Abstand Straße zu Blochhaufen

Antworten: 7
  05-11-2012 11:34  RT93
Abstand Straße zu Blochhaufen
Hallo!

Weis wer welchen Mindestabstand man von der Straße bis zum Blochhaufen einhalten muss?
Ich persönlich hätte da so an 1-1,5m gedacht, aber da gibts sicher eine gesetzliche Regelung oder?

Vielen Dank für produktive Antworten im Vorraus

  05-11-2012 11:51  hardl1266
Abstand Straße zu Blochhaufen
Kommt auch darauf an ob Du den Verkehr bei der Ladetätigkeit nicht behinderst

  06-11-2012 02:26  AnimalFarmHipples
Abstand Straße zu Blochhaufen
Es gibt dafür kein eigenes Gesetz, aber einschlägige Bestimmungen in der StVO.
Sukkus: Neben der Fahrbahn müssen mindestens 60cm frei bleiben, darüber hinaus KANN eine Bewilligung nötig sein (auch für Holzstöße; mein Vater wurde vor Jahren von einem Nachbarn bei der Gemeinde angezeigt, weil er einen zwei Meter hohen Holzstoß direkt neben Nachbars Zaun geschlichtet hatte; in der Folge erging ein "Abbruchsbescheid" ;-).

Zu klären wäre auch noch ob das Vorhaben öffentlichen Grund beansprucht; diesfalls könnte uU von der Gemeinde eine sog. "Gebrauchsabgabe" eingehoben werden (das passiert auch immer wieder, wenn Leute Anhänger oder abgemeldete Fahrzeuge am Grünstreifen vor ihrem Haus stehen lassen, in der Annahme das sei ohnehin ihr Privatparkplatz ...)

X. ABSCHNITT.

Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht.

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich


a)
für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

b)
für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,

c)
für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

d)
für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

e)
für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),

f)
für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.


(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten.

§ 83. Prüfung des Vorhabens.

(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn


a)
die Straße beschädigt wird,

b)
die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,

c)
sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,

d)
die Gegenstände seitlich auf Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.


(2) Wenn in einer Fußgängerzone oder in einer Wohnstraße kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone oder Wohnstraße gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.

XI. ABSCHNITT.

Verkehrserschwernisse.

§ 90. Arbeiten auf oder neben der Straße.

(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen “Baustelle” anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

  06-11-2012 04:52  kendo
Abstand Straße zu Blochhaufen
Hmm
Ja steht alles in der StVo ,werde dich aber zur Verleihung des Ordens für überfleissige Tippser vorschlagen.Sensationell........Ja Ja die Langeweile hält einzug(winterzeit)


  06-11-2012 08:02  se123
Abstand Straße zu Blochhaufen
@kendo:
Ich verrate dir jetzt mal ein Geheimnis: STRG+C und dann STRG+V

Aber mal eine andere Frage: Hat jemand eine Ahnung wie nah zur Straße ich Bäume setzen darf, insbesondere in Kurven. Darf ich da auch, so wie es manch netter Nachbar macht, die Bäume 10cm neben die Grundgrenze setzen?


  06-11-2012 08:25  AnimalFarmHipples
Abstand Straße zu Blochhaufen
Nachdem Du mich grad entmystifiziert hast, verrat ich Dir nur die Fundstellen :

Bäume neben der Straße: §§83 Abs.1 lit.c und § 91 StVO

Bäume an der Grundgrenze: § 364 Abs.3 ABGB, bezüglich Wald gibt's noch irgendeine Regelung, wurde hier im Sommer schon mal von wem diskutiert

  06-11-2012 09:42  Shalalachi
Abstand Straße zu Blochhaufen
10cm neben der Grundgrenze ist eine klare Ansage!
Da muss man reagieren bevor die ersten Wurzeln anwachsen, ich hab das Gesetzt jetzt nicht im Detail gelesen, aber manche denken ja gar nicht dran das das zu einem Problem wird.
Außerdem gehört in 60 Jahren die Hälfte des Baumes ja schon dir! ;-)

  06-11-2012 16:59  se123
Abstand Straße zu Blochhaufen
danke für die Infos



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