßnahmen (1), (2), (18) wird ersucht. Die Abgabeverträge für Wirtschaftsdünger sind ebenfalls zu hinterfragen, da aufgrund breiter Teilnahme an den AUM nicht ersichtlich ist, wer von den Landwirten noch Abnehmer sein kann.



(51) Inwiefern gehen die N-Düngevorgaben und Aufzeichnungsverpflichtungen in den Maßnahmen (1), (2), (6), (7), (9), (11), (12) über die gesetzlichen Verpflichtungen nach österreichischem Düngerecht hinaus? Eine Darstellung der gesetzlichen Anforderung und der Leistungen, die über diese Anforderung hinausgeht, sind bei den einzelnen Maßnahmen zu ergänzen. Dies gilt auch für die Anwendung des Nmin-Sollwertesystems.



(52) Die Darstellung der Fördervoraussetzungen ist aufgrund der Verweise auf die Anhänge sehr unübersichtlich. Eine klare Beurteilung der Maßnahmen ist nach dieser Darstellung nicht möglich.



(53) Gemäß Artikel 5 sowie entsprechend Anhang IV der VO 1782/2003 sind von den Mitgliedsstaaten Mindeststandards für die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzusetzen. Dies gilt auch für 'landschaftspflegerische Instandhaltungsmaßnahmen und die Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen'. Eine Beseitigung von Landschaftselementen ist dementsprechend keinesfalls zulässig. Der von Österreich definierte GLÖZ-Standard, der sich nur auf die Erhaltung von geschützten Landschaftselementen bezieht, ist nicht ausreichend. In mehreren ÖPUL-Maßnahmen wird der 'naturverträglich Umgang mit Landschaftselementen' als Fördervoraussetzung genannt. Dieser ist im Anhang F des Österreichischen Programms ausgeführt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dieser naturverträgliche Umgang über die Baseline laut GLÖZ, nämlich das Verbot der Zerstörung von Landschaftselementen, hinausgeht. Anforderungen an Pflegemaßnahmen sind im Anhang F nicht enthalten. Aus welchem Grund sollen jene Landschaftselemente, die im Rahmen des ÖPUL 2000 angelegt wurden, aus der Erhaltungspflicht ausgenommen werden? (Anhang F unter Fußnote 1) Diese Ausnahme widerspricht den GLÖZ-Vorgaben und der Zielsetzung des Schwerpunkts 2 und sollte daher gestrichen werden bzw. ergänzt werden, dass strauch- und baumartige Landschaftselemente erhalten bleiben müssen.



(54) Gemäß Artikel 5 sowie entsprechend Anhang IV der VO 1782/2003 sind von den Mitgliedsstaaten Mindeststandards für die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzusetzen. Dies gilt auch für die 'Standards für die Fruchtfolge' sowie 'Bodenerosion – z.B. Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung für landwirtschaftlich genutzte Flächen'. Österreich hat für diese beiden Bereiche keine entsprechenden GLÖZ-Standards an die Europäische Kommission gemeldet. Für einige Maßnahmen im Rahmen des Agrarumweltprogramms z.B. "Erosionsschutz Obst und Hopfen (8)", "Erosionsschutz Wein (10)" ist die Definition dieser Grundanforderungen unbedingt erforderlich, um ein Referenzverfahren für die Beurteilung des Mehrwerts für die Umwelt zur Verfügung zu haben. Sollten keine Standards definiert werden, sind jene Maßnahmen von der Genehmigung ausgeschlossen, die die Fruchtfolge oder Bodenerosion in die Kalkulation einbeziehen. Gegebenenfalls können Sie für die Bodenbedeckung von landwirtschaftlich genutzten Flächen auch einen Standard im Rahmen dieses Programms definieren.



(55) Welche nationalen gesetzlichen Regelungen gibt es für die Überprüfung von Spritzgeräten? Wie ist hier der Standard definiert? Im Rahmen der Maßnahmen (1), (2), (9) wird eine termingerechte Überprüfung verlangt. Die mögliche Terminverlängerung von 3 Monaten bei Nicht-Einhaltung der Fördervoraussetzung erscheint als nicht angebracht und sollte gestrichen werden?



(56) In einigen Agrarumweltmaßnahmen, z.B. jenen zur Integrierten Produktion, werden schlagbezogene Aufzeichnungen als Fördervoraussetzung verlangt. Darüber hinaus gibt es eine eigene Maßnahme "Schlagbezogene Planung, Aufzeichnung und Bilanzierung (23)". Existiert in Österreich eine gesetzliche Regelung für die Aufzeichnung von Düngemaßnahmen u.ä.? In welchem Ausmaß gehen die im ÖPUL gestellten Anforderungen darüber hinaus?



(57) Bei einigen Untermaßnahmen werden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Obergrenzen der Förderbeträge überschritten. Dies ist mit Bezug auf die entsprechende Fußnote im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie auf Artikel 88 (4) dieser Verordnung zulässig. Die erhöhten Prämien sind zu begründen. Die Beteiligung des ELER erfolgt jedoch nur bis zur festgelegten Obergrenze der Förderbeträge. Für die darüber hinaus gehende Finanzierung gelten die Regeln für die Anwendung von staatlichen Beihilfen. Aus diesem Grund ist die entsprechende Formulierung über die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung in Artikel 88 "Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen" angeführt. Für diese Maßnahmen gilt daher das Erfordernis der Darstellung gemäß Art. 57 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, d.h. Angaben gemäß Punkt 9.A des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sind vorzulegen. Zur Beurteilung als Staatliche Beihilfe sind zudem die konkreten Prämienkalkulationen darzustellen. Die Beträge sind auch in Kapitel 8 des Programms darzustellen.

(58) Eine aliquote Prämienkürzung unter der Begründung, das Gesamtfördervolumen von 510 Mio €/Jahr für alle Agrarumweltmaßnahmen einzuhalten, ist nicht zielgerichtet und sollte daher vermieden werden.

(59) Die Prämienberechnungen werden von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft durchgeführt. Bitte stellen Sie die Unabhängigkeit dieser Institution dar.



(60) Stellen Sie dar, welche Elemente für die Kalkulation von Transaktionskosten berücksichtigt werden. Werden Transaktionskosten für jede Agrarumweltmaßnahme in die Prämie einbezogen?



(61) Der Vorschlag für die Flächenmodulation ist nicht sehr ausgeprägt. Es sollte überlegt werden, ob nicht bereits bei einer geringeren Fläche mit der Modulation begonnen werden sollte – dies wäre auch vor dem Hintergrund der begrenzten finanziellen Mittel zu überlegen.



Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" (1)



(62) In einer Extensivierungsmaßnahme ist es nicht folgerichtig, dass Betriebe mit höherem Tierbesatz höhere Prämien erhalten sollen. Welche Intention hat Österreich mit der Koppelung der höheren Prämie an den höheren Tierbesatz?



(63) Die Anlage von Blühstreifen ist in der Maßnahme (1) als Option dargestellt. Im Sinne der Ziele des biologischen Landbaus wird vorgeschlagen, die Anlage von Blühstreifen als obligatorische Bedingung für die Teilnahme an der Maßnahme aufzunehmen.



(64) Der Programmtext wird so interpretiert, dass bei wesentlichen Änderungen der VO 2092/91 ein "fliegender Wechsel" von der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" in die Maßnahmen (3), (4), (9), (11) oder (12) ermöglicht werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der VO 1698/2005 ein Ausstieg aus einer Maßnahme natürlich möglich ist. Bei einer Änderung der VO 2092/91 ist der direkte Umstieg von der Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise in eine andere AUM nicht möglich. Der/die Begünstigte kann in diesem Fall aus dem Fördervertrag aussteigen und einen neuen Vertrag im Rahmen einer anderen AUM abschließen.



(65) Für biologische Wirtschaftsweise im geschützten Anbau wird als Fördervoraussetzung der Einsatz von Nützlingen auf mindestens 50 % der Fläche angegeben. Ist der Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau nicht ohnehin notwendige bzw. gängige Praxis? Wie ist die Baseline hier definiert bzw. welche Mehrleistung eines Nützlingseinsatzes auf mindestens 50 % der Fläche ergibt sich im Vergleich zur gängigen Praxis?



(66) Im Rahmen der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" sollen Förderungen auch für Gewächshäuser und Folientunnel gewährt werden. Um den Umweltnutzen dieser Maßnahme beurteilen zu können, sind weitere Informationen erforderlich. Wird beispielsweise sichergestellt, dass die Gewächshäuser mit energiesparender Technik betrieben werden, oder für die Folientunnel recyclebare Folien verwendet werden? Andernfalls ist eine Förderung über Agrarumweltmaßnahmen nicht a priori einsichtig.



Maßnahme "Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen" (2)



(67) Laut Ex-Ante-Evaluierung soll diese Agrarumweltmaßnahme auf 1.320.0000 ha zur Anwendung kommen und etwa 15 % des ÖPUL-Budgets beanspruchen. Es muss sichergestellt werden, dass eine Maßnahme solchen Umfangs einen echten Mehrwert für die Umwelt darstellt. Wo liegt aus Sicht Österreichs der tatsächliche Mehrwert im Vergleich zur gängigen landwirtschaftlichen Praxis?



(68) Die aktuelle Darstellung der Düngevorgaben hinsichtlich des Wirtschaftsdüngeranfalls einerseits und den Regeln für die maximale Düngerausbringung andererseits ist zu kompliziert und unüberschaubar. Eine vollständige Überprüfung der Maßnahme ist anhand der derzeitigen Darstellung unmöglich. Um eine klare Darstellung der Grundanforderungen und der darüber hinausgehenden Leistungen wird gebeten. Eine mindestens 30 %ige Reduktion ist erforderlich, vgl. Arbeitsdokument RD10/07/2006 rev 1. Diese Reduktion muss von der gängigen Bewirtschaftungspraxis aus berechnet werden.



(69) Österreich hat keinen GLÖZ-Standard gemäß Anhang IV der Verordnung 1782/2003 für Fruchtfolge definiert. Der Mehrwert der Einschränkung des Getreide- und Maisanteils auf maximal 75 % der Fläche kann nicht nachvollzogen werden, weil diese Anforderung laut Übersicht S. 167 bei 80 % der Betriebe in Österreich bereits erfüllt ist. Die Definition des GLÖZ-Standards ist nachzureichen!



(70) Unter Artikel 5, Absatz 2 der VO 1782/2003 über die gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ist geregelt, dass Dauergrünland im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen zu erhalten ist. Im Rahmen der gegenständlichen Agrarumweltmaßnahme ist die Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes als Fördervoraussetzung vorgesehen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur eingeschränkt, denn es sollen nur bis zu 5% der Grünlandfläche, in besonders begründbaren Fällen, in Acker umgewandelt werden können. Wie wird in Österreich die Einhaltung des Grünlanderhaltungsgebots gemäß VO 1782/2003 operativ sichergestellt? Bitte stellen Sie dar, inwiefern die Auflagen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme über dieses Gebot hinausgehen.



(71) Die Anlage und Pflege von Nützlings- und Blühstreifen tragen zur Erreichung der Ziele der Maßnahme bei und sind sehr zu begrüßen. Um den Umweltmehrwert dieser Maßnahme aufzuwerten, wird vorgeschlagen, die Anlage von Nützlings- und Blühstreifen als obligatorische Bedingung für die Teilnahme an der Maßnahme aufzunehmen.



(72) In einer Extensivierungsmaßnahme ist es nicht folgerichtig, dass Betriebe mit höherem Tierbesatz höhere Prämien erhalten sollen. Welche Intention hat Österreich mit der Koppelung der höheren Prämie an den höheren Tierbesatz?



Maßnahme "Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen" (3)



(73) Diese Maßnahme stellt eine echte Umweltleistung dar und wird sehr positiv beurteilt. Zwecks Vereinfachung und aufgrund der ähnlichen Zielsetzung wird vorgeschlagen, die Maßnahme "Verzicht auf Fungizide auf Getreideflächen" (5) als erste Prämienstufe in die gegenständliche Maßnahme einzugliedern.



Maßnahme "Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerfutter- und Grünlandflächen" (4)



(74) Im Rahmen dieser Maßnahme sind grundsätzlich nur Düngemittel gemäß VO 2092/91 erlaubt. Eine Ausnahme soll für die Phosphordüngung im Grünland gelten, und zwar bei einem pH-Wert von > 6 und P-Versorgungsstufen A oder B. Wie lautet die Grundanforderung an Phosphordüngung im Grünland gemäß VO 1974/2006, Anhang 2, Kapitel 5.3.2.1?



(75) Die gegenständliche Maßnahme ist mit anderen Maßnahmen wie Begrünung, Erweiterung Begrünung, Mulchsaat kombinierbar. Wie wird sichergestellt, dass bei einer Kombination von Verzicht auf ertagssteigernde Betriebsmittel bei zweijährigem Ackerfutter und der Winterbegrünung keine Überkompensation erfolgt?



(76) Begründen Sie den tatsächlichen Mehrwert der Maßnahme im Vergleich zur gängigen Praxis!



Maßnahme "Verzicht auf Fungizide auf Getreideflächen" (5)



(77) Diese Maßnahme deckt einen Teil jener Leistungen ab, die im Rahmen der Maßnahme (3) "Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen" enthalten sind. Wo liegt der Wert der gegenständlichen Maßnahme im Vergleich zur Maßnahme 3? Steht die Prämie von EUR 25 in einem vertretbaren Verhältnis zum Verwaltungsaufwand? Es wird angeregt, diese Maßnahme in die Maßnahme (3) einzugliedern.



Maßnahme "Umweltgerechte Bewirtschaftung von Heil- und Gewürzpflanzen, Alternativen und Saatgutvermehrung" (6)



(78) Österreich hat keinen GLÖZ-Standard gemäß Anhang IV der Verordnung 1782/2003 für Fruchtfolge definiert. Der Mehrwert der im Rahmen dieser Maßnahme vorgegebenen Fruchtfolgeabstände kann daher nicht nachvollzogen werden. Die Definition des GLÖZ-Standards für Fruchtfolgen ist nachzureichen!



(79) Im Rahmen der Fördervoraussetzungen werden unter Absatz (7) und Absatz (8) spezifische Vorgaben hinsichtlich der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und des Nachweises der Verwendung als Heil- und Gewürzpflanze bzw. der Saatgutvermehrung gemacht. Es ist darzustellen, inwieweit diese über die gute landwirtschaftliche Praxis bzw. die üblichen Branchenvorgaben hinausgehen.



(80) Im Rahmen dieser Maßnahme ist die schlagbezogene Aufzeichnung als Fördervoraussetzung genannt. Laut Anhang B des Österreichischen Programms ist eine Kombinationsmöglichkeit mit der Maßnahme (23), "Schlagbezogene Planung, Aufzeichnung und Bilanzierung" möglich, wodurch es offensichtlich zu einer Doppelförderung dieser Leistung kommen würde. Um entsprechende Klärung bzw. Überarbeitung des Programms wird ersucht.



Maßnahmen zur IP



(81) In allen Maßnahmen zur Integrierten Produktion fehlt eine Gegenüberstellung der Grundanforderungen und der Anforderungen an eine integrierte Produktion.



(82) Gemäß Anhang II, Absatz 5.3.2.1 der Verordnung 1974/2006 sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln darzustellen. Wie und von wem werden die Positivlisten zusammengestellt? Unsere Recherche hat ergeben, dass sich die Angaben zu den verbindlichen Positivlisten und Einhaltungen der dort festgelegten Beschränkungen nur sehr schwer überprüfen lassen, da sie sich laufend ändern. Eine eindeutige Gegenüberstellung der Grundanforderung und der darüber hinausgehenden Leistung im Rahmen der Maßnahmen ist hier erforderlich.



(83) In den Fördervoraussetzungen der Maßnahmen (7), (9), (11) sind gewisse Einschränkungen der Phosphor-Mineraldüngung vorgesehen. Wie lautet die Grundanforderung an Phosphordüngung VO 1974/2006, Anhang 2, Kapitel 5.3.2.1? Eine Gegenüberstellung der Grundanforderung mit den im Rahmen den Maßnahmen vorgesehenen Regelungen ist zu ergänzen.



(84) Inwieweit geht die Fördervoraussetzung zur Gießwasseruntersuchung für Gemüseflächen, Erdbeerflächen oder Flächen im geschützten Anbau über die gesetzlichen Verpflichtungen nach nationalem Düngerecht und die gängige landwirtschaftliche Praxis hinaus? Eine Gegenüberstellung der Grundanforderung mit den im Rahmen der Maßnahme vorgesehenen Regelungen ist zu ergänzen.



Maßnahme "Integrierte Produktion Erdäpfel, Gemüse, Rüben, Erdbeeren"(7)



(85) Der Bezug zur 1. Säule vor allem bei der Rübenproduktion muss hergestellt werden. Die Fördervoraussetzung Fruchtfolge erscheint uns eigentlich als gängige Praxis – Nematodenbekämpfung.



Maßnahme "Integrierte Produktion Obst und Hopfen" (9)



(86) Auf Flächen, die an dieser Maßnahme teilnehmen, können max. 3j-ährige Stilllegungen zur Bodengesundung erfolgen. In dieser Zeit wird keine Prämie ausbezahlt. In der Folge wird eine Jungkultur angelegt. Hinsichtlich der Prämienhöhe stellt sich die Frage, ob nach der maximal 3-jährigen Stilllegung im Fall von Obst die ursprüngliche Prämienhöhe für Junganlagen gerechtfertigt ist. Warum wird für Obst im Vergleich zur letzten Periode eine geringere Prämie kalkuliert?



Maßnahme "Integrierte Produktion Wein" (11)



(87) Warum ist die Teilnahme an der Maßnahme "Erosionsschutz Wein" hier keine Fördervoraussetzung? (vgl. Maßnahme IP Obst und Hopfen)



(88) Wird nach der maximal 3-jährigen Stilllegung die Prämie in voller Höhe auch für Junganlagen weiterhin gezahlt?



Maßnahme "Integrierte Produktion geschützter Anbau" (12)



(89) Bitte begründen Sie die Prämienhöhe(n) für diese Maßnahme. Es wird darauf hingewiesen, dass Prämien, welche die im Anhang der VO 1698/2005 festgelegten Obergrenzen überschreiten, nur bis zu diesem Maximalbetrag aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden. Darüber hinausgehende Zahlungen sind als Top-ups zu betrachten.



(90) Inwiefern gehen die Vorgaben zur Bodenuntersuchung über die gesetzlichen Verpflichtungen nach österreichischem Düngerecht bzw. die gängige Praxis hinaus? Eine Darstellung der Standards und der Leistungen, die über diese Anforderung hinausgehen, sind zu ergänzen.



(91) Wie lauten die österreichischen gesetzlichen Vorgaben für chemische Bodenbehandlung? Im Rahmen der Maßnahme (12) sind chemische Bodenuntersuchungen nur nach Bedarf und bei vorliegen eines Gutachtens einer autorisierten Stelle zulässig. Inwiefern geht diese Anforderung über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus?



(92) Ist der Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau nicht ohnehin notwendige bzw. gängige Praxis? Wie ist im Vergleich dazu der Mehrwert eines Nützlingseinsatzes auf mindestens 50 % der Fläche zu erklären?



Maßnahme "Erosionsschutz Obst und Hopfen" (8)



(93) Österreich hat keinen GLÖZ-Standard für die Bodenbedeckung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen festgelegt. In der Ex-ante-Evaluierung wird aufgezeigt, dass Erosionsschutz ein außerordentlich wichtiges Thema für die Österreichische Landwirtschaft ist. Es stellt sich daher die Frage, ob es dafür eine nationale gesetzliche Regelung gibt, die als Standard für die Agrarumweltmaßnahmen herangezogen werden kann. Dies gilt auch für die Maßnahme "Erosionsschutz Wein" (10).



(94) Gemäß Anmerkungen aus AT reicht eine Offenhaltung von 80 cm nicht aus. Es müssten mindestens 100 cm Abstände erlaubt sein, um auch auf Hanglagen diese Vorgabe einhalten zu können. Überprüfen Sie bitte diese Anregung!



(95) Bitte erläutern Sie, aus welchem Grund bei Hopfen keine Sommerbegrünung als Fördervoraussetzung vorgesehen ist?



Maßnahme "Erosionsschutz Wein" (10)



(96) Wie ist es fachlich zu argumentieren, dass bei einer Hangneigung von unter 25% keine ganzjährige Begrünung vorgeschrieben ist? Wurde in der Kalkulation berücksichtigt, dass für diese erste Prämienstufe nur ein Begrünungszeitraum von mindestens 1.11. – 30.4 vorgesehen ist? Wir ersuchen um eine detailliertere Erklärung der Prämienkalkulationsmethodik, um die relativ hohen Prämiensätze nachvollziehen zu können.



Maßnahme "Silageverzicht" (13)



(97) Die Begründung der Maßnahme im Absatz B. a) ist besonders hinsichtlich der Gebietsabgrenzung nicht verständlich. Daher wird ersucht, diesen Absatz zu überarbeiten und die fachliche Begründung für die regionale Abgrenzung gemäß Anhang M konkret darzulegen. Hat die Kommission den Maßnahmentext richtig interpretiert, dass ein Landwirt eines Nachbargebiets an der Maßnahme nicht teilnehmen darf, obwohl seine Flächen sich eventuell kaum von denen gemäß Anhang M unterscheiden?



Maßnahme "Erhaltung von Streuobstbeständen" (14)



(98) Bitte erläutern Sie diese Kombination der gegenständlichen Maßnahme mit jener im Rahmen der Naturschutzmaßnahme. Wie können Doppelförderungen ausgeschlossen werden?



(99) Als Fördervoraussetzung ist ein Mindestbaumbestand von 30 Bäumen/ha vorgeben. Wie erfolgt hier die praktische Umsetzung bzw. Kontrolle? Gibt es eine Vorgabe, dass die Bäume gleichmäßig auf der Fläche verteilt sein müssen oder reicht eine dichte Baumgruppe in einem Teil der Wiese, um sie zur Gänze als Streuobstwiese anerkennen zu können?



Maßnahme "Mahd von Steilflächen" (15)



(100) Die Hangneigung für die erste Prämienstufe ist nicht sehr ausgeprägt, was bedeutet, dass die Mehrzahl der Grünlandflächen in AT in diese Stufe fällt. Eine wirkliche höhere Leistung wird den Landwirten hier nicht abverlangt. Die Absenkung der Prämie gegenüber der vergangenen Förderperiode für diese Stufe unterstreicht unsere Annahme.



(101) Hier muss der Zusammenhang zu den entkoppelten Prämien der 1. Säule hergestellt werden.



(102) Die Prämienkalkulation hinsichtlich der Landschaftselemente ist unklar.



Maßnahme "Bewirtschaftung von Bergmähdern" (16)



(103) Im Rahmen dieser Maßnahme sind als Fördervoraussetzung ein Verzicht auf Düngemittel mit Ausnahme von Festmist und ein Verzicht auf Pflanzenschutzmittel vorgesehen. Inwiefern geht dies über die gängige Praxis bei der Bewirtschaftung von Bergmähdern hinaus? Ist diese gängige Praxis bei der Kalkulation der Prämie als Standard berücksichtigt worden?



(104) Als weitere Fördervoraussetzung wird mindestens eine Mahd jedes zweite Jahr bzw. maximal eine Mahd pro Jahr genannt. Ist der unterschiedliche Arbeitsaufwand, der sich durch unterschiedliche Mäh-Intensitäten ergibt, im Rahmen der Prämienkalkulation berücksichtigt worden? Bitte erklären Sie, warum daraus keine gestaffelten Prämien resultieren.



(105) Wie hoch sind die prozentuellen finanziellen Anteile der Maßnahme "Mahd von Steilflächen" sowie der Maßnahme "Bewirtschaftung von Bergmähdern" am Gesamt-ÖPUL?



(106) Bitte stellen Sie die Abgrenzung zwischen der gegenständlichen Maßnahme und den entkoppelten Prämien der 1. Säule dar.



Maßnahme "Alpung und Behirtung" (17)



(107) In der Begründung dieser Maßnahme wird erläutert, dass nur die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter der Alm als Förderungsempfänger in Frage kommen, nicht jedoch der Auftreiber/die Auftreiberin. Im Abschnitt zur Prämienkalkulation ist die Kostenposition "Tiertransport" erwähnt. Nach unserem Verständnis, entstehen die Kosten des Tiertransports dem Auftreibenden und nicht dem Bewirtschaftenden. Um entsprechende Klärung hinsichtlich der Prämienkalkulation wird ersucht.



(108) Als Fördervoraussetzung ist ein Viehbesatz von maximal 0.67 RGVE/ha Almfutterfläche vorgesehen. Es wird ersucht, die Notwendigkeit der Berechnung des Viehbesatzes (gealpte RGVE multipliziert mit 0,3/ha Futterfläche) zu erklären.



(109) Die Berechnung der Förderung für den einzelnen Bewirtschafter ist sehr verwirrend dargestellt. Aus dem Absatz "Höhe der Förderung" geht nicht eindeutig hervor, ob Tierbesatz, Fläche oder eine Kombination von beidem die endgültige Förderhöhe ergibt. Um eine Verbesserung und Vereinfachung der Darstellung wird gebeten.



(110) Im Rahmen der Maßnahme 215, Tierschutzmaßnahme, ist eine Einbeziehung der Alpung in die Dauer der Beweidung möglich. Wie wird eine Doppelförderung während der Alpungsperiode ausgeschlossen?



Maßnahme "Ökopunkte" (18)



(111) Die Maßnahme gilt als eine gute AUM. Wir begrüßen bei der Darstellung die für die Kalkulation herangezogenen Parameter. Allerdings sind die Angaben zu generell, um eine genaue Vorstellung von der Maßnahme zu gewinnen (z.B. Düngeintensität – Ertragsverluste?). Bitte ergänzen Sie die Tabelle auf Seite 220 um die maximale Punktezahl pro Parameter sowie um die Baseline der einzelnen Parameter. Hinsichtlich der Baselines ist eine Gegenüberstellung der Grundanforderungen bzw. der gängigen Praxis mit der Spanne an Leistungen, die im Rahmen der Ökopunkte je Parameter erbracht werden, unbedingt erforderlich und muss im Programmtext ergänzt werden. Ansonsten ist der Umweltmehrwert dieser Maßnahme kaum überprüfbar. Die derzeitige Darstellung im Anhang N ist zu unübersichtlich und kann für die Prüfung der Maßnahme nicht herangezogen werden. Auf die fehlenden GLÖZ-Standards für Fruchtfolge und Bodenbedeckung gemäß VO 1782/2003 wurde eingangs bereits hingewiesen. Zur Verdeutlichung der Prämienhöhe könnten eventuell 2-3 Beispielbetriebe kurz dargestellt werden.



Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen" (19)



(112) Der von Österreich definierte GLÖZ-Standard zur Bodenbedeckung betrifft nur jene Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind. Aus diesem Grund werden Sie gebeten, im gegenständlichen Programm einen Standard für landwirtschaftlich genutzte Flächen festzusetzen. Dieser sollte die gängige landwirtschaftliche Praxis widerspiegeln. Eine Gegenüberstellung des Standards mit den Anforderungen im Rahmen dieser Maßnahme ist zu ergänzen.



(113) Aus dem Maßnahmentext geht hervor, dass die Prämie für die gesamte Ackerfläche des Betriebes bezahlt wird. Dieser Zugang ist nicht nachvollziehbar. Die Prämie kann natürlich nur für jene Fläche gewährt werden, auf denen die Umweltleistung tatsächlich stattfindet. Aus diesem Grund muss auch die Prämienkalkulation pro Hektar begrünter Fläche erfolgen.



(114) Aus der Maßnahmenbegründung ist zu entnehmen, dass auch bestimmte Hauptkulturen, wie Ackerfutter gefördert werden können. Dies spiegelt sich allerdings nicht in einer gestaffelten Prämie wider. Bitte erläutern Sie, ob und in welchem Ausmaß die Erträge einer etwaigen Hauptkultur in die Prämienkalkulation mit eingeflossen sind.



(115) Um einen wirklichen Mehrwert dieser Maßnahme zu erzielen, wird vorgeschlagen, mindestens 30% der Gesamtfläche des Betriebes zu begrünen. Darüber hinaus wird empfohlen, die Maßnahme 25 "Erweiterung der Begrünung" als zweite Prämienstufe in die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen" einzubeziehen und somit eine einzige Begrünungsmaßnahme mit zwei Prämienstufen zu schaffen.



Maßnahme "Mulch- und Direktsaat" (20)



(116) Mulch- und Direktsaat sind Methoden, die in manchen Regionen bereits sehr verbreitet sind. Sie gelten grundsätzlich als kostengünstig im Vergleich zu konventioneller, wendender Bodenbearbeitung. Welcher Mehraufwand wird in dieser AUM abgegolten? Der höhere Herbizideinsatz steht einer positiven Umweltwirkung entgegen. Sie werden gebeten, eine Statistik über die tatsächliche Verbreitung dieser Bodenbearbeitungsmethode vorzulegen und die Besonderheit der österreichischen Situation darzustellen, die die höheren Kosten verursacht. Eine Gegenüberstellung des Referenzverfahrens "wendende Bodenbearbeitung" mit den Anforderungen dieser Maßnahme und deren Mehrwert ist zu ergänzen.



(117) Laut Kombinationsliste in Anhang B muss die Maßnahme "Mulch- und Direktsaat" mit der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen" kombiniert werden. Ist sichergestellt; dass es dabei nicht zu Überkompensationen kommt? Nach unserem Verständnis sind z.B. die Ertragsverluste und die höheren Kosten der Unkrautbekämpfung in beiden Prämien enthalten.



(118) Bitte begründen Sie, warum die Maßnahme "Mulch- und Direktsaat" nur für Sommerungen, nicht jedoch für Winterungen angeboten wird.



Maßnahme "Regionalprojekt für Grundwasserschutz und Grünlanderhaltung (Salzburg)" (21)



(119) Die Verordnung 1782/2003 sieht in Artikel 5, Absatz (2) vor, dass die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen haben, dass Flächen, die 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Diese Vorgabe ist eine Bestimmung im Rahmen der Cross Compliance und Basis für Zahlungen aus der ersten Säule der GAP. Im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme ist das Verbot des Grünlandumbruchs die einzige wirkliche Anforderung. Diese geht jedoch nicht über die oben genannte CC Bestimmung hinaus. In der aktuellen Form kann diese Maßnahme daher nicht genehmigt werden. Um Überarbeitung und Gegenüberstellung der Baselines und der darüber hinaus gehenden Leistungen wird ersucht.



Maßnahme "Vorbeugender Boden- und Gewässerschutz" (22)



(120) Aus der SWOT Analyse ergibt sich die Gefahr der Beeinträchtigung der natürlichen Ressourcen, wie z.B. Boden und Wasser durch landwirtschaftliche Nutzung. Es wird daher vorgeschlagen, die gegenständliche sowie die folgenden Maßnahmen 23 – 26 bundesweit anzubieten, um den positiven Effekt auf Boden, Wasser, Biodiversität etc. nicht nur in bestimmten, besonders gefährdeten Gebieten zu erzielen.



(121) Sie werden ersucht, die gesetzlichen Vorgaben für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel und weitere Grundanforderungen darzustellen. Eine Gegenüberstellung mit den darüber hinaus gehenden Anforderungen im Rahmen dieser AUM ist zu ergänzen.



(122) Um den Umweltmehrwert der Maßnahme zu steigern, wird empfohlen, eine schlagbezogene Aufzeichnung der Düngeplanung als Fördervoraussetzung vorzusehen. Eine Zusammenfassung mit der Maßnahme "Schlagbezogene Planung, Aufzeichnung und Bilanzierung" wäre sehr nahe liegend.



Maßnahme "Schlagbezogene Planung, Aufzeichnung und Bilanzierung" (23)



(123) In welchem Ausmaß gehen die geforderten Aufzeichnungen über die gesetzlichen oder anderen nationalen Bestimmungen hinaus? Es wird darauf hingewiesen, dass die Erstellung von Düngeplänen obligatorisch für jene Betriebe ist, die eine Ausnahme von der Nitratrichtlinie gemäß Kommissionsentscheidung 2006/189/EC erhalten haben. Wir bitten dies zu berücksichtigen.



(124) Bitte erklären Sie den Grund für die Prämiendifferenzierung nach GVE (bis 0.5 GVE/ha LN, ab 0.5 GVE/ha LN) bei der Maßnahme 23.



(125) Die schlagbezogene Planung; Aufz