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Übergangsfristen Bundestierschutzgesetz
Nach dem immer wieder Unklarheiten betr. Haltungsformen herrschen und es auch viele Interessensgruppen gibt, die diese Legenden am Leben halten (Tier"schutz"organisationen, Stallgebäude und -einrichtungs -Vertreter, Bioverbände...) hier ein kleiner Exkurs: Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass die Anbindehaltung von Rinder verboten wäre oder nach einer Übergangsfrist verboten wird. Gänzlich verboten ist allerdings die Anbindehaltung von Kölbern unter 6 Monaten. Das Tierschutzgesetz sieht für Rinderhaltung eine generelle Übergangsbestimmumg bis 1. 1. 2012 und für bestehende, dem damaligen Tierschutzrecht entsprechende Ställe sogar bis 1. 1. 2020. Das gilt vor allem auch für die baulichen Anforderungen wie Mindestbreiten und Mindestlängen der Stände, Boxen usw. Auszug Tierschutzgesetz: Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für ..................... 4. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung a) von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012, b) von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013, soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020; Ansonst gilt das Tierschutzgesetz, und das erlaubt die Anbindehaltung von Rindern über 6 Monaten Alter bei Auslauf oder Weide von mind 90 Tagen p. a. für alle Zukunft!!! Aber auch davon gibt es GENERELLE Ausnahmen: Die 2 TierschutzVERORDNUNG nennt u. a. folgende: Auszug Tierschutzverordnung: Die DAUERNDE Anbindehaltung (Anm. für Rinder) ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten: 1. Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder 2. bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder 3. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere. Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Davon abweichend stehen allerdings die Forderungen und Auflagen der Bio-Verbände, die teilweise nur indirekt mit dem Tierschutzgesetz in Zusammenhang stehen. Ich hoffe ich durfte damit einen kleinen Beitrag zur Rechtssicherheit leisten. MfG FrankFrei
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